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20.4077 · Interpellation · 2020-09-23

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union leben, können unter bestimmten Umständen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert bleiben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person eine schweizerische Rente bezieht.

Nun kommt es vor, dass diese im Ausland lebenden Personen ambulante Pflege erhalten, die von in der Schweiz anerkannten und niedergelassenen Gesundheitsfachpersonen durchgeführt wird.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Muss das in der Schweiz niedergelassene und anerkannte Pflegefachpersonal, das im Ausland ambulante Pflege durchführt, im betroffenen Land zugelassen sein?

2. Müssen diese im Ausland erbrachten Leistungen gemäss KVG und den anwendbaren Tarifen in der Schweiz finanziert werden oder gemäss den Tarifen und dem rechtlichen Rahmen, die im Ausland gelten?

3. Entsprechend der Finanzierung der Langzeitpflege (Art. 25a KVG) übernimmt die OKP bei der ambulanten Pflege einen Teil der Kosten. Die versicherte Person muss ebenfalls einen Kostenanteil von maximal 20 Prozent übernehmen. Der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, übernimmt die Restfinanzierung. Wer übernimmt diese Restfinanzierung für Versicherte, die im Ausland leben?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) regelt, in welchem Land Personen in einer grenzüberschreitenden Situation sich für Pflegeleistungen im Krankheitsfall versichern müssen. Diese Bestimmungen koordinieren zudem die Pflegeleistungssysteme. Personen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in der Schweiz versichert und in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind, können dort Pflegeleistungen beziehen. Diese werden zulasten ihres Schweizer Krankenversicherers gemäss dem Leistungskatalog, den Bedingungen und den Tarifen nach Gesetzgebung des Wohnsitzstaates erbracht. Die Betroffenen werden wie die im jeweiligen Wohnsitzland versicherten Personen behandelt.

1. Schweizerisches Gesundheitspersonal kann aufgrund des FZA im Rahmen der Dienstleistungserbringung (Art. 5 FZA und Art. 17ff. Anhang I FZA) oder im Rahmen einer dauerhaften Mehrfachtätigkeit (teilweise in der Schweiz, teilweise in einem EU-Mitgliedstaat ausgeübt; Art. 4 FZA und Anhang I FZA) Gesundheitsdienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen. Es muss von den Gesundheitsbehörden des betroffenen europäischen Landes zur Leistungserbringung zugelassen werden.

2. Die Pflegeleistungen für nach KVG versicherte Personen, die im EU-Mitgliedstaat erbracht werden, wo diese Personen wohnhaft sind, werden vom Schweizer Krankenversicherer gemäss den im jeweiligen Wohnsitzstaat geltenden Gesetzgebungen und Tarifen übernommen.

3. Artikel 25a Absatz 5 KVG, der die Restfinanzierung durch die Kantone regelt, gilt nicht für ambulante Pflegeleistungen im Ausland. Die Beschränkung der Versicherungsleistung auf einen Beitrag gemäss Artikel 25a Absatz 1 KVG gilt ebenfalls nicht für ambulante Pflegeleistungen im Ausland, da der Umfang der Kostenübernahme vom Recht des Wohnsitzstaates definiert wird.

Antwort des Bundesrates.