20.3540 · Motion · 2020-06-08
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, das Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) dementsprechend anzupassen, dass bei der Entschädigung von Kurzarbeit (Art. 31 ff. AVIG) für Institutionen und Betriebe mit kommunaler Beteiligung ein einheitlicher und rechtsgleicher Vollzug garantiert werden kann.
Begründung
Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen staatlichen Restriktionen haben private und auch öffentliche Betriebe stark getroffen. Als eine Reaktion auf den zwischenzeitigen wirtschaftlichen Stillstand, verbunden mit Produktions- und Beschäftigungseinbrüchen hat die Kurzarbeitsentschädigung im Sinne einer Versicherung den Arbeitgebern als eine Alternative zu drohenden Entlassungen gedient. Als wichtige Voraussetzung für eine Bezugsberechtigung gilt, dass die betroffenen Arbeitnehmenden im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) beitragspflichtig sind. Das heisst insbesondere auch, dass sie vor einem möglichen Bezug ordentliche Beiträge geleistet haben.
Auch die Gemeinden und ihre Betriebe waren von den Massnahmen des Bundesrats direkt betroffen. Viele Arbeitnehmende von öffentlichen und halböffentlichen Institutionen und Betrieben sowie privaten Betrieben mit wesentlichen kommunalen Unterstützungsgeldern waren aufgrund der behördlichen Anordnungen gezwungen, ihre Arbeit zu reduzieren oder sogar niederzulegen. Dabei handelte es sich im Speziellen um schweizweit unzählige Betriebe des öffentlichen Verkehrs, aus Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Bibliotheken, Freiluft- und Hallenbäder. Diesen Betrieben, welche in der Regel eigenwirtschaftlich funktionieren oder nur indirekt von öffentlichen Geldern abhängig sind, aber vielfach wichtige kommunale Dienste vollziehen, entstand während der COVID-19-Pandemie grosser betrieblicher und wirtschaftlicher Schaden, wovon auch die Arbeitnehmenden betroffen sind.
Pauschal sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nicht gegeben, da sie kein eigentliches Betriebsrisiko tragen. Andererseits kann in Anbetracht der vielfältigen Formen staatlichen Handelns nicht im Vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein könnten. Diese unklare rechtliche Lage führt nun bei den zuständigen kantonalen Behörden beim Vollzug zu rechtsungleichen Situationen. Die Direktion für Arbeit des SECO als Aufsichtsbehörde schafft mit ihrer Kommunikation ebenfalls keine Klarheit. In der Regel fällt die Beurteilung zuungunsten der betroffenen öffentlichen oder halböffentlichen Betriebe und Institutionen sowie Gemeinden aus. Um dem uneinheitlichen Vollzug entgegenzutreten, benötigt es eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen im AVIG.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Es soll verhindert werden, dass durch einen vorübergehenden Rückgang der Nachfrage nach den angebotenen Waren und Dienstleistungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsausfällen kurzfristig Kündigungen ausgesprochen werden.
Erbringer von öffentlichen Leistungen, wie z. B. Gemeinden und gemeindenahe Betriebe, waren ebenfalls von der Coronavirus-Krise betroffen. Sie tragen in der Regel aber kein Betriebs- bzw. Konkursrisiko, weil die Service Public-Leistungen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage wahrzunehmen sind. Daher besteht regelmässig kein unmittelbares Arbeitsplatzabbaurisiko und somit kein Anspruch auf KAE. Eine Ausrichtung von KAE käme in diesen Fällen einer Abwälzung der Lohnkosten auf den Fonds der Arbeitslosenversicherung (ALV) gleich, ohne dass die vom Gesetzgeber intendierte Vermeidung von kurzfristigen Entlassungen gegeben wäre. Daran ändert auch nichts, dass die angestellten Mitarbeitenden von Erbringern öffentlicher Leistungen ALV-beitragspflichtig sind. Nebst der ALV-Beitragspflicht müssen stets auch sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruch auf KAE ist aber für Angestellte von Betrieben, die Leistungen des Service Public erbringen, nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die Gewährung von KAE ist dann gerechtfertigt, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einem unmittelbaren und konkreten Kündigungsrisiko ausgesetzt sind.
Wie in der Motion ausgeführt wird, handelt die öffentliche Hand (Bund, Kanton und Gemeinden) in vielfältigen Formen. Gemeinden können Dienstleistungen selber erbringen, Konzessionen erteilen, Defizitgarantien gewähren oder privatrechtlich organisierten Unternehmen Aufträge erteilen. Die in dieser nicht abschliessenden Liste erwähnten Handlungsmöglichkeiten können ihrerseits von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausgestaltet sein.
Angesichts dieser Vielfalt der Handlungsformen der öffentlichen Hand kann nicht gesetzlich und somit pauschal festgelegt werden, wann bei einem Mitarbeitenden eines Erbringers öffentlicher Leistungen ein Risiko eines Stellenverlustes als gegeben zu erachten ist. So ist das Entlassungsrisiko für Mitarbeitende z. B. von Hallenbädern aufgrund der verschiedenen Handlungsformen der Gemeinwesen nicht in der gesamten Schweiz gleich, weshalb nicht generell allen Angestellten von Hallenbädern ein Anspruch auf KAE gewährt oder verwehrt werden kann. Um dem Sinn- und Zweckgedanken der KAE Rechnung zu tragen, müssen die Durchführungsstellen der ALV in jedem Einzelfall dieses Risiko abklären.
Diese Einzelfallabklärungen stellen für die Durchführungsstellen nichts Neues dar und führten bisher auch nicht zu Problemen und Unsicherheiten, da die Rechtssprechung des Bundesgerichts hinreichend klar ist. Ausserdem hat das SECO den Durchführungsstellen diesbezüglich klare und unmissverständliche Weisungen erlassen. Schliesslich sind gemäss Gesetz die Mitarbeitenden anspruchsberechtigt und nicht die Arbeitgeber. Ob ein Anspruch auf KAE besteht oder nicht, kann somit nicht nur von der Art des Betriebs abhängig gemacht werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der einzelne Arbeitnehmende einem Arbeitsplatzverlustrisiko aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt ist oder nicht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.