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20.3663 · Interpellation · 2020-06-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In einer kürzlich veröffentlichten Medienmitteilung der Wettbewerbskommission (WEKO) zeigte sich diese stolz darauf, grosse Gaslieferanten in der Deutschschweiz zu einer Marktöffnung gezwungen zu haben. Damit lässt sie das Bundesamt für Energie auflaufen, das einen - positiv aufgenommenen - Entwurf zur geordneten Teilliberalisierung des Gasmarkts in die Vernehmlassung geschickt hat. Die WEKO öffnet dadurch unzähligen Rechtsstreitigkeiten Tür und Tor, sie missachtet die Klimaziele des Bundes und nimmt das Risiko in Kauf, dass verschiedenen Gas-Unternehmen die wirtschaftlichen Grundlagen abhandenkommen: Diese werden daran gehindert, in die Modernisierung des Sektors zu investieren, was ihnen erlauben würde, die Klimaziele des Bundesrats zu erreichen und gleichzeitig ihre Netze zumindest befristet aufrechtzuerhalten.

Darum stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Legt der Bundesrat den 2019 in Vernehmlassung geschickten Entwurf zur Teilliberalisierung des Gasmarkts dem Parlament trotz der Machtdemonstration der WEKO vor, um diese Entwicklung rechtlich abzustützen und eine wilde Liberalisierung des Sektors zu verhindern?

2. Nach der Nationalbank mit ihren Investitionen in treibhausgasintensive amerikanische Unternehmen ist die WEKO die zweite unabhängige Organisation, die die Klimaziele unseres Landes frontal angreift. Was beabsichtigt der Bundesrat zu tun, damit die Entscheide der obersten Instanzen unseres Landes (eidgenössische Räte, Bundesrat, Gerichte, Volk und Kantone) von anderen Bundesorganen im Namen ihrer Unabhängigkeit nicht systematisch ignoriert werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Frage 1:

Mit dem geplanten Gasversorgungsgesetz (GasVG) soll unter anderem die Transformation der Gaswirtschaft hin zu erneuerbaren Lösungen unterstützt werden - und dies unabhängig vom Grad der Marktöffnung. Der Verbrauch des fossilen Energieträgers Erdgas hängt mengenmässig weniger vom Marktöffnungsgrad ab, sondern vielmehr von der Energie- und Klimapolitik, wie beispielweise von der CO2-Abgabe und der vorgesehenen Förderung u.a. des fossilen Heizungsersatzes durch erneuerbare Energien in der laufenden Totalrevision des CO2-Gesetzes. Die Untersuchungen der Wettbewerbskommission (WEKO) und die Arbeiten am GasVG liefen und laufen unabhängig voneinander. Der Bundesrat ist in seinem Entscheid zum Grad der Marktöffnung nicht von den Arbeiten der WEKO abhängig. Er hat den Entscheid der WEKO zur Kenntnis genommen und wird nun insbesondere auch unter Berücksichtigung der Antworten zur Vernehmlassung des GasVG prüfen, welche Regelung für die Zukunft des Gasmarktes angemessen ist.

Zur Frage 2:

Sowohl die Schweizerische Nationalbank als auch die WEKO sind bei ihrer Tätigkeit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Die beiden Institutionen sind unabhängig. Der Bundesrat kann ihnen keine Weisungen erteilen, wie sie ihre Kompetenzen auszuüben haben. Dies hat der Gesetzgeber bewusst so konzipiert, da eine politische Einbindung die Behörden bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags beeinträchtigen könnte.

Selbstverständlich sind die beiden Behörden aber an die Beachtung der gesamten Rechtsordnung gehalten, darunter auch an die Klima- und Energiegesetzgebung. Die WEKO sorgt für die Durchsetzung des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251). Das KG bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (Art. 1 KG). Andere Ziele sind dem Schweizer Kartellrecht fremd. Der vorliegende WEKO-Entscheid zur Genehmigung der mit der Energie Wasser Luzern Holding AG (ewl) und der Erdgas Zentralschweiz AG (EGZ) getroffenen einvernehmlichen Regelung befasst sich mit einer wettbewerbsrechtlichen Fragestellung. Ein Verstoss gegen die Energie- oder Klimagesetzgebung ist nicht erkennbar.

Antwort des Bundesrates.