Zulassungssteuerung bei psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen
20.3914 · Motion · 2020-06-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Frage der Zulassung von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen im Rahmen einer Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zu regeln. Es wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, das Leistungsangebot von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu steuern.
Begründung
Die Frage der Zulassung zur direkten Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen zulasten der Krankenversicherung hat eine grosse politische Reichweite und muss deshalb im Rahmen einer Gesetzesänderung mit einer ordentlichen parlamentarischen Beratung behandelt werden.
Die heutige Situation bei der Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen ist nicht optimal. Ein Wechsel auf das Anordnungsmodell könnte zu einer Entspannung der Situation beitragen. Dieser Wechsel darf jedoch nicht zu einer massiven Mengenausweitung und folgenderweise einer spürbaren Prämienerhöhung führen. Es braucht klare Leitplanken.
Mit der Annahme der Vorlage 18.047 "KVG. Zulassung von Leistungserbringern" erhalten die Kantone ein Instrument zur Kontrolle des Angebots der Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG. Diese Möglichkeit sollte explizit auf die psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen erweitert werden. Dadurch nimmt das Risiko einer unkontrollierten Mengenausweitung ab.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat unterstützt Massnahmen gegen eine unkontrollierte Mengenausweitung mit entsprechenden Kostenfolgen. In der Sommersession 2020 wurde die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zur Zulassung von Leistungserbringern verabschiedet. Mit dem revidierten Artikel 55a KVG wird den Kantonen ein dauerhaftes Instrumentarium zur Steuerung der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen, gegeben. Dies mittels der Festlegung von Höchstzahlen und/oder bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung mittels dem Aussetzen von Neuzulassungen. Der Bundesrat sieht daher die Umsetzung der Motion in der Erweiterung dieser Steuerungsmöglichkeiten der Kantone auf nichtärztliche Leistungserbringer.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.