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20.4358 · Motion · 2020-11-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Gesetzesänderungen vorzuschlagen, die es erlauben, die terroristische Bedrohung, die von einer Person ausgeht, vor deren Freilassung aus der Untersuchungshaft oder aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug umfassend und ganzheitlich zu beurteilen. Namentlich sollen ein zweites unabhängiges psychiatrisches Gutachten sowie die Erstellung von Berichten durch die Sicherheitsbehörden vorgeschrieben werden.

Begründung

Im letzten September wurde ein junger Mann in Morges bei einem terroristisch motivierten Angriff erstochen. Der mutmassliche Täter war im Juli aufgrund eines positiven psychiatrischen Gutachtens aus dem Gefängnis entlassen worden. In Österreich wurde der Terrorist, der Wien in Angst und Schrecken versetzte und vier Tote und mehr als ein Dutzend Verletzte zu verantworten hat, ebenfalls aufgrund eines positiven Gutachtens frühzeitig entlassen. Am 24. November hat eine 28-jährige Schweizerin zwei Frauen in Lugano angegriffen, obwohl sie unter psychiatrischer Beobachtung war.

Im Fall von Morges hatten der Nachrichtendienst des Bundes und die Bundesanwaltschaft den Angreifer als "gefährlich für die öffentliche Sicherheit" eingestuft. Trotzdem war es die abweichende Meinung des Psychiaters, die überwog. Auch die Frau, die den Angriff in Lugano verübt hat, war dem Fedpol bekannt. Beide haben versucht, nach Syrien zu gelangen.

Das Gesetz muss klare Anforderungen definieren, um das Bestehen einer terroristischen Bedrohung zu erkennen, und das muss erkannt werden, bevor die Person aus der Untersuchungshaft oder dem Strafvollzug entlassen wird. Falsche Einschätzungen müssen zwingend so weit wie möglich reduziert werden.

Gemäss den geltenden Bestimmungen des StGB wird die Gefährlichkeit einer Person, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden soll, nicht unabhängig und nicht in jedem Fall geprüft. Dasselbe gilt für den Urlaub bei therapeutischen Massnahmen. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug setzt lediglich voraus, dass keine weiteren Verbrechen und Vergehen anzunehmen sind, und dies kann aus einem einfachen Bericht der Anstaltsleitung hervorgehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).

Für die (bedingte) Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung für extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter sind Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen erforderlich (Art. 64c Abs. 5 StGB). Ähnliche Auflagen sowie zusätzlich die Erstellung von Berichten durch die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendienst von Bund und/oder Kantonen) sind auch für Personen, die eine terroristische Straftat begangen haben, gerechtfertigt. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist es wichtig, die Gefährlichkeit dieser Personen richtig zu beurteilen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Während eines Strafverfahrens kann eine beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft genommen werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "Wiederholungsgefahr"; Art. 221 Abs. 1 Bst. c Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine beschuldigte Person auch unabhängig von früher verübten Straftaten inhaftiert werden, wenn die Risiken für die Sicherheit anderer untragbar hoch erscheinen (vgl. z. B. BGE 143 IV 9). Weiter kann eine Person inhaftiert werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. "Ausführungsgefahr"; Art. 221 Abs. 2 StPO). In beiden Fällen wird gestützt auf eine Gefährlichkeitsprognose beurteilt, ob die Person eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer darstellt. Für diese Beurteilung kann ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sein und muss in solchen Fällen auch erstellt werden. Verurteilte gefährliche Täter können stationär behandelt (Art. 59 Strafgesetzbuch, StGB, SR 311) oder verwahrt (Art. 64 StGB) werden. Wenn der Täter eine Tat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen hat, braucht es für eine bedingte Entlassung unter anderem zwingend ein unabhängiges Gutachten und die Anhörung einer Fachkommission (Art. 62d Abs. 2 und Art. 64b Abs. 2 StGB). Insofern gibt es hier bereits eine doppelte Begutachtung. Bei diesen Prüfungen wird die Rückfallgefahr nach wissenschaftlichen Kriterien beurteilt. Ein allfälliger terroristischer Beweggrund ist dabei eines von mehreren möglichen Elementen. Bei Tätern, die nicht die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen, die für eine Verwahrung vorausgesetzt sind, hat der Bundesrat kürzlich zudem gewisse Verbesserungsmöglichkeiten festgestellt und Vorschläge in die Vernehmlassung gegeben (Umsetzung der Motion 16.3002 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern). Es werden unter anderem Massnahmen vorgeschlagen, um Straftäter auch nach Verbüssung ihrer Strafe oder nach dem Vollzug einer stationären Massnahme überwachen und betreuen zu können. Von den vorgeschlagenen Änderungen sind auch Täter erfasst, die mit terroristischer Gesinnung ein Gewaltdelikt verübt haben. Personen, die noch keine Straftat begangen haben (oder ihre Strafe für eine frühere Tat voll verbüsst haben), dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht allein deshalb inhaftiert werden, weil von ihnen erfahrungsgemäss eine allgemeine Gefahr ausgeht. Dies gilt auch für sogenannte terroristische Gefährder. Es ist aber daran zu erinnern, dass das Parlament in der Herbstsession 2020 zahlreiche neue Präventivmassnahmen im Bereich Terrorismus verabschiedet hat (19.032 Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [PMT]). Falls diese in der Referendumsabstimmung angenommen werden, stehen den Behörden zusätzliche Instrumente zur Verfügung, um potentiell gefährliche Personen gezielt überwachen zu können. Schliesslich ist sicherheitspolizeilicher Gewahrsam unter gewissen Umständen möglich gegenüber psychisch kranken Personen. Im Vordergrund steht die fürsorgerische Unterbringung gemäss Artikel 426 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Aus all diesen Gründen ist es nicht angezeigt, gesetzlich festzulegen, dass bei einer möglichen terroristischen Bedrohung zwingend ein oder mehrere psychiatrische Gutachten zu erstellen sind. Eine solche Bestimmung bietet keine Gewähr für mehr Sicherheit. Zudem ergäbe sich eine kaum erklärbare unterschiedliche Praxis gegenüber gefährlichen Personen ohne terroristischen Hintergrund.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.