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Entscheiden künftig ausländische Firmen darüber, an welche Spezialistinnen und Spezialisten Schweizer Patientinnen und Patienten überwiesen werden dürfen?

20.4111 · Interpellation · 2020-09-24

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Krankenkasse Assura ab dem nächsten Jahr ein Versicherungsmodell anbieten will, bei dem eine deutsche Firma mit Sitz in Köln darüber entscheidet, zu welcher Spezialistin oder welchem Spezialisten eine Patientin oder ein Patient geschickt werden darf.

Kurz gesagt darf die Hausärztin oder der Hausarzt die betreffende Person nicht mehr direkt an die Spezialistin oder den Spezialisten weiterverweisen. Das Dossier muss an das besagte Kölner Unternehmen übermittelt werden, das dann entscheidet.

Beim Verein Medix Schweiz, in dem Hausärztinnen und Hausärzte zusammengeschlossen sind, hat dieser Vorschlag verständlicherweise bereits für Empörung gesorgt.

Das "neue Modell" der Assura wird, aus sprachlichen Gründen, vermutlich zunächst in der Deutschschweiz zum Einsatz kommen. Doch es besteht offensichtlich das Risiko, dass es auf das ganze Land ausgedehnt und auch von anderen Krankenversicherern übernommen wird.

Konkret heisst das, dass künftig ein italienisches Unternehmen darüber entscheiden könnte, an welche Spezialistin oder welchen Spezialisten eine Tessiner Patientin oder ein Tessiner Patient überwiesen werden muss.

Daher frage ich den Bundesrat:

  • Ist er auf dem Laufenden über das neue Modell, das die Assura für 2021 anbieten will? Heisst er es gut?
  • Ist es nach Ansicht des Bundesrates akzeptabel, dass ausländische Unternehmen darüber entscheiden, an welche Spezialistinnen und Spezialisten die Schweizer Patientinnen und Patienten überwiesen werden, wodurch die Schweizer Hausärzteschaft de facto bevormundet wird?
  • Hat der Bundesrat die Absicht, sich der Einführung eines solchen Modells zu widersetzen, auch weil die Gefahr besteht, dass es Schule macht?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Assura-Basis AG hat beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Gesuch um Bewilligung der besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) des Modells "QualiMed" eingereicht, wie das gesetzlich vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 2 Bst. n des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG, SR 832.12). Das BAG als Aufsichtsbehörde war der Ansicht, dass die BVB des Modells QualiMed die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Es hat sie daher mit Wirkung per 1. Januar 2021 bewilligt.

2. Artikel 41 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ermöglicht den Versicherten, ihr Wahlrecht auf Leistungserbringer zu beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt. Es ist hervorzuheben, dass nur der Bei- und Austritt sowie die Prämien der Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ausführlich geregelt sind (Art. 99-101 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV, SR 832.102).

Das von der Assura-Basis AG angebotene Modell QualiMed bewegt sich in diesem rechtlichen Rahmen. Die versicherte Person muss sich an eine externe Gesellschaft als neutrale Stelle bei einer Erkrankung wenden, wenn sie eine Spezialistin bzw. einen Spezialisten benötigt. Die Liste der Fachrichtungen, bei denen die neutrale Stelle zwingend beigezogen werden muss, ist auf der Website der Assura Basis AG publiziert. Die neutrale Stelle empfiehlt der versicherten Person drei Spezialistinnen und Spezialisten, aus denen sie wählen muss. Die vorgeschlagenen Spezialistinnen und Spezialisten sind in der Schweiz zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen. Das KVG untersagt einem Versicherer nicht, eine externe Gesellschaft damit zu beauftragen, den Versicherten Spezialistinnen und Spezialisten zu empfehlen. Im vorliegenden Fall hat die für diese Empfehlungen zuständige deutsche Gesellschaft eine Niederlassung in der Schweiz gegründet und wurde am 6. Oktober 2020 in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen.

3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 20.4160 Matter Michel dargelegt hat, erfüllt das Modell QualiMed die gesetzlichen Anforderungen. Die Aufsichtsbehörde hat auch überprüft, ob die Datenschutzbestimmungen beachtet werden und ob die versicherte Person nach dem Durchlesen der Versicherungsbedingungen ausreichend über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Funktionsweise des Modells informiert ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Versicherten das Modell QualiMed frei wählen können.

Der Bundesrat wird die Entwicklung der neuen Versicherungsmodelle jedoch genau verfolgen und ist bereit, bei Bedarf allfällige Anpassungen der KVV zu prüfen.

Antwort des Bundesrates.