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20.3501 · Interpellation · 2020-06-03

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Dezember 2019 wurden vier Massnahmen vom Parlament angenommen, um die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung zu verbessern. Die Referendumsfrist ist am 9. April abgelaufen, ohne dass ein Referendum ergriffen wurde. Nach Auskunft des Bundesamts für Sozialversicherungen soll das Bundesgesetz am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Wie beurteilt der Bundesrat angesichts der Coronavirus-Pandemie, die in unserem Land ihre Spuren hinterlässt und die pflegenden Angehörigen noch stärker belastet, die Situation dieser Menschen? Und auf welche Weise ist er bereit, rascher vorzugehen, damit das Gesetz seine Wirkung so bald wie möglich entfalten kann?

Begründung

Die beispiellose Gesundheitskrise, die unser Land seit Januar durchmacht, hat den Bundesrat dazu veranlasst, sich auf das Epidemiengesetz zu berufen und Mitte März für das ganze Land per Verordnung einen teilweisen Lockdown anzuordnen. Er hat dabei ganz neue Wege beschritten, um Eltern, Selbstständigen und der Wirtschaft zuhilfe zu kommen. Zahlreiche Stimmen forderten in den letzten Wochen eine Anpassung mehrerer Massnahmen, damit pflegende Angehörige, ob erwerbstätig oder nicht, nicht sich selbst überlassen bleiben.

Im Dezember 2019 hat das Parlament mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (19.027) vier Massnahmen angenommen. Diese Massnahmen stellen einen kleinen Schritt zugunsten derjenigen dar, die täglich eine grosse, für unsere Gesellschaft unverzichtbare Unterstützungs- und Betreuungsarbeit leisten. Schon in normalen Zeiten brauchen pflegende Angehörige diese Massnahmen. Weil wir uns jetzt in einer beispiellosen Gesundheitskrise befinden, müssen die pflegenden Angehörigen nun von einer schnellen Umsetzung dieses Gesetzes profitieren. Der Bundesrat muss alles daransetzen, diesen Prozess zu beschleunigen, damit die Umsetzung dieses Gesetzes in den

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, wie wichtig es ist, die Situation von pflegenden Angehörigen zu verbessern. Allerdings ist es nicht möglich, das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege in den kommenden Wochen in Kraft zu setzen, wie dies die Interpellation fordert.

Für die Umsetzung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen muss das Inkrafttreten in zwei Schritten erfolgen. Die erste Etappe betrifft die rasch umsetzbaren Gesetzesänderungen. Dabei geht es um den Urlaub für kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten, die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften der AHV, die Anpassung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag sowie um die Anpassung der Mietzinsmaxima für Wohngemeinschaften. Die Arbeitgeber brauchen Zeit, um sich auf die Änderungen vorzubereiten. Zudem müssen noch verschiedene Vorarbeiten umgesetzt werden, insbesondere die Anpassung der Verordnungen und Weisungen, nicht zu vergessen die technische Ebene und die Informationsaspekte. Ein Inkrafttreten per 1. Januar 2021 ist dennoch vorgesehen.

In der zweiten Etappe geht es um die Einführung der Erwerbsausfallentschädigung für den 14-wöchigen Betreuungsurlaub für Eltern schwerkranker Kinder. Bei dieser zweiten Etappe ist ein Inkrafttreten erst per 1. Juli 2021 möglich. Da es sich um eine neue Leistung handelt, sind die Umsetzungsarbeiten für die AHV-Ausgleichskassen aufwändig (technische Implementierung, Programmierung und Informatiktests, Anpassung des EO-Registers, Formulare, Informationsbroschüren usw.). Ausserdem müssen die Arbeitgeber und die betroffenen medizinischen Kreise vorbereitet und informiert werden (insbesondere über die Definition der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung). Seit Mitte Mai 2020 liegt der Fokus der mit der Durchführung der neuen Leistung betrauten Ausgleichskassen auf der Auszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung, mit der die Erwerbsausfälle von Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden aufgefangen werden sollen. Um die Leistungsgesuche innert sehr kurzer Frist bearbeiten und die betroffenen Personen rasch unterstützen zu können, mussten die Ausgleichskassen all ihre Personalressourcen einsetzen, insbesondere jene des Bereichs EO. Deshalb konnte mit den Arbeiten zur Einführung der Entschädigung für den 14-wöchigen Betreuungsurlaub nicht früher begonnen werden.

Antwort des Bundesrates.

Die Situation der pflegenden Angehörigen muss sich rasch verbessern! | Lexipedia | Lexipedia