20.3525 · Postulat · 2020-06-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Verantwortlichkeiten und Garantien in Bezug auf die Identifizierung, die Zusammensetzung, die Rückverfolgbarkeit, die Produktionsart, die Einhaltung der Hygienevorschriften und der Kühlkette von Lebensmitteln festzulegen, die über den E-Commerce bestellt werden.
Während der Coronakrise hat sich der E-Commerce in der Lebensmittelbranche stark entwickelt und viele Wirtschaftssektoren haben sich durch ihre grosse Anpassungsfähigkeit bewiesen. Auch das Gastgewerbe hat sehr schnell ein zufriedenstellendes "Take-away-Prinzip" auf die Beine gestellt.
Heute ist es sehr einfach online zu bestellen und sich frische Produkte, vorgefertigte Gerichte und Gerichte für den sofortigen Verzehr nachhause liefern zu lassen; mehrere Unternehmen haben sich in diesem Bereich spezialisiert. Aufgrund dieser Situation stellen sich verschiedene Fragen zu Risiken, die je nach Art des im E-Commerce aktiven Unternehmens variieren.
Es gibt insbesondere jene Unternehmen, die:
- ein Patent besitzen und für die Zubereitung und die Heimlieferung eine Bewilligung haben (Pizzeria als bekanntes Beispiel);
- selbst kein Patent besitzen und ausschliesslich mit Unternehmen (z. B. Restaurants) zusammenarbeiten, die eines haben, und die Bestellung an einen von der Kundschaft gewünschten Ort liefern;
- handwerklich hergestellte Lebensmittel aus privater Produktion anbieten;
- im Ausland bestellte Lebensmittel nachhause liefern.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, in einem Bericht folgende Punkte festzulegen:
1. eine angemessene Art der Kennzeichnung;
2. die Garantien, die den Konsumentinnen und Konsumenten gewährt werden sollen in Bezug auf die Identifizierung, die Zusammensetzung, die Rückverfolgbarkeit, die Produktionsart sowie die Einhaltung der Hygienevorschriften und der Kühlkette von Lebensmitteln, die über den E-Commerce bestellt werden;
3. die Verantwortlichkeiten, die die einzelnen Akteure übernehmen sollen in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Normen, zum Beispiel für ein Produkt, das während der Lieferung aufgrund eines durch einen Akteur verursachten Unterbruchs der Kühlkette verdorben ist;
4. die Garantien, damit für Unternehmen in der Schweiz keine Wettbewerbsverzerrung entsteht in Bezug auf die Identifizierung, die Zusammensetzung, die Rückverfolgbarkeit, die Produktionsart, die Einhaltung der Hygienevorschriften und der Kühlkette von Lebensmitteln, die über den E-Commerce importiert und geliefert werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die über das Internet bestellten Lebensmittel müssen die gleichen lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen wie die übrigen Lebensmittel. Lieferanten, die ihre Produkte über das Internet anbieten, unterstehen wie alle Betriebe dieser Branche unter anderem einer Meldepflicht an den Kanton. Zudem müssen sie auf den Lebensmitteln die obligatorischen Angaben anbringen und die Anforderungen an die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit einhalten. Ein Bericht ist nicht notwendig, da alle im Postulat aufgeworfenen Fragen bereits klar geregelt sind.
So sieht die Gesetzgebung vor, dass jeder Betrieb eine verantwortliche Person für die Produktesicherheit bezeichnen muss. Ist keine solche bestimmt, so ist die Betriebsleitung dafür verantwortlich (Art. 73 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV; SR 817.02). Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt werden und nur Waren in Verkehr gebracht werden, die diesen Anforderungen entsprechen.
Werden Lebensmittel mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angeboten, so müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die gleichen Informationen verfügen, die bei der Abgabe vor Ort zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 44 LGV). Zum Zeitpunkt des Anbietens der (offen verkauften oder vorverpackten) Ware müssen somit alle lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Angaben vor dem Kaufentscheid verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig anzugeben sind, unentgeltlich bereitgestellt werden.
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt sind, untersteht hingegen nicht dem Lebensmittelgesetz (SR 817.0). Personen, die Lebensmittel aus dem Ausland bestellen, tun dies in eigener Verantwortung.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geltenden Regeln sowohl die Lebensmittelsicherheit als auch die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf hohem Niveau gewährleisten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.