20.4004 · Interpellation · 2020-09-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
In diesem Sommer hat sich eine neue Form von Kriminalität stark entwickelt, insbesondere in der Stadt Neuenburg, in geringerem Mass aber auch in Lausanne, Genf oder etwa Chiasso. Dabei begehen Banden von Jugendlichen, die gewalttätig sind und ihren eigenen Angaben nach hauptsächlich aus Nordafrika stammen, und zwar namentlich aus Algerien, kriminelle Handlungen (Entreissdiebstähle, tätliche Angriffe usw.). Die kantonalen Polizeikräfte haben darauf energisch und adäquat reagiert. Der Bundesrat wird aufgefordert, Antwort darauf zu geben, ob seiner Ansicht nach:
- eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone möglich ist?
- die Asylzentren eine Sogwirkung haben auf Personen, die mit dem Asylverfahren nichts zu tun haben, und inwieweit sich dieses Phänomen bekämpfen lässt?
- die Strategie angepasst werden muss, die heute verfolgt wird, um mit den Herkunftsländern dieser Staatsangehörigen, namentlich Algerien, Rückübernahmeabkommen zu unterzeichnen, und ob diese Strategie nicht priorisiert werden muss? Ist eine Strategie denkbar, die auf eine länderübergreifende Vorgehensweise setzt, wie das bei Eritrea der Fall war?
- der Bund von sich aus tätig werden müsste, um die Banden aufzulösen, die in die Schweiz kommen, und um die Minderjährigen möglichst gut vor diesen Phänomenen zu schützen, insbesondere durch Empfangsstrukturen, die besser auf Minderjährige ausgerichtet sind?
- die Praxis beim Versetzen einer Person, die von den genannten Phänomenen betroffen ist, von einem Asylzentrum in ein anderes dahingehend angepasst werden sollte, dass die betreffende Person beim Transfer begleitet wird?
- die Betreuung dieser Personen während des Verfahrens und in den Zentren ungenügend ist?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat nimmt die erwähnten Vorfälle ernst und geht gemeinsam mit den betroffenen Kantonen proaktiv dagegen vor. Dabei wird ein umfassender Ansatz mit einer Kombination von lokalen, nationalen und internationalen Massnahmen verfolgt.
Zu den konkreten Fragestellungen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
- Zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone besteht bereits eine enge und gute Zusammenarbeit. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützt die Kantone in den Bereichen nationale und internationale polizeiliche Koordination (z.B. Informationsaustausch zu Identifikationszwecken) und Kriminalanalyse. So werden fedpol und verschiedene Kantone beispielsweise ab Januar 2021 an einem von EUROPOL geleiteten Projekt teilnehmen. Dieses hat zum Ziel, kriminelle organisierte Gruppierungen zu identifizieren, die unbegleitete Minderjährige von Nordafrika nach Europa schmuggeln und sie zu illegalen Handlungen wie Drogenschmuggel oder Diebstahl zwingen. In den Standortkantonen der Bundesasylzentren (BAZ) besteht ebenfalls eine enge Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM). Im BAZ Boudry etwa wurde eine Verbindungsperson zur Kantonspolizei Neuenburg designiert, was einen noch schnelleren Austausch zu polizeilich relevanten Vorfällen ermöglicht.
- Die Unterbringung in Bundesasylzentren (BAZ) steht ausschliesslich Personen offen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, und ist grundsätzlich auf 140 Tage beschränkt. Dies wird durch entsprechende Zutrittskontrollen sichergestellt. Offensichtlich unbegründete Asylgesuche werden innert kürzester Fristen behandelt und rechtskonform abgelehnt. Hinzu kommt eine Nulltoleranzpolitik bezüglich der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Kommen die Asylsuchenden dieser Pflicht nicht nach, werden sie vom Asylverfahren ausgeschlossen (Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Und schliesslich finden die verwaltungsrechtlichen Disziplinarmassnahmen strikte Anwendung.
- Der Abschluss von Rückübernahmeabkommen ist für das SEM vorrangig. Es ist aber zu unterstreichen, dass Rückübernahmen grundsätzlich auch ohne ein solches Abkommen möglich sind. Das SEM unterstützt die Kantone beim Wegweisungsvollzug nach Kräften und ist bestrebt, die Zusammenarbeit mit den Schwerpunktländern im Rückkehrbereich, wozu auch Algerien gehört, zu intensivieren. Die Rückübernahme durch Drittstaaten wird systematisch und auf koordinierte Weise mit den anderen europäischen Ländern thematisiert. Dies ermöglicht gemeinsame Massnahmen oder eine Assoziierung der Schweiz an die technischen Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten, wie sie beispielsweise kürzlich mit Äthiopien und Bangladesch abgeschlossen wurden.
- Nach Einreichung des Asylgesuches werden Asylsuchende innert 24 Stunden
einem BAZ zugewiesen ("Erstverteilung"). Eine asylsuchende Person kann nicht selbst bestimmen, in welcher Region und mit welchen weiteren Asylsuchenden sie untergebracht wird. Begleitete Minderjährige werden in den BAZ mit ihren Eltern oder gesetzlich befugten Erziehungsberechtigen untergebracht. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) werden bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ausserhalb der BAZ in kindgerechten Strukturen beherbergt und betreut. Ab dem 13. Lebensjahr werden sie in den BAZ separat von den Erwachsenen und geschlechtergetrennt untergebracht. Sie werden von sozialpädagogischen Mitarbeitenden betreut und schulpflichtige Jugendliche besuchen den Schulunterricht des Standortkantons.
- Transfers von einem Asylzentrum in ein anderes finden in der Regel im Rahmen der Erstverteilung oder einer Verlegung aus einem BAZ mit Verfahrensfunktion in ein solches ohne Verfahrensfunktion statt. Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden bei einem Transfer in ein anderes BAZ begleitet, ab dem 17. Lebensjahr erfolgt dieser Transfer aus Kosten-Nutzenüberlegungen in der Regel unbegleitet im öffentlichen Verkehr. Bei der Asylgesuchsstellung werden aber allen Asylsuchenden Fingerabdrücke abgenommen, welche eine eindeutige Identifizierung erlauben, falls eine Person dem Zuweisungsentscheid nicht nachkommen sollte. In der überwiegenden Mehrheit aller Fälle verläuft die Überstellung denn auch zeitnah und ohne Zwischenfälle. Wird ein Asylsuchender während des Aufenthalts in einem BAZ straffällig, entscheiden die kantonalen Polizei- und Justizbehörden über Ort und Dauer eines allfälligen Freiheitsentzuges oder einer Ein- und Ausgrenzung. Diese Massnahmen sind effektiver und sinnvoller, als ein Transfer in ein anderes Asylzentrum, zumal Asylzentren keine geschlossenen Einrichtungen sind.
- Die BAZ verfügen über verbindliche Qualitätsstandards für die Betreuung und Sicherheit, deren Einhaltung durch interne Qualitätskontrollen sowie unabhängige Überprüfungen sichergestellt und stetig verbessert wird. Diese Standards umfassen auch interne Beschäftigungs- und Aktivitätsangebote, welche eine Tagesstruktur schaffen. Zusätzlich werden in den Standortkantonen der Zentren gemeinnützige Beschäftigungsprogramme angeboten.
Antwort des Bundesrates.