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Wird die Tessiner Wirtschaft nach Covid-19 wieder von italienischen Unternehmen überschwemmt, zum Nachteil der einheimischen KMU und des einheimischen Handwerks? Die Erteilung von Bewilligungen ist einzustellen

20.3541 · Interpellation · 2020-06-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die "Padroncini" - italienische Unternehmen, die in der Schweiz Aufträge in der Regel im Bauwesen ausführen -, sind im Kanton Tessin ein überaus bekanntes Phänomen. Jedes Jahr werden Aufträge im Umfang von vielen Millionen Franken an diese Betriebe vergeben, die so de facto den Tessiner Unternehmen Umsätze entziehen - denjenigen Unternehmen also, die im Tessin Arbeitsplätze schaffen, Lehrstellen anbieten, investieren und Steuern und Abgaben bezahlen.

All dies trifft auf die Padroncini nicht zu. Bekanntlich kommen diese mit einer (leicht erhältlichen) Arbeitsbewilligung in die Schweiz, erbringen hier ihre Leistungen - häufig schwarz - und verschwinden dann wieder nach Italien, ohne im Tessin die geringste Wertschöpfung geleistet zu haben.

Für die Kontrollbehörden ist es praktisch unmöglich zu überprüfen, ob den Angestellten ein korrekter Lohn ausbezahlt wird, ob die Sozialabgaben tatsächlich entrichtet werden und ob die Leistungen korrekt versteuert werden.

Viele Tessiner Betriebe leiden unter dem unlauteren Wettbewerb durch diese Unternehmen, die beim Preis über einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verfügen, gerade weil es für die Behörden unmöglich ist, sie zu kontrollieren.

In Zeiten der Grenzschliessung konnten die italienischen Unternehmen und die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ins Tessin kommen, um hier zu arbeiten. Entsprechend haben viele Tessiner KMU und Handwerkerinnen und Handwerker zahlreiche Offertanfragen und auch viele Aufträge bekommen - Aufträge, die zuvor an die Padroncini gingen.

Es ist wahrscheinlich, dass man in kurzer Zeit wieder zu der vor Covid-19 herrschenden Situation zurückkehren wird, sobald die Einschränkungen an der Grenze wegfallen, vor allem wenn die punktuellen Kontrollen an den Grenzübergängen verschwinden.

Ich frage den Bundesrat:

1. Ist ihm das oben erwähnte Phänomen bekannt?

2. Hat sich in den anderen Grenzregionen der Schweiz dieselbe Entwicklung gezeigt?

3. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um zu verhindern, dass Aufträge im Umfang von Millionen Franken erneut an italienische Unternehmen statt an die Schweizer KMU und Handwerkerinnen und Handwerker erteilt werden?

4. Mit welchen zusätzlichen Massnahmen will der Bundesrat das Phänomen begrenzen oder zumindest kontrollieren, dass zwischen Padroncini und Schweizer KMU und Handwerkerinnen und Handwerkern gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen?

5. Ist es angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Wirtschaft in den Grenzregionen zurzeit befindet, seiner Ansicht nach möglich, dass den italienischen Unternehmen während einer bestimmten Zeit keine Bewilligungen mehr erteilt werden oder diese zumindest mengenmässig begrenzt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1-3) Der Bundesrat kennt die spezifische Situation des Kantons Tessin, die vor allem mit seiner geografischen Lage zusammenhängt. Im Jahr 2019 haben die für eine Dienstleistungserbringung bis 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden 1 491 606 Arbeitstage geleistet (0,15 Prozent des Arbeitsvolumens), bei den selbstständigen Dienstleistungserbringenden waren es 810 680 Arbeitstage (0,05 Prozent des Arbeitsvolumens). Im Kanton Tessin betrug die Anzahl Arbeitstage 122 795 bzw. 72 039. Zum Vergleich: Im Kanton Zürich haben entsandte Arbeitnehmende 231 631 Arbeitstage und selbstständige Dienstleistungserbringende 244 172 Arbeitstage geleistet, im Kanton Genf waren es 183 755 bzw. 74 762 Arbeitstage.

Beim Zugang von in der EU/EFTA niedergelassenen Dienstleistungserbringenden zum schweizerischen Arbeitsmarkt ist einerseits nach der Dauer der Dienstleistungserbringung und andererseits nach der Anwendbarkeit von spezifischen Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zu unterscheiden.

Bei einer Dienstleistungserbringung bis 90 Tage pro Kalenderjahr gelten die Meldebestimmungen (EntsG, SR 823.20 und Art. 9 VEP, SR 142.203) sowie die Bestimmungen zur Meldepflicht und Nachprüfung der Berufsqualifikationen.

Bei einer Dienstleistungserbringung über 90 Tage pro Kalenderjahr, für die kein Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar ist (auch nicht das EFTA-Übereinkommen), muss die Tätigkeit dem gesamtschweizerischen Interesse entsprechen. Zudem sind die Aufenthaltsbewilligungen kontingentiert. Es gelten die Bestimmungen betreffend die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die beruflichen Qualifikationen. Die zuständige kantonale Behörde verfügt über einen Ermessensspielraum, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verweigern.

Wenn das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) oder das EFTA-Übereinkommen (Anhang R) zur Anwendung kommt, ist die Dienstleistungserbringung nicht auf 90 Tage beschränkt und es bestehen keine Kontingente. Hingegen prüfen die zuständigen kantonalen Behörden die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen.

4) Um im Kontext der Personenfreizügigkeit faire Wettbewerbsbedingungen zu garantieren sowie die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmenden auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt sicherzustellen, wurden 2004 die flankierenden Massnahmen (FlaM) eingeführt. Diese wirken insbesondere auch in grenznahen Regionen. Seit ihrer Einführung wurden die FlaM mehrmals revidiert und optimiert. Unter anderem können Vollzugsorgane in besonders exponierten Branchen oder Regionen seit 2014 beim Bund eine zeitlich befristete Erhöhung der entschädigten Kontrollen beantragen. Der Kanton Tessin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Kanton weist heute schweizweit die höchste Kontrolldichte auf. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Tessin ist ebenfalls sehr intensiv.

Weiter wurden mit einer Anpassung des Mehrwertsteuergesetzes (SR 641.20) per 1. Januar 2018 die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen zwischen ausländischen und inländischen Unternehmen abgebaut. Und sobald das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (SR 0.351.926.81), in Kraft tritt (es fehlt noch die Ratifizierung durch Irland), werden die Schweiz und Italien bei schwerwiegenden Verstössen namentlich im Bereich der indirekten Besteuerung gegenseitig Amts- und Rechtshilfe leisten. Die Schweiz kann dann ein Verfahren zur Einziehung der von italienischen Unternehmen hinterzogenen Mehrwertsteuerbeträge einleiten.

5) Der Bundesrat hat zahlreiche Massnahmen ergriffen, um den durch die Pandemie bedingten wirtschaftlichen Schock abzufedern. Eine Beschränkung der Arbeitsbewilligungen erachtet er aber als kontraproduktiv. Dies würde gegen das Freizügigkeitsabkommen verstossen und nicht im Interesse der Schweizer Wirtschaft sein, die in hohem Mass von ausländischen Arbeitskräften abhängig ist. Und schliesslich hält der Bundesrat fest, dass auch Schweizer Unternehmen und Privatpersonen gegenüber lokalen KMU und dem einheimischen Handwerk eine Verantwortung tragen.

Antwort des Bundesrates.

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