Zeit nach Covid-19. Im Hinblick auf künftige Pandemien muss die Entschädigung von deren wirtschaftlichen Auswirkungen auf ambulante und stationäre Pflege- und Betreuungsleistungen im Gesetz verankert werden
20.4027 · Motion · 2020-09-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, mit der die Entschädigung der zusätzlichen Kosten geregelt wird, welche den verschiedenen Einrichtungen und Leistungserbringern entstehen, die ihr Angebot an Leistungen der Pflege, Betreuung und Begleitung von Personen, die während einer Pandemie Unterstützung benötigen, aufrechterhalten müssen. Ziel ist es sicherzustellen, dass der staatliche Auftrag erfüllt werden kann.
Während der Coronapandemie war es von entscheidender Bedeutung, dass das Angebot an Leistungen der Pflege, Betreuung und Begleitung von Personen, die Unterstützung benötigen, aufrechterhalten bleibt. Die Erfüllung dieser Aufgabe hat zu erheblichen Mehrbelastungen für die betroffenen Einrichtungen und Personen geführt. Bei der Umsetzung der von den Behörden beschlossenen ausserordentlichen Massnahmen entstanden insbesondere den Einrichtungen der Langzeitpflege sowie solchen für Menschen mit Behinderungen und/oder für Kinder und Jugendliche ungedeckte Zusatzausgaben. Zur Entlastung der Spitäler haben die Pflegeheime die Patientinnen und Patienten länger in ihren Strukturen behalten, gepflegt und betreut. Gleichzeitig verzeichneten diese Einrichtungen aber auch einen Rückgang bei der Bettenbelegung oder gar leere Betten, weil die vorgesehenen und vertraglich festgelegten Eintritte wegen der Coronakrise nicht möglich waren. All dies hatte Folgen für die Sozialeinrichtungen, namentlich in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben in den Bereichen Arbeit und Integration.
Die Frage, wie die Übernahme der Kosten aussieht und wie die Kosten bestimmt und entschädigt werden, kann erst im Nachgang geregelt werden, denn es gibt bis jetzt diesbezüglich keine verbindlichen Bestimmungen. Dies ist sehr arbeitsaufwendig und birgt für die Leistungserbringer das Risiko, auf nicht gedeckten Kosten sitzen zu bleiben. Um sicherzustellen, dass sich diese Situation bei einer zweiten Welle oder bei einer künftigen Pandemie nicht wiederholt, braucht es eine gesetzliche Regelung, die die Vergütung von finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit Zusatzkosten, die aufgrund von behördlich verordneten Massnahmen entstehen, festlegt. Dadurch hätten die Einrichtungen Planungs- und Rechtssicherheit.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Viele Akteure im Gesundheitswesen befinden sich wegen der COVID-19-Pandemie weiterhin in einer herausfordernden Situation. Angesichts der grossen Unsicherheit ist in diesem Zusammenhang der Wunsch nach einer raschen Regelung der Kostentragung für den Bundesrat nachvollziehbar. Sowohl von Bundes- wie von Kantonsseite wurden diesbezüglich bereits verschiedene Klärungen vorgenommen.
Tarifanpassungen bei ambulanten und stationären Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufgrund von Zusatzkosten, die auf der Grundlage konkreter Daten gerechtfertigt sind, liegen in der Kompetenz der Tarifpartner. Die Kosten für die Pflegeleistungen werden ebenfalls nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gedeckt. Die durch die Epidemie entstehenden Mehrkosten bei Pflegeleistungen werden von den Kantonen über die Restfinanzierung getragen.
Für eine Quantifizierung oder zuverlässige Schätzung der Kosten, die durch die pandemiebedingten behördlichen Massnahmen entstanden sind, ist es noch zu früh, da erst die notwendige Transparenz bzgl. der ausgewiesenen Mehraufwände hergestellt werden muss. Der Bundesrat wird den Dialog zu diesem Zweck mit den betroffenen Akteuren weiterführen. Wie in der Antwort auf die Motion 20.3457 SGK-N "Rasche Einigung über die Kostenübernahme" angekündigt, hat der Bund bereits Ende August 2020 ein Treffen mit Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen organisiert. Dabei wurde festgestellt, dass die Akteure die relevanten Kostendaten noch zur Verfügung stellen werden, welche dann als Diskussionsbasis für ein zukünftiges Treffen dienen sollen.
Darüber hinaus macht es Sinn, vorerst die Ergebnisse des Berichts des Bundesrates zum Postulat 20.3135 SGK-S "Klärung der Konsequenzen für die Gesundheitskosten" abzuwarten. Ausserdem sind zurzeit weitere Abklärungen diesbezüglich in Gang.
Der Bund trägt nach dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln und die Kosten für die von seinen Organen angeordnete Untersuchung, Überwachung, Quarantäne, Absonderung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr. Weitergehende Kostentragungspflichten des Bundes bestehen nicht. Die Kantone müssen ihrerseits die Kosten für ihre zusätzlichen Massnahmen tragen, sofern diese Kosten nicht anderweitig gedeckt sind.
Die laufenden Diskussionen und Arbeiten sind somit abzuwarten. Der Bundesrat geht grundsätzlich davon aus, dass der geltende Rechtsrahmen genügt und kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.