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20.3846 · Postulat · 2020-06-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Covid-19-Krise hat sich gezeigt, dass bei Reiseversicherungen die heute von einigen Versicherungen praktizierte Unterscheidung zwischen Pandemie und Epidemie sowie der Leistungsausschluss bei einer Pandemie einer rechtlichen Prüfung nicht standhält: Es braucht verbindliche und transparente Lösungen für die Konsumentinnen und Konsumenten.

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die gesetzlichen Lücken darzulegen und aufzuzeigen, wie sie geschlossen werden können. Dabei sollen die gewonnenen Erkenntnisse auf sämtliche Bereiche übertragbar sein, in denen die Konsumentinnen und Konsumenten einen Versicherungsvertrag abschliessen.

Begründung

Wer eine Epidemieversicherung abschliesst bzw. das Epidemierisiko mitversichert, muss nicht damit rechnen, dass ausgerechnet bei einer weit verbreiteten Epidemie (also einer Pandemie) keine Leistung erfolgt. Ein zentrales Element im Versicherungsrecht ist nämlich die berechtigte Deckungserwartung der Versicherten. Das geltende Versicherungsrecht schützt die Versicherungsnehmer zwar vor überraschenden Klauseln. Im Verweigerungsfall steht der Versicherte trotzdem meist auf verlorenem Posten, wenn sich ein Verfahren gegen den Versicherer nicht lohnt bzw. ein solches die Möglichkeiten des Versicherten übersteigt.

Bei einer allgemeinen Reiseversicherung könnte es gemäss geltendem Recht allenfalls möglich sein, für Schäden aus Infektionskrankheiten über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einen generellen Leistungsausschluss für Epidemie/Pandemie vorzusehen. Voraussetzung müsste aber sein, dass ein solcher Ausschluss ausdrücklich und in nachvollziehbarer Weise definiert ist. Hingegen dürfte es kaum möglich sein, über die AVB eine rechtlich haltbare Differenzierung zwischen Epidemie und Pandemie zu statuieren und die Leistungspflicht im Falle einer Pandemie auszuschliessen. Denn bei Epidemie und Pandemie handelt es sich im Grunde genommen lediglich um begriffliche Präzisierungen für im Kern dasselbe Ereignis.

Weitere Infektionskrankheiten wie Covid-19 sind nicht ausgeschlossen - im Gegenteil: Realistischerweise muss in Zukunft mit gehäuft auftretenden Krisen dieser Art gerechnet werden. Es ist daher zu klären, wie Leistungspflichten und -ausschlüsse bei Epidemien/Pandemien gesetzlich geregelt werden können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Aufarbeitung von COVID-19-Vorkommnissen auch Fragen über gesetzliche Rahmenbedingungen aufwirft. Pandemierisiken gelten als nur schwer versicherbar, da bei einer Epidemie überregionalen oder globalen Ausmasses (Pandemie) eine Risikodiversifikation für die Versicherer nicht oder nicht im gleichen Mass möglich ist wie bei lokalen Epidemien.

Unsicherheiten über Pandemieausschlüsse müssen nicht per se in einer gesetzlichen Lücke fussen. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, im Rahmen des gesetzlich Erlaubten vertraglich bestimmte Vorbehalte zur Versicherungsdeckung anzubringen. Schranken setzen insbesondere die Bundesgesetze gegen den unlauteren Wettbewerb und über den Versicherungsvertag. Die erwähnten Unsicherheiten sind deshalb vorab durch eindeutige Vertragsformulierungen der Vertragsbestimmungen zu den entsprechenden Produktebausteinen statt durch gesetzliche Bestimmungen zu beseitigen. Allfällige privatrechtliche Streitigkeiten betreffend Pandemieausschlüsse sind grundsätzlich durch die Gerichte zu entscheiden. Demgegenüber kommt ein diesbezügliches Einschreiten der FINMA regelmässig nur dann in Betracht, wenn sich ein Missbrauch wiederholt oder einen breiten Personenkreis betrifft. Diese Schwerpunktverlagerung von der präventiven Produktekontrolle zur Missbrauchsaufsicht ist seit über 10 Jahren gesetzlich etabliert und hat sich bewährt.

Eingedenk dieser Vorbehalte sind verwaltungsintern und im Austausch mit der Branche Diskussionen über die Machbarkeit einer zukünftigen funktionierenden, praktikablen und kosteneffizienten Pandemieversicherungslösung im Gang. Der Bundesrat wird Anfang 2021 auf der Grundlage dieser ergebnisoffenen Abklärungen das weitere Vorgehen bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist der Mehrwert eines Berichts über die gesetzlichen Lücken in diesem Bereich nicht ersichtlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Versicherungen bei Epidemien und Pandemien. Gesetzliche Lücken betreffend Leistungspflicht der Versicherer gegenüber Einzelversicherten schliessen | Lexipedia | Lexipedia