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20.3865 · Motion · 2020-06-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechtes vorzulegen, nach der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ein offizielles politisches Amt ausüben, bezahlter Urlaub für die zur Ausübung des Amtes bis zu insgesamt 10 Tagen pro Jahr gewährt wird.

Begründung

Bereits am 16. Oktober 2000 wurde eine ähnliche Motion von Didier Berberat (SP) eingereicht. Die Situation hat sich seither nicht entspannt, im Gegenteil. Es ist immer noch so, dass viele Angestellte in der Privatwirtschaft ein politisches Amt nur schwer oder gar nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbaren können. Einige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weigern sich nämlich, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genügend Zeit für die Ausübung eines solchen Amtes zur Verfügung zu stellen resp. sie müssen dafür Ferientage beziehen.

Aus diesem Grund können sich Personen, die keine führende Position in der Wirtschaft innehaben, zum Teil nicht in der Politik engagieren, obwohl gerade sie die Mehrheit der Bevölkerung unseres Landes ausmachen. Der grösste Teil der auf lokaler, regionaler oder kantonaler Ebene gewählten Politikerinnen und Politiker arbeitet im öffentlichen oder halböffentlichen Sektor, ist selbstständig oder bekleidet eine Führungsposition in der Industrie oder in einem Berufsverband.

Diese Motion verlangt, die Ausübung politischer Ämter für alle zu erleichtern. Es wäre nur gerecht, wenn allen Bevölkerungsklassen ermöglicht würde, ein solches Amt einzunehmen. Damit verbunden wäre eine Bereicherung des politischen Lebens sowie eine echte Abbildung unserer Gesellschaft in der Politik. In Artikel 40, Absatz c der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung ist aufgeführt, dass für die Ausübung eines öffentlichen Amtes die erforderliche Zeit im Rahmen eines bezahlten Urlaubes bis maximal 15 Arbeitstage pro Jahr gewährt wird. Personen, die in der Privatwirtschaft tätig sind, sollten dasselbe Recht erhalten. Um einen allfälligen Doppelverdienst zu verhindern haben die Arbeitgebenden die Möglichkeit, die Sitzungsentschädigung mit dem Lohn zu verrechnen. Dies wäre ein Zeichen der Lebendigkeit unserer Demokratie.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 00.3555 Berberat "Ausübung eines politischen oder gewerkschaftlichen Amtes. Urlaub" dargelegt hat, stellt die Ausübung eines öffentlichen Amts nach Artikel 324a Absatz 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) eine Arbeitsverhinderung dar, für die der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit Lohn zu entrichten hat. In diese Kategorie gehören auch politische Ämter in Exekutiven oder in legislativen Versammlungen. Die Anwendung von Artikel 324a OR ist auch nicht ausgeschlossen, wenn das Amt freiwillig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt wird. Die Bestimmung gehört zum zwingenden Recht und kann im Arbeitsvertrag nicht wegbedungen werden.

Nach Artikel 324a Absatz 2 OR ist der Lohn im ersten Dienstjahr für drei Wochen zu entrichten und nachher für eine längere Zeit, die vom Gericht nach Ermessen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen festgelegt wird. Die Gerichte wenden Skalen an (Berner, Zürcher, Basler Skala), in denen die Dauer des jährlichen Anspruchs nach Dienstjahren festgehalten ist. Der Anspruch kann je nach Fall bis zu einen oder zwei Monate betragen.

Die jeweilige Dauer gilt zwar für sämtliche Verhinderungsgründe nach Artikel 324a OR zusammen. In den meisten Fällen werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Ausübung eines politischen Amts jedoch bezahlten Urlaub erhalten. Ausserdem können durch Abrede und Gesamtarbeitsvertrag günstigere Lösungen vereinbart werden (Art. 324a Abs. 2 OR).

Die bestehende Regelung schafft nach Ansicht des Bundesrates ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion im geltenden Recht als bereits umgesetzt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.