20.3813 · Motion · 2020-06-18
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Covid-19-Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass für KMU-Betriebe auch die Covid-Plus Kredite analog zur Artikel 24 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgenommen werden.
Begründung
Die KMU-Wirtschaft, namentlich im Tourismussektor, ist von der Krise überproportional betroffen. Das Beispiel von Tourismusunternehmen illustriert eindrücklich, weshalb die COVID-Plus-Kredite (Art. 4 der COVID-Solidarbürgschaftsverordnung) während der gesamten Laufzeit zu 85 Prozent nicht als Fremdkapital eingestuft werden sollten.
Viele, besonders auch grosse Hotel- und Restaurant-Unternehmen sind eingemietet, sie sind nicht Eigentümer der Betriebsliegenschaften. Ihr Bilanzbild weist auf der Aktiv-Seite, nebst dem Umlaufvermögen, nur geringe Anlagewerte auf. Mit den Überbrückungs-Krediten des Bundes wurden keine Anlagen getätigt, sondern diejenigen Kosten abgedeckt, die durch den abrupten Lockdown nicht analog zum Umsatzeinbruch reduziert werden konnten. Damit sichern die COVID-Kredite zwar die Liquidität, verhindern aber nicht die Überschuldung. Zu einer wichtigen und wesentlichen Entlastung beitragen kann die geforderte Änderung gemäss Artikel 24 Solidarbürgschaftsverordnung. Dieser sieht Folgendes vor: Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)10 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, welche gestützt auf Artikel 3 und 4 verbürgt werden, bis zum Ende der gesamten Dauer der Solidarbürgschaft nicht als Fremdkapital berücksichtigt.
Der Tourismussektor illustriert beispielhaft das Problem vieler KMU-Betriebe aus verschiedenen Branchen - insbesondere aus Bereichen, welche direkt oder indirekt mit dem Tourismus in Verbindung stehen (bspw. als Zulieferer von Waren etc.). Gemäss aktueller KOF-Prognose wird der Tourismussektor erst im Laufe des zweiten Semester 2022 wieder Fahrt aufnehmen können. Angesichts nicht kompensierbarer Umsatzverluste und der Tatsache, dass die Kosten kurzfristig nicht um denselben Anteil reduziert werden können, werden die Aufwände bei vielen KMU-Betrieben die Umsätze dieses Jahr erheblich übersteigen. Die resultierenden Verluste führen zur Überschuldung, wenn die Eigenkapitalreserven nicht genügend gross sind. In der kurzen Frist wird die Beschaffung von Eigenkapital aktuell jedoch nicht möglich sein, da Geldgeber bspw. bei Tourismusbetrieben speziell zurückhaltet sind. Weil vor allem Betriebsgesellschaften betroffen sind (Mieter und Pächter ohne Anlagevermögen) haben diese auch keine Sicherheiten, welche abgegeben werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Für die Berechnung der Deckung des Kapitals und der gesetzlichen Reserven bzw. einer Überschuldung nach Artikel 725 des Obligationenrechts (SR 220) werden die zu 100 Prozent verbürgten Covid-19-Kredite bis 500'000 Franken, die gestützt auf Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) vergeben wurden, bis am 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt. Bei der Überführung der Notverordnung ins ordentliche Recht soll diese Befristung entfallen (Art. 25 des Vorentwurfs des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 1. Juli 2020). Damit wird auch die Motion 20.3156 der ständerätlichen Finanzkommission vom 27.04.2020, Solidarbürgschaftskredite für die gesamte Dauer der Solidarbürgschaft nicht als Fremdkapital berücksichtigen, umgesetzt.
Bei Abweichungen vom Kapitalschutz müssen stets die Interessen der kreditnehmenden KMU mit denjenigen von bestehenden und künftigen Gläubigerinnen und Gläubigern abgewogen werden. Unvermeidliche Sanierungs- und Liquidationsmassnahmen sollten nicht unnötig hinausgezögert werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger durch die Aufhebung der Befristung für Covid-19-Kredite bis 500'000 Franken nicht unverhältnismässig belastet werden, wenn diese kleineren Kredite auch weiterhin nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden. Am 27. Juli 2020 betrug der durchschnittliche Betrag der 133'092 Kreditvereinbarungen 103'000 Franken. Auch der Erlass eines bedeutenden Teils der Geschäftsmieten für die Phase der amtlich angeordneten Schliessung der Unternehmen entlastet viele KMU (s. die Motionen 20.3451 der WAK-N vom 12.05.2020 und 20.3460 der WAK-S vom 19.05.2020, Geschäftsmieten in der Gastronomie und bei anderen von der Schliessung betroffenen Betrieben. Die Mieter sollen nur 40 Prozent der Miete schulden).
Bei den Covid-19-Krediten Plus nach Artikel 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, die über 500'000 Franken hinausgehen, tragen neben dem Bund die Banken 15 Prozent des Risikos des Kreditausfalls (27.07.2020: 887 Kreditanträge; durchschnittlicher Kreditbetrag von 2.8 Mio. Franken). Sie haben deshalb mit den Kreditnehmerinnen und -nehmern die Modalitäten der Kredite im Einzelnen ausgehandelt und individuelle Kreditverträge abgeschlossen. Die Vertragsparteien konnten bereits ab Inkrafttreten der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und somit bei Vertragsabschluss nicht mit einer materiellen Befreiung von Artikel 725 OR planen. Eine nachträgliche regulatorische Abweichung von Artikel 725 OR lässt sich deshalb nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber würde in bestehende Vertragsverhältnisse eingreifen, indem er eine für die Kreditvergabe oftmals relevante Spielregel nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Kreditgesuche ändern würde. Die damit verursachte Rechtsunsicherheit für die Banken sowie die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger sollte vermieden werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.