20.3739 · Interpellation · 2020-06-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bund gibt im Rahmen des Grundversorgungsauftrags jedes Jahr 50 Millionen Franken für die Zustellung von Zeitungen über den regulären Zustellkanal der Post aus. Der Bundesrat will den Kreis der Nutzniesser dieser Unterstützung erweitern (20.038 "Massnahmenpaket zugunsten der Medien").
Am 27. Mai 2020 hat die ständerätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) einem Ausbau der Unterstützung der Früh- und Sonntagszustellung zugestimmt. Diese Leistungen gehören aber nicht zum Grundversorgungsauftrag. Die Zustellbetriebe müssen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen unter der Aufsicht der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) einhalten. Da ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) fehlt, ist der Schutz auf den Bruttomindestlohn von 18.27 Franken bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 44 Stunden begrenzt. Zur Erinnerung: Der GAV der Post sieht eine 42-Stunden-Woche und einen Mindeststundenlohn von 21.72 Franken vor (Untergrenze für Erwachsene).
2019 hat die PostCom gegen Epsilon, eine Postfiliale, ein Verfahren eröffnet. Epsilon bietet Früh- und Sonntagszustelldienste für Zeitungen an. Diese Firma hält sich nicht einmal an den Mindestlohn von 18.27 Franken, ein sehr tiefer Betrag, von dem man im Kanton Genf nicht leben kann. In Genf wird über einen Mindestlohn von 23 Franken abgestimmt. Das Vergehen von Epsilon wog so schwer, dass die Firma eine Busse von 180 000 Franken bezahlen muss.
Die Situation wurde dann mit Hilfe der Gewerkschaft in Ordnung gebracht.
Während dem coronabedingten Lockdown konnte Epsilon die Zustellung weiterhin gewährleisten. Die Abonnentinnen und Abonnenten waren somit weiterhin informiert, obwohl zahlreiche wirtschaftliche Aktivitäten ruhten. Trotz allem hat Epsilon den Angestellten mitgeteilt, dass ihnen der Lohn gekürzt würde.
Die Information ist in einer Demokratie grundlegend. Die Art der Zustellung beeinflusst direkt den Zugang zur Information. Sie ist darum genereller und öffentlicher Natur.
Der Wettbewerb darf sich zudem nicht auf die Arbeitsbedingungen auswirken.
Um das Dumping zu bekämpfen, den Angestellten ein würdiges Leben zu bieten und in der ganzen Schweiz die Früh- und Sonntagszustellung zu gewährleisten, bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
a. Ist er bereit, die Früh- und Sonntagszustellung von Zeitungen in den Grundversorgungsauftrag der Post (Art. 14 PG) zu integrieren?
b. Wie stellt er sicher, dass mit dem eventuellen Ausbau der Unterstützung durch den Bund nicht das gegenseitige Unterbieten subventioniert wird?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu a) Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Zeitungsverlage, der Frühzustellorganisationen und der Schweizerischen Post hat unter der Leitung des BAKOM untersucht, wie die indirekte Presseförderung auf die Früh- und Sonntagszustellung ausgeweitet werden könnte. Dabei wurde festgestellt, dass eine Ausweitung der Grundversorgung auf die Frühzustellung aus den nachfolgenden Gründen nicht zweckmässig ist:
Die aktuelle Zustellermässigung von in der Tageszustellung beförderten Zeitungsexemplaren knüpft am Grundversorgungsauftrag an, welcher die Post zu einer landesweit flächendeckenden Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften an sechs Wochentagen verpflichtet. Die Früh- und Sonntagszustellung ist demgegenüber nicht Teil der Grundversorgung und wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht flächendeckend erbracht.
Eine Verpflichtung zur flächendeckenden Frühzustellung wäre für die Post mit hohen ungedeckten Kosten verbunden. Es müsste dafür eine neue Zustellorganisation aufgebaut werden. Heute bestehende Verbundvorteile in der ordentlichen Tageszustellung würden wegfallen, der Kostendruck nähme weiter zu. Auch müssten die Verlage ihre Redaktionsschlüsse und Druckzeiten für die Zeitungsproduktion in den frühen Vorabend verlegen, was für die Berichterstattung nicht sinnvoll ist.
Zu b) Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass bei einer Ausweitung der bestehenden indirekten Presseförderung auf die Frühzustellung und somit auf private Anbieterinnen ohne Grundversorgungsverpflichtung entsprechende Massnahmen zu treffen sind, damit der Wettbewerb im Postmarkt nicht ausschliesslich über die Lohnkosten stattfindet. Um Lohndumping zu verhindern, sieht der Entwurf des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien (20.038) vor, dass Frühzustellorganisationen, welche künftig im Rahmen der entsprechend ausgestalteten indirekten Presseförderung tätig sein wollen, sich unabhängig ihrer wirtschaftlichen Bedeutung registrieren lassen müssen. Die Registrierung setzt die Erfüllung bestimmter Anforderungen voraus. So müssen die Frühzustellorganisationen unter anderem die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten und mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen.
Antwort des Bundesrates.