20.3692 · Motion · 2020-06-17
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Quellensteuerverordnung wie folgt zu ändern:
Artikel 10 der Quellensteuerverordnung
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 30. Juni des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Die Steuerpflichtigen können begründet Fristerstreckung verlangen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
Begründung
Ab 01. Januar 2021 tritt das revidierte Bundesgesetz über die Quellenbesteuerung zusammen mit den entsprechenden Verordnungen in Kraft. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen die Möglichkeiten für die ansässigen Quellensteuerpflichtigen erhöhen, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Diese Möglichkeit haben ebenfalls Steuerpflichtige, die der Quellensteuer unterworfen und nicht in der Schweiz wohnhaft sind, aber einen grossen Teil ihrer weltweiten Einkünfte hierzulande erwirtschaften.
Als Neuerung führt die Revision die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung ein. Personen, die der Quellensteuer unterliegen und keine der bereits heute geltenden Voraussetzungen für die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllen, können auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden. Sie müssen bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres diesen Antrag einreichen. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt in diesem Fall bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Dies führt dazu, dass bis 31. März 2022 notwendige Erklärungen für Wahlrechte und Optings abgegeben werden müssen, welche für den Steuerpflichtigen weitreichende finanzielle Auswirkungen haben können. Ebenso für spätere Jahre.
Innerhalb der gesetzlichen Verwirkungs-Frist 31. März müsste der Antrag auf ordentliche Besteuerung verlangt werden. Die Beurteilung ob optiert werden soll oder nicht, fordert faktisch das Erstellen einer Schattensteuerdeklaration. Erst danach kann beurteilt werden, ob es bei der Quellensteuer bleiben oder auf eine effektive Steuerdeklaration umgestellt werden soll. Es wird hier oft nicht möglich sein, im ersten Quartal des Jahres eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Meist sind noch gar nicht alle dazu nötigen Unterlagen vorhanden. Es wäre wichtig, die Frist grundsätzlich auf den 30. Juni festzulegen, da eine Umstellung in die ordentliche Veranlagung in jedem Jahr weitreichende nicht mehr abänderbare Konsequenzen für zukünftige Jahre haben wird. Ausserdem soll jede steuerpflichtige Person in begründeten Fällen auch das Recht zur Fristenverlängerung haben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das vom Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung führt namentlich in verfahrensrechtlichen Fragen zu einer stärkeren Vereinheitlichung der schweizerischen Quellensteuerordnung. Kernstück der Neuregelung ist die Ausweitung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer. Damit bleibt die Sicherung des Steuerbezugs gewahrt.
Quellensteuerpflichtige Ansässige mit einem Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 120 000 Franken in einem Steuerjahr unterliegen der NOV. Dies trifft auch auf Ansässige zu, die über zusätzliche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte verfügen. Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts sowie Nicht-Ansässige, die die Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit erfüllen, können eine NOV beantragen und müssen hierzu den Antrag bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres stellen. Schliesslich können Steuerpflichtige, die mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden sind, nur bis am 31. März des Folgejahres eine Verfügung über den Bestand und den Umfang der Steuerplicht verlangen.
Der Vorstoss bezweckt die genannte zeitliche Vorgabe auf den 30. Juni zu verlängern, jedoch nur für Ansässige mit NOV auf Antrag. Da die Verwirkungsfrist sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch im Steuerharmonisierungsgesetz festgelegt ist (Art. 89 Abs. 4, 89a Abs. 3, 99a Abs. 1 und 137 revDBG sowie Art. 33a Abs. 4, 33b Abs. 3 und 35a Abs. 1 revStHG), könnte diese nicht bloss auf Verordnungsstufe abgeändert werden.
Die im Rahmen der Revision vorgenommene Vereinheitlichung der Verwirkungsfrist ist aus Sicht des Bundesrates zumutbar. Sie blieb im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses unbestritten. Die Verwirkungsfrist für Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts betrifft bloss die Antragstellung. Die Einreichung der Steuererklärung erfolgt später. Wird ein Antrag form- und fristgerecht eingereicht, stellt die zuständige Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person für das entsprechende Steuerjahr eine Steuererklärung zu.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.