20.3550 · Interpellation · 2020-06-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der nationale Branchenverband der Dienstleistungsanbieter für Menschen mit Behinderung, INSOS Schweiz, verliert in seinem auf den Weisungen des Bundes basierenden Schutzkonzept kein Wort über das Liebes- und Sexualleben von Menschen mit Behinderungen und selbstredend auch nicht darüber, inwiefern dieses Intimleben ausgelebt werden könnte. Im Allgemeinen ist das Recht auf Selbstbestimmung von Personen, die in einer Einrichtung leben, in zahlreichen Kantonen stark eingeschränkt, oder der Grad der Selbstbestimmung ist lächerlich klein. Zur Erinnerung: Menschen mit Behinderungen haben gemäss der UNO-Behindertenrechtskonvention insbesondere das Recht auf Intimität, auf Privatsphäre, auf Familiengründung und auf Selbstbestimmung.
Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Frage nach der Selbstbestimmung im Rahmen der Covid-19-Verordnungen?
2. Was meint der Bundesrat zu den Besuchs- und Ausgangsverboten, die in manchen Kantonen auch nach der Lockerung seit dem 11. Mai noch lange, manchmal bis zu einem Monat länger, anhielten?
3. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Besuchsverbote gegen die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstossen?
4. Was meint der Bundesrat zu den Besuchsverboten in den Pflegeheimen?
5. Der Bundesrat hat das Verbot für Prostitutionsdienste per 6. Juni 2020 aufgehoben; damit ist die sexuelle Assistenz für Menschen mit Behinderungen, die zu einem grossen Teil in Einrichtungen leben, wieder ermöglicht. Wie steht der Bundesrat zu Besuchen von Sexualbegleiterinnen und -begleitern in Einrichtungen, und wie kann eine Diskriminierung von Menschen, die in nicht einer Einrichtung leben, vermieden werden?
6.Die sexuellen Rechte und das Recht auf Selbstbestimmung wurden während der Pandemie stark eingeschränkt. Wie gedenkt der Bundesrat, in einen nationalen Dialog mit den (für die Umsetzung verantwortlichen) Kantonen bezüglich dieser Rechte zu treten, um sie in Zukunft besser zu respektieren?
Begründung
Einrichtungen, die Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen anbieten, haben Schutzkonzepte entwickelt, die weiter als die verordneten Massnahmen des Bundes gehen. Dadurch wird offenkundig, dass Menschen mit Behinderungen nicht in genügendem Mass als vollmündige Bürgerinnen und Bürger mit sexuellen Bedürfnissen anerkannt werden. Nichtsdestotrotz haben diese Einrichtungen die Pflicht, Hindernisse, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, zu reduzieren, damit Menschen selbstbestimmte Entscheidungen in allen Lebensbereichen treffen können, einschliesslich ihrer sexuellen Gesundheit. Seit dem Beginn der Krise müssen Menschen mit Behinderungen die Massnahmen des Bundes auf besonders schmerzhafte Weise hinnehmen: Sie werden von ihrer Familie ferngehalten und leiden an Isolierung, fehlendem Verständnis, Orientierungsverlust usw. Die für sie getroffenen Massnahmen sind unter Berufung auf die Behinderung und unter Verweis auf das Leben in einer Einrichtung rigoroser als für andere Personen.
Diese Praxis von Einrichtungen steht im Widerspruch zur Verwirklichung der sexuellen Rechte für alle Menschen. Im Allgemeinen haben viele stationäre Einrichtungen Vorschriften erlassen, die über diejenigen vom Bund hinausgehen und dadurch die Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner ernsthaft gefährden. Dies gilt insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen in Pflegeheimen.
Stellungnahme des Bundesrates
1.-5. Der Bundesrat ordnete am 13. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) an. Diese extreme Situation setzte den Rahmen für die weiteren Massnahmen, die in der Folge auf Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit BAG durch die Kantone und die Institutionen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und des Personals dieser Einrichtungen vor einer möglichen Erkrankung umgesetzt wurden. Schätzungsweise gehört rund die Hälfte der Bewohnerinnen und Bewohner in den Institutionen einer Risikogruppe an. So erfuhren Angehörige von Menschen mit Behinderungen bzw. Bewohnerinnen und Bewohner im institutionellen Kontext vielerorts eine weitgehende Einschränkung ihrer Grundrechte, etwa indem Besuchs- und Ausgehverbote angeordnet wurden.
Diese strengen Zutritts- und Besuchsregelungen in den Institutionen wurden ab Mitte Mai 2020 aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen allmählich wieder gelockert - je nach epidemiologischer Betroffenheit in den Kantonen etwas früher oder später. Die kantonalen Behörden legten dabei fest, unter welchen Bedingungen (Schutzvorkehrungen) der Besuch von Angehörigen in den Institutionen in der Folge wieder möglich war. Diese Rückkehr zur neuen Normalität beinhaltete stets eine anspruchsvolle Güterabwägung zwischen den individuellen Freiheits- und Persönlichkeitsrechten der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrem Schutzbedarf bzw. dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Der Bundesrat hob die ausserordentliche Lage nach EpG per 19. Juni 2020 wieder auf.
6. Die Zutritts- und Besuchsregelungen in den Behinderten- und Pflegeheimen hatten während der Pandemie aus den genannten Gründen unter anderem auch eine Einschränkung der sexuellen Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Folge. Auch in normalen Zeiten kann die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, gerade für diejenigen, die in Institutionen leben, einem komplexen Spannungsverhältnis unterworfen sein. Dieses Themenfeld zu diskutieren, ist durchaus berechtigt. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass dies im Rahmen der bestehenden föderalen Kompetenzen und Strukturen geschieht und es nicht nötig ist, eigens einen Nationalen Dialog dazu zu veranlassen.
Antwort des Bundesrates.