Lexipedia

20.3884 · Interpellation · 2020-06-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie beschloss der Bundesrat Einschränkungen für den Grenzübertritt (COVID-19-Verordnung 2).

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat zuhanden ihrer Angestellten, die für die Grenzkontrollen zuständig sind, Dienstanweisungen erlassen. Diese sahen Vorgaben vor, die restriktiver waren als diejenigen des Bundesrates. So war die EZV gar nicht dazu befugt, an den Grenzkontrollstellen, die nicht geschlossen waren, den Schweizerinnen und Schweizern und den Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen den Grenzübertritt zu verbieten.

Trotzdem wurden gegenüber solchen Personen Bussen verhängt oder sie wurden strafrechtlich verfolgt, obschon dies nicht hätte der Fall sein dürfen.

1. Beabsichtigt der Bundesrat, zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit die illegal verhängten Sanktionen zu annullieren und/oder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden dazu aufzufordern, dies zu tun?

2. Wie viele Bussen wurden gestützt auf solche Dienstanweisungen gegenüber Schweizerinnen und Schweizern und Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltsbewilligungen ausgesprochen und/oder wie viele Strafverfahren wurden gegen sie eröffnet?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat keine Bussen ohne Rechtsgrundlage ausgesprochen. Gemäss Einsatzbefehl war die Einreise an den geöffneten Grenzübergängen für Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder Reisende mit schweizerischem Aufenthaltstitel stets erlaubt. Bussen wurden gestützt auf die entsprechenden Strafbestimmungen des Zollgesetzes oder der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung der COVID-19-Verordnung 2 ausgesprochen. Widerhandlungen wurden ferner unter Beachtung der Verhältnismässigkeit und im Einzelfall sanktioniert. Sofern Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder Reisende mit schweizerischem Aufenthaltstitel - trotz Erfüllung der Einreisebestimmungen - gebüsst wurden, war ein entsprechender Straftatbestand erfüllt.

Von den hunderttausenden von Kontrollen, die die EZV während der gesamten Zeit der Grenzschliessungen durchgeführt hat, wurden nur einige wenige Einzelfälle festgestellt, in denen die Einreise Schweizer Bürgerinnen und Bürgern oder Personen, die eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besassen, fälschlicherweise verweigert wurde. Diese Fälle wurden auf lokaler Ebene und direkt mit den betroffenen Personen geregelt.

Allfällige angefochtene Bussen werden von den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Rechtsmittelinstanzen überprüft. Zu Unrecht ergangene Bussen würden nach Abschluss der Verfahren bzw. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zurückerstattet und deren Verhängung intern aufgearbeitet werden. Die Rechtsstaatlichkeit ist somit jederzeit gewährleistet.

2. Die EZV hat anfänglich schweizweit pro Tag im Schnitt rund 150 Bussen ausgestellt. Eine detaillierte Statistik, für welche Widerhandlungen, wie viele Bussen erteilt wurden, führt die EZV nicht. Gleichermassen wird auch die Staatsangehörigkeit von gebüssten Reisenden nicht erfasst.

Antwort des Bundesrates.

Eingeschränkter Grenzübertritt im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie | Lexipedia | Lexipedia