20.4094 · Interpellation · 2020-09-23
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Warum wird bei der Ausschreibung des neuen Verwaltungszentrums des VBS unter dem Umweltgesichtspunkt so explizit auf Holz gesetzt und nicht auf die neutrale Formulierung der Bauprodukteverordnung Anhang 1 Absatz 7, die sich hier zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen äussert? Konkret, wurde der Einsatz von Sekundärbaustoffen geprüft?
2. Wurden auch Vorschläge anderer Bauweisen (z.B. mit Beton oder Stahl) eingereicht und hatten diese im Ausschreibungsprozess eine reelle Chance?
3. Welche Rolle haben Gesichtspunkte der Dauerhaftigkeit, der Kreislaufwirtschaft und die Wiederverwertung des Gebäudes respektive der Baustoffe gespielt?
Begründung
Am 16. Juli 2020 teilte das BBL den Entscheid des Projektwettbewerbs für das neue Verwaltungsgebäude des VBS mit: Das Siegerprojekt für das neue "Verteidigungsministerium" der Schweiz wird ein Holzbau werden. Bereits in der Projektausschreibung wurde dies festgelegt: "Die Bauherrschaft erwartet innovative und unkonventionelle Ansätze im Zusammenspiel von Architektur, Betriebskonzeption und Nachhaltigkeit. Es soll ein zeitgemässer und zukunftsfähiger Betrieb gewährleistet werden, der auf Low-Tech-Lösungen setzt, die zu tiefen Lebenszykluskosten sowie zu minimalen Umweltauswirkungen beitragen. Die Bauherrschaft ist an einer adäquaten Verwendung des Baumaterials Holz interessiert."
Angesichts dieser Formulierung ist es wenig verwunderlich, dass ein Holzbauprojekt den Zuschlag erhielt.
Die Bauprodukteverordnung der Schweiz bestimmt in Artikel 1:
"Grundanforderungen an Bauwerke": Die Grundanforderungen an Bauwerke werden im Anhang 1 konkretisiert.
Dies passiert im Anhang 1 Absatz 7 wie folgt:
"Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden müssen, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden, damit insbesondere Folgendes sichergestellt wird:
1. die Wiederverwertbarkeit und Rezyklierbarkeit des Bauwerks, seiner Baustoffe und Teile nach dem Abriss;
2. die Dauerhaftigkeit des Bauwerks;
3. die Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe im Bauwerk."
In seiner Stellungnahme vom 19. August 2020 auf die Interpellation 20.3614 "Kreislaufwirtschaft und Bauwesen. Wie kann die Wiederverwendung im Bau gefördert werden?" antwortet der Bundesrat auf die Frage, was er tun könnte, um die Entstehung eines dynamischen und praxisgerechten Markts im Bereich Wiederverwendung zu unterstützen wie folgt:
"Die öffentliche Hand kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten Branchenlösungen unterstützen und die Öffentlichkeit für das Thema sensibilisieren. Zudem können Bund und Kantone als Bauherren eine Vorbildrolle bei der Wiederverwendung von Baustoffen und Bauteilen einnehmen."
Meines Erachtens widerspricht die Projektausschreibung mit der einseitigen Bevorzugung des Baumaterials Holz Artikel 1 und Anhang 1 der Bauprodukteverordnung und damit Artikel 35 des Bauproduktegesetzes.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bauproduktegesetz (BauPG) regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt. Es soll die Sicherheit von Bauprodukten gewährleisten und den grenzüberschreitenden Warenverkehr erleichtern. Gemäss BauPG müssen Bauwerke diverse Grundanforderungen erfüllen (u.a. die nachhaltige Nutzung von Ressourcen). Der Bundesrat konkretisiert nach Artikel 3 Absatz 3 BauPG die Grundanforderungen an Bauwerke. Diese Konkretisierung findet sich in Anhang 1 der Bauprodukteverordnung (BauPV).
Das BauPG ist im Hinblick auf die Materialwahl bei Bauprodukten neutral. Es regelt, wie Bauprodukte in der Schweiz auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Nicht in den Anwendungsbereich des BauPG fällt die Frage, welchen Bauprodukten der Vorzug zu geben ist. Die Auswahl aus den auf dem Markt befindlichen Bauprodukten liegt im Ermessen der Bauherren, soweit die Verwendung des jeweiligen Produkts nicht durch bundesrechtliche oder kantonale Bestimmungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Die Projektausschreibung widerspricht somit nicht dem BauPG.
Frage 1
Der Hinweis in der Ausschreibung zu einer adäquaten Verwendung des Baumaterials Holz respektiert den Umstand, dass Holz ein in der Schweiz nachwachsendes, CO2-neutrales und mit weiteren Bauprodukten gut kombinierbares Baumaterial darstellt. Die Verwendung von Holz war und ist aber keine Bedingung des Architekturwettbewerbs, sondern diente als Denkanstoss für nachhaltige Massnahmen im Architekturwettbewerb. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) plant und realisiert seine Bauvorhaben unter Berücksichtigung des Standards Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS). Dieser fordert und fördert unter anderem den Einsatz von Recycling-Beton sowie die Wiederverwendung von Bauteilen und Baustoffen. Das Beziehen oder Weitergeben von gebrauchten Bauteilen und Baustoffen wird zudem frühzeitig und standardmässig in den Bauprojekten des BBL geprüft.
Frage 2
Die Bewertung der Wettbewerbsbeiträge erfolgte mittels eines breiten Kriterienkatalogs. Dabei wurden in einer baustoffneutralen Diskussion die Vor- und Nachteile jedes Wettbewerbsbeitrages diskutiert.
Von den 15 eingereichten Projektvorschläge sind zwei reine Massivbauten (Beton / Backstein) und 13 mit Mischbauweise (Beton / Backstein / Holz) vorgeschlagen worden. Reine Stahlkonstruktionen sind keine vorgeschlagen worden.
Frage 3
Das BBL wendet bei seinen Bauvorhaben den Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) an und verankert die damit verbundenen Anforderung jeweils bereits in der Auftrags-Ausschreibung. Dasselbe gilt für die KBOB-Empfehlungen, die für die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes, wie z.B. BBL, als Weisung gelten und somit verbindlich zur Anwendung kommen. So wird eine über die gesamte Projekt- und Nutzungsdauer andauernde Lebenszyklusbetrachtung sichergestellt.
Antwort des Bundesrates.