Lexipedia

Verkauf sogenannter Occasionsfahrzeuge, um die Vorschriften über die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Neufahrzeugen zu umgehen

20.4321 · Interpellation · 2020-10-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, die folgende Frage zu beantworten:

Wann gedenkt das UVEK von seiner Kompetenz nach Artikel 17 Absatz 4 der CO2-Verordnung Gebrauch zu machen und die Frist zu verlängern, die massgeblich ist, wenn es darum geht, in die Schweiz importierte Neufahrzeuge von der Berechnung des CO2-Zielwerts auszunehmen? Dies, um zu verhindern, dass die Anzahl Missbräuche ansteigt.

Im Ausland zugelassene Neufahrzeuge werden nach sechs Monaten nicht länger als neu betrachtet, auch wenn sie keinen Kilometer gefahren sind. Die Importeure können sie als Occasionsfahrzeuge in die Schweiz einführen. So umgehen sie ganz legal die gesetzlich vorgeschriebenen CO2-Werte, denn diese Fahrzeuge werden bei der Berechnung des durchschnittlichen CO2-Zielwerts nicht berücksichtigt. Das ist ein lukratives Geschäft, um die wichtigste Massnahme der Schweizer Klimapolitik im Verkehrsbereich zu umgehen. Es reicht, ein neues Fahrzeug im Ausland anzumelden und eine Zeitlang stehen zu lassen, um es dann in die Schweiz zu importieren. Hier können die Fahrzeuge billiger verkauft werden als die gleichen direkt importierten, nicht immatrikulierten Modelle.

Ein Grossimporteur empfiehlt im Übrigen seinen Kundinnen und Kunden offiziell, von dieser Gesetzeslücke zu profitieren, wie die Zeitung "Matin Dimanche" vom 30. August 2020 berichtete (S. 3): Überraschenderweise erklärte uns der Sprecher der AMAG, wie man die Steuer bequem umgehen kann: "Der Kunde hat immer die Möglichkeit im Ausland ein leistungsstarkes Auto zu kaufen und es nach sechs Monaten in die Schweiz zu importieren, ohne die CO2-Steuer zu bezahlen."

In seinem Bericht "Auswirkungen der CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen 2012-2018" vom 18. Februar 2020 hält das UVEK fest: "Als Missbrauch wird gewertet, wenn Neuwagen in grossen Zahlen im Ausland erstmals zugelassen und vor der Verzollung in der Schweiz zurückgehalten werden, um die Bezahlung einer Sanktion zu umgehen." (S. 56). Und im selben Bericht steht auch: "Dies deutet darauf hin, dass bei emissionsstarken Fahrzeugen die Frist [von sechs Monaten] bewusst abgewartet wurde." (S. 57)

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund überwacht laufend den Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge. Er überprüft dabei auch, ob die Vorschriften umgangen werden und trifft, wenn nötig, Gegenmassnahmen. In Bezug auf die Frist von sechs Monaten, welche in Artikel 17, Absatz 2bis der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (SR 641.711) festgelegt ist, stellte der Bund im ersten Halbjahr 2020 ein vermehrtes Abwarten dieser Frist fest. Er prüft nun verschiedene Möglichkeiten zur Vermeidung potenzieller Umgehungen. Gemäss Artikel 17, Absatz 4 der CO2-Verordnung kann die relevante Frist auf maximal ein Jahr erhöht werden sowie eine Mindestfahrleistung festgelegt werden. Allfällige Anpassungen von Artikel 17, Absatz 2 der CO2-Verordnung werden im Rahmen der Totalrevision der CO2-Verordnung geprüft.

Antwort des Bundesrates.