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20.4067 · Interpellation · 2020-09-23

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Pronovo, als Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid, ist zuständig für den Vollzug der im Artikel 63 EnG festgelegten Aufgaben. Details, insbesondere zu den Vergütungen, sind in der EnFV bzw. in der EnV geregelt, sowie in den Richtlinien des BFE vom 1. Januar 2016.

Pronovo kann Aufgaben an Dritte vergeben, z.B. das Audit von Biomasseenergie Anlagen. Als Grundlage für die Arbeiten der Auditoren hat Pronovo am 1. Juli 2020 eine Richtlinie herausgegeben.

Fragen an den Bundesrat:

1. Darf Pronovo als private Firma eigenständig solche Richtlinien verfassen?

2. Darf Pronovo insbesondere Richtlinien verfassen, welche von den Vorgaben des EnG, der EnFV oder den Richtlinien des BFE differieren?

3. Sollte bei der Änderung von Richtlinien oder auch nur bei Praxisänderungen nicht ein Bestandesschutz vorgesehen werden?

4. Wäre es nicht angezeigt, dass bei solchen Anpassungen der Richtlinien die Branchenverbände mindestens konsultiert werden sollten?

Begründung

Die Anlagedefinition ist gemäss Anhang 1.5 (ehemalige EnV, Kapitel 2.4, und heutige EnFV, Kapitel 1 Anlagendefinition) seit 2016 im Wortlaut unverändert geblieben. Das heisst, dass sich auch die Systemgrenzen sich nicht verändert haben. Basierend auf die EnV 2016 hat das BFE eine Richtlinie verfasst (Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen; Januar 2016), welche die Systemgrenzen genauer definierte. Die von Pronovo für die Richtlinien zugrunde gelegten Systemgrenzen weichen jedoch deutlich von denjenigen des BFE ab. Die damit verbundenen, nötigen Änderungen, welche Prozessenergien innerhalb oder ausserhalb der Grenzen liegen, haben einen direkten Einfluss auf die Installation der Messeinheiten und letztlich auf die Vergütungshöhe der Netto-Energieproduktion. Die Kostenfolgen können mehrere Fr. 10'000.- ausmachen - nur für Anpassungen der Installationen. Dazu kommen geringere Vergütungen wegen einer gesunkenen, anrechenbaren Energieproduktion. Ein Bestandesschutz ("grandfathering") ist nicht vorgesehen, d.h. auch bestehende Anlagen (gebaut vor dem Erscheinen der Richtlinie) müssen - gemäss Verständnis Pronovo - die neuen Vorlagen der Richtlinie einhalten.

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Frage 1:

Pronovo ist eine spezialgesetzlich geregelte privatrechtliche Aktiengesellschaft. Sie wurde einzig zum Zweck geschaffen, Vollzugsaufgaben im Bereich des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) wahrzunehmen (vgl. Artikel 65 Absatz 1 EnG). Sie übt keine darüberhinausgehenden Tätigkeiten aus. In Ihrer Funktion als Vollzugsstelle kommt ihr eine umfassende Verfügungsbefugnis zu (vgl. Artikel 63 Absatz 2 EnG). Pronovo nimmt öffentlich-rechtliche Vollzugsaufgaben wahr, und ist somit auch befugt, für diesen Bereich Richtlinien zu erlassen.

Zur Frage 2:

Massgebend sind immer Gesetz und Verordnung. Richtlinien dürfen dem Gesetz und der Verordnung nicht widersprechen. Die Richtlinien des Bundesamts für Energie (BFE) wurden durch die Richtlinien der Pronovo ersetzt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Richtlinien, die der Ausgestaltung des Vollzugs oder als Information von Betroffenen dienen, im Laufe der Zeit Änderungen erfahren.

Seit 2009 und dem Beginn der Einspeisevergütung ist die Anlagendefinition gemäss Ziffer 1 Anhang 1.5 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) bzw. Ziffer 2.4 Anhang 1.5 der alten Energieverordnung (EnV; 730.01) unverändert geblieben. Die neue Richtlinie der Pronovo präzisiert diese Anlagendefinition bzw. die Systemgrenze etwas genauer, ohne materiell von der Richtlinie des BFE abzuweichen. Die diesbezügliche Praxis hat sich mit der neuen Richtlinie demnach nicht geändert.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Zulässigkeit von Praxisänderungen beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Vorliegend ist aber - wie in der Antwort zur Frage 2 bereits ausgeführt - gar keine Praxisänderung erfolgt.

Richtlinien haben keinen rechtsetzenden Charakter. Sie bilden lediglich das Verständnis ab, das eine Behörde - Pronovo ist im Zusammenhang mit dem Vollzug des EnG als Behörde zu betrachten - von Gesetz und Verordnung hat. Die Branchenverbände können sich im Rahmen von Verordnungsänderungen im Vernehmlassungsverfahren einbringen.

Antwort des Bundesrates.