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20.4091 · Interpellation · 2020-09-23

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

2014 haben Volk und Stände mit der Annahme des Projekts FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) die Grundlage für eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur geschaffen. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verlangt derweil von den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, dass sie die Bahnhöfe an die neuen Normen für Personen mit eingeschränkter Mobilität anpassen. Dadurch entstehen zahlreiche Baustellen, die vom Bund finanziert werden.

Sehr merkwürdigerweise ist es nicht vorgesehen, dass der Bund den Einbau von Aufzügen in den Bahnhöfen finanziert, obwohl er verspricht, den sicheren Zugang zu den Perrons für alle Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten.

Die Planungsanweisung BehiG, die dem Bundesamt für Verkehr (BAV) als Strategie zur Umsetzung des BehiG dient, sieht vor, dass ein Bahnhof ohne Aufzug der Norm entspricht, wenn neben einer Treppe auch eine Zugangsrampe vorhanden ist. Eine Rampe ist jedoch - obschon ihre Kapazität und ihre Verfügbarkeit grösser sein mögen - für Personen mit eingeschränkter Mobilität weniger praktisch und weniger sicher. So sind diese Rampen zwar von Gesetzes wegen erlaubt, sie sind jedoch oft sogar für Personen mit lediglich einer leichten Behinderung zu lang und zu steil. Das BAV muss seine Haltung schon jetzt in einem Fall betreffend den Bahnhof Freiburg vor Gericht verteidigen.

Ich bitte daher den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Drängt es sich angesichts der beschriebenen Situation und der Tatsache, dass an den Bahnhöfen viele Personen mit eingeschränkter Mobilität unterwegs sind, nicht auf, mit der Zeit zu gehen und diese Haltung zu überdenken?

2. Falls ja, ist der Bundesrat bereit, die derzeit zu strenge Planungsanweisung BehiG des BAV zu überarbeiten?

3. Ist der Bundesrat schliesslich bereit, den Einbau von Aufzügen in den Bahnhöfen zu finanzieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Ausstattung der Bahnhöfe in Bezug auf den Zugang zu den Zügen ist in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) geregelt. AB-EBV zu Art. 34 AB 34 Ziffer 3.1.2 schreibt vor, dass für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator der Zugang zu den Perrons vorzugsweise über Rampen und subsidiär über einen Aufzug gewährleistet sein muss. Die Planungsanweisungen sind von dieser Vorschrift abgeleitet und präzisieren ihren Inhalt. Die Entscheidung, Rampen gegenüber Aufzügen den Vorzug zu geben, wurde 2004 in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen für Menschen mit Behinderungen getroffen.

1. Der Bundesrat ist sich den Veränderungen in der Gesellschaft und den Erwartungen der Reisenden bewusst. In diesem Sinne ist eine Neubeurteilung der einschlägigen AB-EBV-Vorschriften geplant. Dabei werden auch die Sicherheit der Reisenden, die Anschlusszeiten und die Tragbarkeit des Finanzrahmens berücksichtigt. Lösungsvorschläge, die auch eine Analyse mit den finanziellen Auswirkungen und den Auswirkungen auf die Planung beinhalten, werden für das zweite Halbjahr 2021 erwartet.

2. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechenden Vorschriften anzupassen und Kriterien für eine Finanzierung von Aufzügen, soweit sie ergänzend zu Rampen vorgesehen werden sollen, festzulegen.

3. Die Ausbauten der Bahnhöfe werden im Rahmen der Leistungsvereinbarungen oder im Rahmen der Ausbauschritte des strategischen Entwicklungsprogramms der Bahninfrastruktur (STEP Bahninfrastruktur) in den Bahnknoten finanziert. Bei einer Anpassung der AB-EBV sollten die finanziellen Folgen des Einbaus, des Unterhalts und des Betriebs von Aufzügen sowie deren Erneuerung berücksichtigt werden, und es sollten Kriterien festgelegt werden, um zu bestimmen, welche Bahnhöfe mit einer Kombination von Rampe und Aufzug ausgestattet sein können.

Antwort des Bundesrates.