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20.3898 · Postulat · 2020-06-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Reform der beruflichen Vorsorge zu untersuchen, wie gewährleistet werden kann, dass der umzuwandelnde Betrag jeweils dem Beschäftigungsgrad der Angestellten zwingend angepasst wird. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschäftigungsgrad der Versicherten zuverlässig in Zusammenhang mit dem Arbeitsgesetz definiert wird, dass die beste Verbindung zwischen der Eintrittsschwelle und dem Koordinationsbetrag gesucht wird, dies namentlich für die Frauen, und dass die Kosten für Arbeitgeber von KMU tragbar sind.

Begründung

In der Praxis ist die Lohngleichheit noch nicht gewährleistet. Im Rücktrittsalter sind die Verhältnisse gar noch besorgniserregender. Wie eine Studie von Swiss Life vom Dezember 2019 aufzeigt, können die Renten der Frauen rund einen Drittel unter jenen der Männer liegen; dies weil bei ihnen Teilzeitarbeit oder Erwerbsunterbrüche häufiger sind.

Das BVG als gesetzlicher Rahmen des Systems der beruflichen Vorsorge beruht auf einem überholten Lebensmodell. Es berücksichtigt weder den Willen von Frauen, erwerbstätig zu sein, noch den Willen von Eltern, in Teilzeit zu arbeiten. Diese heutige Realität muss nun einbezogen werden, ohne dass höhere Soziallasten auf die Unternehmen zukommen.

Um die Kluft zwischen den Renten von Männern und Frauen zu verkleinern, ist eine Anpassung des Koordinationsbetrags vorzusehen, die der Teilzeitarbeit entgegenkommt. Gegenwärtig bestimmt das Gesetz den maximalen Betrag des Koordinationsabzugs (sieben Achtel der maximalen AHV-Rente, d. h. 24 885 Franken); die Unternehmen können den Betrag jedoch senken oder ganz beseitigen. Zahlreiche KMU passen diesen Betrag übrigens schon heute für ihre Teilzeitbeschäftigten an.

Um Gleichheit bei den Renten zu garantieren, soll der Bundesrat eine automatische Anpassung des umzuwandelnden Betrags an den Beschäftigungsgrad der oder des Angestellten sicherstellen. Zwar berücksichtigt der in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesentwurf die Teilzeitarbeit wie auch die Erwerbstätigkeit bei mehreren Arbeitgebern, indem er eine Senkung des Koordinationsabzugs um die Hälfte von 24 885 auf 12 443 Franken vorsieht. Aber das ist zu starr. Mit einer an den Beschäftigungsgrad gekoppelten Senkung wäre das System flexibler und besser an die unterschiedlichen Verhältnisse angepasst.

Auf diese Weise würde ein wirksamer und ausgewogener Eingriff auf der Ebene des koordinierten Lohnes eine Ungerechtigkeit gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Teilzeit beseitigen und erlauben, mehr Lohngleichheit anzustreben, ohne dass dies die Gemeinschaft mehr kostet.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verbesserung der beruflichen Vorsorge von Teilzeitbeschäftigten im Tieflohnbereich ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrates. Die Vorlage zur Altersvorsorge 2020 sah bereits entsprechende Massnahmen vor (Senkung der Eintrittsschwelle, Aufhebung des Koordinationsabzugs). Gemäss Vernehmlassungsvorlage zur BVG-Revision soll der Koordinationsabzug halbiert werden. Damit könnte die Senkung des Umwandlungssatzes teilweise ausgeglichen werden, zudem würde das Vorsorgeniveau von Teilzeiterwerbstätigen oder Personen mit niedrigen bis mittleren Einkommen, insbesondere Frauen, verbessert.

Die Vernehmlassungsergebnisse werden derzeit geprüft. Die Botschaft wird voraussichtlich Ende 2020 verabschiedet. Die im Postulat vorgeschlagene Lösung wäre nicht zielführend, da sie Ungleichbehandlungen zwischen Personen mit gleichem Lohn aber unterschiedlichen Beschäftigungsgraden schaffen würde. Demnach wären Teilzeitbeschäftigte in der obligatorischen beruflichen Vorsorge besser versichert als Vollzeiterwerbstätige mit dem gleichen Lohn. Den Koordinationsabzug an den Beschäftigungsgrad der Arbeitnehmenden anzupassen, eignet sich nicht für eine obligatorische Versicherung. Denn die Vollzeitbeschäftigung unterscheidet sich nach Branche und Unternehmen deutlich. Die Ausgleichskassen, die überprüfen, ob die Arbeitgeber ihre Angestellten gesetzeskonform versichern, und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei denen die Angestellten jener Arbeitgeber zwangsangeschlossen werden, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen, könnten keine Versicherungspflicht durchsetzen, die vom Beschäftigungsgrad der Arbeitnehmenden abhängt. Hinzu kommt, dass viele Angestellte keinen fixen, sondern einen häufig wechselnden Beschäftigungsgrad haben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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