20.3723 · Interpellation · 2020-06-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Epidemiengesetz erlaubt es der Regierung, Personen, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind, unter Quarantäne zu stellen und Personen, die krank oder angesteckt sind oder Krankheitserreger ausscheiden, abzusondern (Art. 35 EpG). Müsste die Regierung in einer solchen Situation nicht auch die Gesetzgebung in Bezug auf die Auszahlung von Assistenzbeiträgen an Personen lockern, denen eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird? Mit den Beiträgen sollen die Angehörigen für die Arbeit entschädigt werden können, die sie in Krisenzeiten gezwungenermassen leisten.
Begründung
In der gegenwärtigen Gesundheitskrise, der Sars-CoV-2-Pandemie, hat der Bundesrat zahlreiche bestehende Regelungen angepasst. So haben Eltern Entschädigungen und Unternehmen Unterstützung erhalten. Was ist aber mit den Angehörigen von Personen, denen ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird?
Während der Krise mussten diese Personen auf die Hilfe und Unterstützung der Dritten, die dafür angestellt sind, verzichten. Häufig waren es dann die Angehörigen, die einspringen mussten, weil die Assistenzperson nicht mehr arbeiten gehen konnte, z. B. aus einem der folgenden Gründe:
1. Die Assistenzperson gehörte zur Risikogruppe oder musste sich in Isolation oder Quarantäne begeben und konnte deshalb nicht mehr arbeiten.
2. Die Person, die den Assistenzbeitrag erhält, verfügte nicht über das notwendige Schutzmaterial und musste darum auf die Präsenz der Assistenzperson verzichten, um deren Gesundheit zu schützen (eine Pflicht jedes Arbeitgebers).
3. Die Tagesstrukturen mussten schliessen und die betroffenen Personen mussten bei ihren Angehörigen wohnen; dabei konnten sie beantragen, dass der Assistenzbeitrag ausbezahlt wird, konnten aber in der kurzen Zeit keine Assistenzperson anstellen.
4. Die Person, die den Assistenzbeitrag erhält, gehört zur Risikogruppe und hat sich vernünftigerweise entschlossen, sich zu schützen und sich freiwillig in Quarantäne zu begeben, etwa indem sie vorübergehend zu Angehörigen gezogen ist, die somit für sie sorgen mussten.
Die Gesetzgebung legt fest, dass der Assistenzbeitrag nur zur Entschädigung einer Person dienen kann, die in gerader Linie mit der versicherten Person verwandt ist oder mit der die versicherte Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Es wäre angebracht, die Gesetzgebung so zu lockern, dass die Angehörigen für die Arbeit, die sie während einer Gesundheitskrise leisten, entschädigt werden können.
Stellungnahme des Bundesrates
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen verabschiedet, um die wirtschaftlichen Folgen durch die Verbreitung des Coronavirus abzuschwächen. Dazu gehört auch die Corona-Erwerbsausfallentschädigung, die Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden und Eltern gewährt wurde, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Betreuung ihrer Kinder durch Dritte nicht mehr gewährleistet war, insbesondere aufgrund der Schulschliessungen. Wegen der Schliessung von Einrichtungen und Sonderschulen hat der Bundesrat am 16. April 2020 den Anspruch auf Eltern von Kindern mit Behinderungen ausgeweitet. Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung hatten demnach auch Eltern von bis 20-jährigen Kindern mit Behinderung. Die Leistungen gemäss Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) werden bis 16. September 2020 ausgerichtet.
Ausserdem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen mehrere Massnahmen ergriffen, um die Umsetzung in der Invalidenversicherung zu erleichtern. Damit war die Möglichkeit gegeben, Assistenzpersonen, die keine Unterstützung mehr leisten konnten, weiterhin ihren Lohn zu bezahlen und gleichzeitig den Beschäftigungsgrad anderer Assistenzpersonen zu erhöhen. Auch die Erhöhung des verfügbaren Betrags infolge Schliessung von Schulen und Tagesstrukturen sollte es ermöglichen, mehr Betreuungsstunden durch die Assistenzpersonen und damit den zusätzlichen Unterstützungsbedarf zu decken.
Der Bundesrat anerkennt, dass Angehörige, die sich um gesundheitlich beeinträchtigte Familienmitglieder kümmern, mehr Unterstützung benötigen, damit sie diese fundamentalen Aufgaben optimal wahrnehmen können. Er ist jedoch der Ansicht, dass es zu weit gehen würde, die Gesetzgebung dahingehend zu lockern, dass Angehörige über den Assistenzbeitrag entschädigt werden können. Zudem wäre es wenig sinnvoll, die Leistungserweiterung nur während einer Übergangszeit zu gewähren. Angehörige anzustellen widerspricht ausserdem dem Ziel und Zweck des Assistenzbeitrags, nämlich der Entlastung der Familienmitglieder.
Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung; BBl 2019 4103), das am 20. Dezember 2019 vom Parlament verabschiedet wurde, sieht insbesondere folgende Änderungen vor: Im Obligationenrecht soll der Anspruch auf einen 3-tätigen bezahlten Betreuungsurlaub pro Ereignis verankert und der Anspruch auf Betreuungsgutschriften soll auf Konkubinatspaare ausgeweitet werden. Damit wird die Betreuung eines Familienmitgliedes oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners vereinfacht und die Angehörigenpflege lässt sich besser mit der Berufstätigkeit vereinbaren.
Antwort des Bundesrates.