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20.4082 · Interpellation · 2020-09-23

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Rechtsetzende Bestimmungen werden in der Schweiz in der Regel in breit abgestützten und transparenten Verfahren erlassen. Dazu gehört auch, dass alle interessierten Parteien, Dachverbände, Organisationen und weitere Kreise im Rahmen von Vernehmlassungen zu den Vorlagen Stellung beziehen und dabei ihr spezifisches Fachwissen einbringen können.

Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass medizinisch-ethischen Richtlinien, die für Ärztinnen und Ärzte verbindlich sind und Vorgaben für Entscheide über Leben und Tod machen, von einer privaten Institution, nämlich der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW, in einem internen Verfahren erstellt werden. Die SAMW-Triagerichtlinien zur intensivmedizinischen Behandlung bei Ressourcenknappheit, die im März 2020 aufgrund der Covid-19-Epidemie aktualisiert worden waren, verdeutlichen, dass das Verfahren bei der Erarbeitung von medizinisch-ethischen Richtlinien dringend überprüft und verbessert werden sollte. Fachpersonen kritisieren nämlich, dass diese Triagerichtlinien bzgl. Altersdiskriminierung widersprüchlich seien und das in der Bundesverfassung statuierte Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verletzen würden. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. In welchem Verfahren werden SAMW-Richtlinien erarbeitet resp. angepasst und genehmigt? Welche Akteure werden dabei einbezogen?

2. Wie wird zukünftig sichergestellt, dass die SAMW als privatrechtlicher Akteur bei der Formulierung von Richtlinien die verfassungsmässigen Grundrechte beachtet?

3. Wieso delegiert der Bund die Ausarbeitung dieser Richtlinien als eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe an eine privatrechtliche Institution, die die Bundesverfassung nicht an die Grundrechte bindet (Art. 35/2 BV)?

4. Kann der Bund anordnen, dass die SAMW die diskriminierenden Alterskriterien aus den Triagerichtlinien streicht? Wenn ja, wird er das tun?

5. Wie wird der im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Triagerichtlinien geäusserten Kritik bei der Leistungsvereinbarung ab 2021 mit der SAMW Rechnung getragen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ist eine privatrechtliche Stiftung nach Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und wird vom Bund als Mitglied im Verein der Akademien der Wissenschaften Schweiz als Forschungsförderungsinstitution gemäss Art. 4 Bst. a und Art. 7 Abs. 1 Bst. c Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1) unterstützt.

1. Die Verfahren der Erarbeitung sowie Genehmigung der SAMW-Richtlinien sind etabliert, mehrstufig und in den Statuten der SAMW und der Zentralen Ethikkommission ZEK, einem Organ der SAMW, geregelt: Der ZEK gehören unter anderem Ärztinnen und Ärzte aus unterschiedlichen Fachbereichen sowie Fachpersonen in den Bereichen Pflege, Ethik und Recht an. Sie erarbeitet und verabschiedet die Richtlinien zuhanden des Vorstands und des Senats der SAMW. Der Senat als oberstes Stiftungsorgan der SAMW genehmigt den Entwurf der Richtlinien für die öffentliche Vernehmlassung bei interessierten Kreisen wie Ärzte- und Pflegeorganisationen, Institutionen der Palliative Care, Spitäler, Pflegeheime, Ethikkommissionen, Kantone und Bundesstellen. Die endgültige Inkraftsetzung seitens SAMW erfolgt durch einen zweiten Beschluss des Senates.

2-4. Das FIFG sieht vor, dass die SAMW die ihr zugewiesenen Bundesbeiträge unter anderem dazu verwendet, die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung bei der Gewinnung und bei der Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu stärken. Das FIFG unterstellt weder den Prozess der Erarbeitung noch den Inhalt medizin-ethischer Richtlinien der SAMW der Aufsicht des Bundesrats.

Nach der Rechtsprechung (BGE 136 IV 97) haben die SAMW-Richtlinien, die von einer privatrechtlichen Stiftung ausgearbeitet werden, keine Rechtskraft und sie schaffen für sich allein keine wirklichen Rechtsnormen. Sie können dies nur indirekt tun, wenn und soweit ein von einer zur Gesetzgebung befugten Behörde erlassener Rechtsakt sie ausdrücklich für anwendbar erklärt, um eine bestimmte Frage zu lösen (als Beispiel: Anhang 1 der Transplantationsverordnung (SR 810.211)), oder implizit auf einige ihrer Bestimmungen verweist. In diesen Fällen hat das verweisende Organ zu prüfen, ob die Richtlinie bundesrechtskonform ist. In allen anderen Fällen können sich Ärztinnen und Ärzte nicht auf die Richtlinien abstützen, um sich ihrer rechtlichen Verpflichtung zu entziehen, wenn es eine Diskrepanz zwischen einem Rechtsgrundsatz und der medizinischen Ethik gemäss den Richtlinien gibt.

Die Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf die SAMW bei der Ausarbeitung von Richtlinien ist in der Lehre zurzeit umstritten. Ohne zu dieser Frage Stellung zu nehmen, erachtet es der Bundesrat als selbstverständlich, dass die SAMW darauf achten muss, ihre Richtlinien - neben der fachlichen Abstützung - innerhalb des Rahmens der schweizerischen Rechtsordnung zu halten.

5. Aufgrund der oben ausgeführten Darlegungen sieht der Bundesrat keinen Anlass für zusätzliche Vorgaben in der Leistungsvereinbarung.

Antwort des Bundesrates.