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20.405 · Parlamentarische Initiative · 2020-03-04

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Mit der Revision der Besteuerung des Erwerbseinkommens an der Quelle wurde im schweizerischen Steuerrecht der Begriff "quasiansässig" eingeführt. Die Sozialabzüge für nichtansässige Personen, die an der Quelle besteuert werden, sind folglich nicht mehr gerechtfertigt. Es ist daher angezeigt, das Bundesrecht, im Besonderen Artikel 33 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Artikel 86 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), entsprechend anzupassen.

Begründung

Professor Vorpe, tätig für das Centro di competenze tributarie (übersetzt: Kompetenzzentrum für Steuerrecht) der Tessiner Fachhochschule Supsi, hat in seinem Beitrag "Le imposte alla fonte e le deduzioni sociali" (übersetzt: Die Quellensteuer und die Sozialabzüge) aufgezeigt, dass Artikel 33 Absatz 3 StHG die Kantone verpflichtet, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 StHG bei der Festlegung des Quellensteuersatzes die Kosten für Familienlasten für nicht in der Schweiz ansässige Personen zu berücksichtigen. Artikel 9 Absatz 4 StHG besagt, dass die Kantone dafür zuständig sind zu bestimmen, welche Sozialabzüge und in welcher Höhe diese zulässig sind. Im Tessin sieht das kantonale Recht vor, dass für jedes minderjährige Kind und für jedes Kind in Ausbildung (Lehre oder Studium) bis zum 28. Lebensjahr ein Sozialabzug von 11 100 Franken gewährt wird, sofern die steuerpflichtige Person für dessen Unterhalt aufkommt. Falls es der Wille des Gesetzgebers ist, so schreibt der Professor weiter, im Gesetz (StHG und DBG) den Begriff "quasiansässig" zu kodifizieren, stellt sich die Frage, ob es gerecht ist, wenn den nichtansässigen Personen weiterhin die Sozialabzüge gewährt werden. Denn nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (siehe Urteil Schumacker) und des Bundesgerichtes im Fall von Genf sind diese bereits im Wohnsitzstaat vorgesehen. Somit ist es im Vergleich zur heutigen Situation korrekter, wenn der Sozialabzug nur den ansässigen und den quasiansässigen Personen gewährt wird. Für diejenigen Personen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, bedeutet dies nicht eine Diskriminierung nach dem Freizügigkeitsabkommen, soweit der Wohnsitzstaat über genügend Einkommen verfügt, um der persönlichen und familiären Situation einer berufstätigen Person Rechnung zu tragen.

Hingegen ist die rechtliche Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz, die nicht in die Kategorie der quasiansässigen Personen fallen, heute aus steuerlicher Sicht vorteilhaft, da sie sowohl in der Schweiz als auch im Wohnsitzstaat in den Genuss der Sozialabzüge kommen. Mit einer Anpassung des Bundesrechts, insbesondere von Artikel 33 Absatz 3 StHG und Artikel 86 Absatz 1 DBG, könnten der Kanton Tessin, aber auch die anderen Kantone und besonders die Grenzkantone ihre Einkünfte anhand der Steuern verbessern.

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