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20.3623 · Interpellation · 2020-06-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Jahr 2017 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen ein Rechtsgutachten bei Prof. Dr. Jacques-André Schneider über die Zulässigkeit von Negativzinsen auf Freizügigkeitskonten in der Form reiner Sparlösungen in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Erhebung von Negativzinsen bei reinen Sparlösungen nicht zulässig sein solle. Die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden haben sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und sie bei den ihnen unterstellten Vorsorgestiftungen durchgesetzt. Die SGK-N und SGK-S haben im Rahmen der Corona - Bewältigung und der im Markt vorhandenen Negativzinsen Ende April 2020 den Bundesrat schriftlich gebeten, Nullzinsen für die Auffangeinrichtung BVG bei der SNB oder der Bundestresorerie zu prüfen. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Negativzinsen und der Nachwirkungen von Corona (z.B. Zunahme von Freizügigkeitsleistungen infolge Arbeitslosigkeit) besteht das Risiko, dass aufgrund dieser Aufsichtspraxis nebst der Auffangeinrichtung BVG auch alle anderen Freizügigkeitseinrichtungen in eine Unterdeckung geraten können und die Vorsorgegelder nicht mehr voll garantiert sind. Ohne Verbesserung der Gesamtmarktsituation ist eine Geschäftsaufgabe bei vielen Freizügigkeitseinrichtungen zu befürchten, was das Problem der Auffangeinrichtung BVG akzentuieren und das Vertrauen in die Altersvorsorge belasten würde.

Wenn nun ein solcher Schritt für die Auffangeinrichtung BVG geprüft werden soll, stellt sich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass alle anderen Freizügigkeitseinrichtungen nicht benachteiligt werden, da diese ebenfalls unter der Negativzinssituation leiden.

Ich bitte den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie beurteilt der Bundesrat vor diesem Hintergrund (anhaltende Negativzinsen, keine Möglichkeit der Weiterbelastung an Kontoinhaber, Coronafolgen) diese Problematik und die Perspektiven für die Auffangeinrichtung BVG und für die Freizügigkeitsstiftungen?

2. Wie stellt sich der Bundesrat zur Möglichkeit der Nullverzinsung der SNB

a. für die Auffangeinrichtung?

b. für alle anderen Freizügigkeitseinrichtungen?

3. Die Weiterbelastung der Negativzinsen an Vorsorgenehmer erfordert eine Praxisänderung der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden. Wäre der Bundesrat bereit, eine Gesetzesänderung zu prüfen, sollten die BVG-Aufsichtsbehörden weiterhin an ihrer Aufsichtspraxis festhalten?

4. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass bei allfälligen Massnahmen zugunsten der Auffangeinrichtung BVG keine Benachteiligung der Freizügigkeitseinrichtungen stattfindet?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1, 3 und 4: Der Bundesrat beantragt dem Parlament ein dringliches Bundesgesetz, welches der Auffangeinrichtung ermöglicht, Gelder aus dem Freizügigkeitsbereich ohne Verzinsung bei der Bundestresorerie bis zu einem Betrag von maximal 10 Milliarden Franken anzulegen. Die Anlage soll an Bedingungen geknüpft und betragsmässig limitiert sein und nur dann konkret möglich sein, wenn der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung unter 105 Prozent fällt. Das Bundesgesetz soll auf 3 Jahre befristet werden. Diese Anlagemöglichkeit stellt keine Wettbewerbsverzerrung dar, da die Auffangeinrichtung einem Kontrahierungszwang unterliegt und diese Gelder nicht ablehnen kann. Sie nimmt fast ausschliesslich Freizügigkeitsgelder entgegen, bei denen der Versicherte keine Wahl getroffen hat, wohin das Geld übertragen werden soll. Anders als die Auffangeinrichtung müssen Freizügigkeitseinrichtungen keine Konten in Form der reinen Sparlösung anbieten. Sie können die Annahme solcher Gelder aussetzen oder stattdessen auch das sogenannte Wertschriftensparen anbieten. Dieses ist gewinnträchtig und das Anlagerisiko wird von den Versicherten getragen.

Negativzinsen oder allgemeiner ausgedrückt das Tiefzinsumfeld stellen generell eine grosse Herausforderung für die kapitalgedeckte berufliche Vorsorge dar, da die Möglichkeit Erträge auf den Anlagen zu generieren beschränkt ist. Gemäss Botschaft zum dringlichen Bundesgesetz betreffend die Anlage von Geldern aus dem Freizügigkeitsbereich der Auffangeinrichtung bei der Bundestresorerie wird das EDI eine Arbeitsgruppe einsetzen, welche die langfristigen Lösungsmöglichkeiten des Problems für die Auffangeinrichtung und auch für die übrigen Freizügigkeitseinrichtungen der beruflichen Vorsorge diskutieren soll. Die Arbeitsgruppe wird demnach auch über die Möglichkeit der Einführung von Negativzinsen im Freizügigkeitsbereich diskutieren. Eine solche Lösung würde allerdings das Vorsorgekapital von Versicherten schmälern.

Zu 2: Ein Recht der Auffangeinrichtung oder von Freizügigkeitseinrichtungen auf die Eröffnung von unverzinslichen Konten bei der SNB würde eine Gesetzesanpassung erforderlich machen. Ein solches Vorgehen könnte zwar die Negativzinsproblematik von Freizügigkeitseinrichtungen teilweise entschärfen, weil eine der verschiedenen Anlageklassen der Einrichtung (Geldanlagen) besser als zu Marktkonditionen verzinst würde. Das Grundproblem würde sie jedoch nicht lösen. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass für die SNB die Negativzinspolitik - die SNB verzinst die einen bestimmten Freibetrag überschreitenden Sichtguthaben von Banken negativ - ein zentraler Pfeiler ihrer geldpolitischen Strategie ist. Die Schaffung neuer Kontoberechtigter bei der SNB, verbunden mit der Befreiung von der Negativverzinsung für diese Institutionen, läuft dieser Strategie entgegen. Die Bevorteilung einzelner Marktteilnehmer ist nicht mit den Aufgaben der Zentralbank vereinbar. Aus diesen Gründen kommt der Bundesrat in seiner Botschaft vom 1. Juli 2020 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Anlage von Geldern aus dem Freizügigkeitsbereich der Auffangeinrichtung bei der Bundestresorerie) denn auch zum Schluss, die Variante eines Girokontos bei der SNB in dieser Vorlage nicht weiter zu verfolgen.

Antwort des Bundesrates.