20.3694 · Interpellation · 2020-06-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
2014 hatte sich der Bundesrat für die Dreifachnutzung (militärische und zivile Aviatik und Errichtung des Hubstandorts Zürich des Schweizerischen Innovationsparks) des Flugplatzareals Dübendorf entschieden. Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahren wählte er eine Betreiberin für den zivil-aviatischen Teil aus und verpflichtete diese vertraglich, die Planungs- und Bewilligungsverfahren zu durchlaufen und die notwendigen Gesuche einzureichen. Das UVEK erhielt den Auftrag, bis Ende März 2019 das SIL-Objektblatt Flugplatz Dübendorf zur Genehmigung vorzulegen. Am 28. November 2019 hat das UVEK überraschend zwei Fragen aufgeworfen, die im Rahmen der Umnutzung aufgetaucht sind (vertiefte Abklärungen zum Flugverfahren und fehlende Enteignungsrechte bei zivilen Anflügen).
Die Umnutzung in einen zivil betriebenen Flugplatz erfordert neben dem SIL-Objektblatt auch eine Plangenehmigung, eine Betriebskonzession und ein bewilligtes Betriebsreglement.
Dazu stellen sich folgende Fragen:
1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die von ihm angestrebte und vom Regierungsrat des Kantons Zürich unterstützte Dreifachnutzung (RRB37/2017) aber auch die Entwicklung der Bundesbasis (Armeebotschaft 2020) nicht gefährdet werden?
2. Wo steht man konkret im Prozess und was sind die nächsten geplanten Schritte? Welches sind die Meilensteine?
3. Welche Vorgehensschritte hat der Bundesrat gewählt, um sich mit dem Standortkanton abzusprechen und offene Fragen zu klären? Wer hat den Lead?
4. Was unternimmt der Bundesrat, um das laufende Umnutzungsverfahren parallel zum Sachplanverfahren effizient voranzutreiben?
5. Warum sollen nach Ansicht des UVEK die Grundstücke im Vergleich zu heute respektive im Vergleich zur Ausschreibung tiefer überflogen werden?
6. Bis wann gedenkt der Bundesrat nach Klärung offener Fragen eine Betriebskonzession zu erteilen?
7. Wie gedenkt der Bundesrat seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Betreiberfirma für den aviatischen Teil nachzukommen?
8. Kann der Bundesrat bestätigen, dass die ausgewählte Betreiberfirma einen Finanzierungnachweis vorgelegt hat und sich mit Mitteln von Schweizer Investoren finanziert?
9. Wie werden die hoheitlichen Interessen der Luftwaffe bei einem privat betriebenen Flugplatz gewahrt?
10. Welchen Einfluss hat das ab 1. Januar 2021 in Kraft tretende BöB auf den aktuellen Umnutzungsprozess?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Dreifachnutzung des Flugplatzareals Dübendorf wird durch die zusätzlich notwendig gewordenen Abklärungen des UVEK nicht in Frage gestellt. Sowohl die Entwicklung des Standorts des Schweizerischen Innovationsparks wie auch der Bundesbasis erfolgen nach den dafür vorgesehenen Projekt- und Zeitplänen. Sie werden durch die Verzögerungen beim zivilen Flugplatz nicht beeinträchtigt. Bis zum Abschluss des Umnutzungsverfahrens wird die Luftwaffe die Piste in Dübendorf weiterbetreiben.
2. Die Anhörung und Mitwirkung zum Entwurf des Objektblatts Flugplatz Dübendorf im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) erfolgten im Frühling 2019. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat die eingegangenen Eingaben ausgewertet. Im Hinblick auf die Verabschiedung des SIL-Objektblatts durch den Bundesrat ist das UVEK zurzeit daran, die in der Zwischenzeit aufgetauchten Fragen betreffend den direkten Überflug der benachbarten Grundstücke und der Flugsicherheit infolge der Nähe zum Flughafen Zürich zu beantworten. Die dafür erforderlichen Abklärungen wurden in Auftrag gegeben und sind im Gang.
3. Das UVEK ist mit dem Regierungsrat und den betroffenen Direktionen des Kantons Zürich in Kontakt und tauscht sich regelmässig mit ihnen aus.
4. Bevor das formelle Umnutzungsverfahren eingeleitet werden kann, das vom BAZL durchzuführen ist, sind einerseits die beiden erwähnten Fragen zu klären. Andererseits müssen die in der Anhörung und Mitwirkung eingegangenen Anträge zur Nutzung des Flugplatzes behandelt und eine abschliessende politische Interessenabwägung vorgenommen werden. Das SIL-Objektblatt ist entsprechend zu überarbeiten.
5. Grundstücke in der Nachbarschaft des Flugplatzes werden künftig nicht tiefer als heute überflogen. Die Problematik ergibt sich aufgrund der Umnutzung eines militärischen in einen zivilen Flugplatz. Für Anlagen des Militärs verfügt der Bund über das Enteignungsrecht. Dem Betreiber eines zivilen Flugplatzes kann das Enteignungsrecht mit einer Konzession übertragen werden.
6. Gemäss der Ende 2013 erfolgten Ausschreibung und der Festlegung im SIL-Konzeptteil ist für den zivilen Flugplatz Dübendorf der Rechtsstatus eines Flugfelds, d. h. mit einer Betriebsbewilligung des BAZL, vorgesehen.
7. Die beteiligten Departemente UVEK und VBS haben sämtliche Pflichten gemäss der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zeitgerecht erfüllt. Der Bundesrat wird die nötigen Entscheide, so auch einen Beschluss über das SIL-Objektblatt, fällen, sobald ihm die Departemente ihre Anträge unterbreiten.
8. Das Aktionariat der ausgewählten Betreiberin Flugplatz Dübendorf AG setzt sich gemäss heutigem Stand ausschliesslich aus schweizerischen Unternehmen, Stiftungen und Vereinen zusammen.
9. Die Luftwaffe wird einen zivilen Flugplatz Dübendorf nach dem gleichen Muster wie den Flughafen Bern-Belp mitbenutzen.
10. Da der Flugplatz Dübendorf gemäss Ausschreibung als Flugfeld betrieben werden soll, hat die Teilrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen BöB grundsätzlich keinen Einfluss auf das Umnutzungsverfahren. Das neue Recht müsste berücksichtigt und ein Einladungsverfahren durchgeführt werden, falls nach dem 1.1.2021 und gestützt auf das SIL-Objektblatt für Dübendorf eine Betriebskonzession erteilt werden soll.
Antwort des Bundesrates.