20.3905 · Interpellation · 2020-06-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 2 Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG) wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen) eine Abgabe erhoben. Damit sind nebst den Autobahnen also auch die Autostrassen Vignetten-pflichtig. Artikel 4 NSAG sieht einen umfangreichen Ausnahmekatalog für die Vignettenpflicht vor, jedoch lediglich für diverse Fahrzeugtypen, nicht jedoch für Strassenabschnitte. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wäre es möglich, via Bundesbeschluss vom 10. Dezember 20122 über das Nationalstrassennetz(Netzbeschluss) gewisse Strassenabschnitte von der Vignettenpflicht zu befreien?
2. Gibt es bereits heute Strassenabschnitte (erster oder zweiter Klasse), die von der Vignettenpflicht befreit sind?
3. Anerkennt der Bundesrat das Bedürfnis von grenznahen Regionen, kurze Strassenabschnitte von der Vignettenpflicht auszunehmen, wo starker touristischer Ausweichverkehr abseits der Nationalstrasse durch die Dörfer zu beobachten ist?
Begründung
Per 1. Januar 2020 ist der Teilabschnitt Thayngen (Grenze) - Schaffhausen Teil des Nationalstrassennetzes (Autostrasse A4) und damit neu der Vignettenpflicht unterstellt. Diese Aufklassierung wurde vom Kanton Schaffhausen grundsätzlich begrüsst. Sie ist jedoch, wie sich nun zeigt, mit dem Nachteil verbunden, dass viele Touristen, die die grenznahe Stadt Schaffhausen und den Rheinfall besuchen, aufgrund der Gebühr nicht die Autostrasse Thayngen-Schaffhausen (etwa 10 km) benützen, sondern über Nebenstrassen nach Schaffhausen fahren. Dieses Verhalten ist nachvollziehbar, da ansonsten für die 10-minütige Strassenbenutzung eine ganze Jahresgebühr entrichtet werden müsste. Auch weisen die breit verwendeten Navigationsgeräte jeweils auf diese Gebühr und kostenlose Ausweichrouten hin, womit viele Touristen hierauf verwiesen werden. Für die vom Ausweichverkehr betroffenen Gemeinden (hier: Thayngen und Schaffhausen-Herblingen) ist dieser touristische Ausweichverkehr aber natürlich wenig erfreulich.
Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoll, die Befreiung der Vignettenpflicht für gewisse grenznahe Strassenabschnitte zu prüfen, die vom Tagestourismus besonders betroffen sind.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 10. Dezember 2012 (Netzbeschluss; BBl 2017, 7807 ff.) ist geregelt, welche Strassenabschnitte dem Nationalstrassennetz zugeordnet sind und wie diese klassiert sind. Massgebend für die Klassierung ist der Ausbaustandard der jeweiligen Nationalstrasse (Art. 2 bis 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11]).
Gemäss Artikel 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 (NSAG; SR 741.71) sind die Nationalstrassen erster und zweiter Klasse vignettenpflichtig. Nationalstrassen der dritten Kategorie sind nicht vignettenpflichtig. Um eine Strecke von der Vignettenpflicht zu befreien, müsste diese entweder zur Nationalstrasse der dritten Klasse umklassiert oder ganz aus dem Netzbeschluss gestrichen werden.
2. Nein.
3. Der Bundesrat vertritt die Meinung, dass im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmenden und aller Regionen auf Ausnahmen von der Vignettenpflicht verzichtet werden soll. Von Ausweichverkehr betroffene Städte und Gemeinden können diesen durch gezielte Massnahmen auf dem eigenen Strassennetz einschränken, z.B. mit verkehrsberuhigenden Massnahmen oder Durchfahrtsbeschränkungen.
Antwort des Bundesrates.