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Befragungen ohne Rechtsvertretung. Wie können unter diesen Umständen die durch Verfassung und Gesetz gewährleisteten Rechte von Asylsuchenden gewahrt werden?

20.4022 · Interpellation · 2020-09-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Während des Lockdowns, als die Losung lautete, man solle Leben retten und möglichst zuhause bleiben, als Anwaltskanzleien, Sozialdienste und Arztpraxen geschlossen blieben - wurden weiterhin Asylverfahren durchgeführt und Asylentscheide getroffen. Die soeben bis Juni 2021 verlängerte Covid-19-Verordnung Asyl sieht zudem vor, dass das Staatsekretariat für Migration (SEM) Befragungen auch ohne Rechtsvertretung durchführen darf. Damit werden die Rechte der Asylsuchenden und die Bundesverfassung missachtet. Dass der Bundesrat dafür die Beschwerdefrist von 7 auf 30 Tage verlängert hat, löst die aufgeworfenen Probleme nicht.

"Die in Artikel 10 der Covid-19-Verordnung Asyl vorgesehene Verlängerung der Beschwerdefrist auf 30 Tage ändert nichts an der Tatsache, dass einer asylsuchenden Person das Recht auf eine Rechtsvertretung während der Befragung verwehrt wird", schreibt der Genfer Anwaltsverband.

"Angenommen, dass eine Befragung für eine asylsuchende Person schlecht ablief, weil sie sie ohne rechtlichen Beistand durchstehen musste - dann ändert die verlängerte Beschwerdefrist nichts am Ergebnis dieser Befragung", fügt der Genfer Rechtsprofessor Thierry Tanquerel an.

Diese Situation dauert seit dem 15. März an; sie hat grosse grosses Leid verursacht, weil es hier um existenzielle Fragen geht. Deshalb soll von unabhängiger Seite Bilanz gezogen werden über die Tätigkeiten des SEM im erwähnten Zeitraum und darüber hinaus. Dabei sollen die folgenden Fragen geklärt werden:

- Wie viele Befragungen wurden ohne Rechtsvertretung (neues Verfahren) oder in Abwesenheit einer Hilfswerksvertreterin oder eines Hilfswerksvertreters (HWV; altes Verfahren) durchgeführt?

- Bei wie vielen der Befragungen, die im beschleunigten Verfahren oder im erweiterten Verfahren ohne Rechtsvertretung oder HWV durchgeführt wurden, endete das Asylverfahren mit der Ablehnung des Asylgesuchs und mit einer Wegweisungsverfügung, und bei wie vielen mit einem Nichteintretensentscheid? Welcher Anteil dieser Entscheide wurde angefochten?

- Wie viele der Befragungen wurden mittels Videokonferenz und unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung durchgeführt, während sich eine Übersetzerin oder ein Übersetzer in einem anderen Raum befand? Bei wie vielen dieser Befragungen endete das Asylverfahren mit der Ablehnung des Asylgesuchs und mit einer Wegweisungsverfügung, und bei wie vielen mit einem Nichteintretensentscheid?

Stellungnahme des Bundesrates

Um sicherzustellen, dass der Schutz aller am Asylverfahren beteiligten Personen gewährleistet werden kann und die Asylverfahren weiterhin rechtstaatlich und fair durchgeführt werden können, hat der Bundesrat am 1. April eine Reihe von Massnahmen beschlossen, um die Anzahl der im gleichen Raum anwesenden Personen bei der Befragung von Asylsuchenden zu reduzieren. Dabei handelte es sich in erster Linie um technische Massnahmen. So wurden beispielsweise jeweils zwei Büros über ein Audiokonferenzsystem miteinander verbunden, so dass höchstens drei Personen im gleichen Raum anwesend waren. Seit der Lockerung der Schutzmassnahmen vom 8. Juni 2020 durch das BAG, finden die Befragungen wieder mit allen Beteiligten im gleichen Raum statt. Dies unter der Voraussetzung, dass die übrigen Schutzmassnahmen - namentlich Plexiglasscheiben und die Einhaltung des Mindestabstands - gewährleistet sind.

Die Befragung von Asylsuchenden kann seit Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Asyl ausnahmsweise auch dann durchgeführt werden, wenn die Rechtsvertretung in bestimmten Regionen pandemiebedingt nicht teilnehmen kann. Als flankierende Massnahme wurde die Frist für das Einreichen einer Beschwerde gegen den Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) im beschleunigten Verfahren von sieben Arbeitstagen auf 30 Tage verlängert. Damit bleibt der Rechtsschutz in jedem Fall gewährt. Dank der getroffenen technischen Massnahmen konnte die Anwesenheit der Rechtsvertretung nach dem neuen Verfahren oder der Hilfswerksvertreter und Hilfswerksvertreterinnen (HWV) nach dem alten Verfahren jedoch in den allermeisten Fällen sichergestellt werden. Von den über 3300 Befragungen (Stand 19.10.2020), die seit dem 6. April 2020 durchgeführt wurden, dürften insgesamt weniger als ein Dutzend ohne Rechtsvertretung oder HWV stattgefunden haben.

Die Erstellung einer detaillierten Statistik zu Art und Räumlichkeit der Befragung sowie den entsprechenden Entscheiden erschien angesichts dieser geringen Anzahl an Abweichungen nicht als notwendig. Es können daher keine statistischen Angaben zu den gestellten Fragen gemacht werden.

Antwort des Bundesrates.

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