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20.3854 · Interpellation · 2020-06-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Mit den Covid-19 Krediten ist in Rekordzeit ein Werkzeug entstanden, welches unzählige Firmen unbürokratisch mit Liquidität versorgen konnte. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat diese Massnahme umzubauen, um eine mögliche Investitionsschwäche der Unternehmen zu verhindern und dabei den Strukturwandel hin zu einer nachhaltigen und krisensicheren Wirtschaft zu fördern?

Begründung

Gemäss der ETH Konjunkturforschungsstelle (KOF) ist in den kommenden Monaten mit einer Investitionsschwäche zu rechnen: Das erschwert die Rückkehr zu einer wirtschaftlichen Dynamik. Die KOF fordert deshalb unter anderem das Covid-19-Kreditprogramm zu verlängern, zuzulassen dass Investitionen in Ausrüstungen oder Forschung&Entwicklung ermöglicht werden und dass der durch den Bund verbürgte Anteil reduziert wird und sich damit die Banken bei der Beurteilung der Kreditvergabe beteiligen.

Wenn auch Investitionen zulässig sein sollten, müsste konsequenterweise eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist ins Auge gefasst werden. Und damit ein Strukturerhalt nicht nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeiten verhindert werden kann, müsste die Kreditvergabe konsequenterweise mit Nachhaltigkeitszielen verknüpft werden.

Stellungnahme des Bundesrates

Die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung wurde zum Zweck erlassen, die kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse von KMU zu decken. Das System wurde so ausgestaltet, dass Unternehmen rasch und unkompliziert günstige Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen können, die sie grundsätzlich innert fünf Jahren zurückbezahlen müssen. Um die rasche und unkomplizierte Vergabe zu gewährleisten, basiert das COVID-Bürgschaftsregime auf dem Prinzip der Selbstdeklaration, die maximale Kredithöhe wird pauschal in Abhängigkeit des Umsatzes bestimmt, die Kreditverträge sind standardisiert und die Abwicklung erfolgt über bestehende Kanäle (Banken und vom Bund anerkannte Bürgschaftsorganisationen). Das COVID-Bürgschaftsregime eignet sich deshalb nicht als Förderinstrument zu Gunsten von Investitionen in den Klima- oder Energiebereich und kann durch eine gezielte alternative Ausgestaltung auch nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zu einem solchen Instrument umgewandelt werden. Die Umsetzung solch konkreter Ziele würde eine individuelle Prüfung der Subventionsberechtigung im Einzelfall nötig machen.

Zudem besteht die Gefahr von Mitnahmeeffekten und es würden Doppelspurigkeiten zu bestehenden Instrumenten des Bundes geschaffen: So können beispielsweise bereits heute wissenschaftsbasierte Forschungs- und Innovationsprojekte durch den Schweizerischen Nationalfonds, die Innosuisse und die ETH unterstützt werden. Das neue Förderprogramm SWEET des Bundesamts für Energie unterstützt ab 2021 gezielt Innovationen zur erfolgreichen Umsetzung der Energiestrategie 2050 und zur Erreichung der Schweizer Klimaziele. Im Umweltbereich werden aus dem Technologiefonds Darlehen an Unternehmen verbürgt, welche innovative Technologien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen entwickeln. Des Weiteren plant das Parlament im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes (17.071) die Schaffung eines gut dotierten Klimafonds und den weiteren Ausbau der Förderung von Investitionen zu Gunsten des Klimas.

Um die Regelung als Förderungsinstrument für Investitionen in die Energiewende auszugestalten, müsste im Übrigen ein neues System entwickelt und gesetzlich verankert werden. Ebenso wäre für die Umsetzung des Anliegens ein neuer Verpflichtungskredit nötig, da das Parlament in der Sondersession von anfangs Mai 2020 den Verpflichtungskredit von 40 Milliarden Franken einzig für die Deckung der kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmen bewilligt hat.

Aus den genannten Gründen erachtet der Bundesrat den Umbau der COVID-Kredite in ein Instrument zur Förderung von Investitionen in die Energiewende weder als nötig noch als zielführend.

Antwort des Bundesrates.