20.4419 · Motion · 2020-12-07
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) so anzupassen, dass die Kantone eine zentrale kantonale Behörde oder dezentrale kantonale Behörden bezeichnen können, die bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheiden, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Begründung
Das Bauen ausserhalb der Bauzone ist schweizweit sehr verbürokratisiert. Sinnvolle Erweiterungen, ohne dass auch nur ein zusätzlicher Quadratmeter verbaut wird, scheitern immer wieder an der allzu strengen Verwaltungspraxis. Besonders bemerkbar macht sich dieser unbefriedigende Zustand in heterogenen Kantonen.
Nach geltendem Artikel 25 Absatz 2 RPG muss eine zentrale kantonale Behörde über die Zonenkonformität eines Bauvorhabens entscheiden. Diese starre Regelung ist unpraktikabel und führt immer wieder zu stossenden und unsachgerechten Ergebnissen. Insbesondere verhindert sie die Ausnutzung bestehender Bausubstanz und widerspricht dem Verdichtungsgebot, wie es seit der letzten RPG-Revision gesetzlich verankert ist. Ausserdem führt die Konzentration auf eine Behörde in grösseren Kantonen zu Verzögerungen, allein schon unter dem Aspekt, dass Augenscheine aufwändiger zu organisieren sind (längere Zufahrt, weniger Ortskenntnisse). Die Folge sind mehr schriftliche Entscheide, welche dann für Unverständnis sorgen.
In den Kantonen mit funktionierender Bewilligungspraxis bliebe die vorliegende, geringfügige Anpassung von Artikel 25 Absatz 2 RPG folgenlos. Sie gäbe aber heterogenen Kantonen die Möglichkeit, die Baubewilligungspraxis unbürokratischer, sachgerechter, rascher und damit Bürgerfreundlicher zu vollziehen
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verlangt, dass Baubewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erteilt werden dürfen. Der Gesetzgeber wollte damit eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung entsprechender Gesuche innerhalb des Kantonsgebiets sicherstellen. Weiter wollte er mit der Bestimmung sicherstellen, dass die Bewilligungen von einer fachlich kompetenten Behörde, unabhängig von Pressionen und persönlichen Abhängigkeiten erteilt werden. Demzufolge sollen sämtliche Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bei einer übergeordneten Behörde mit entsprechender Eigenständigkeit und entsprechendem Überblick zusammenlaufen (vgl. BGE 128 I 254 E. 3.5). Artikel 25 Absatz 2 RPG schliesst eine gewisse Dezentralisierung der Behördenorganisation nicht aus, z.B. durch die Bildung von Aussenstellen innerhalb einer Behörde. Diese Aussenstellen müssen jedoch hierarchisch und weisungsmässig der Zentrale unterstellt bleiben, damit die einheitliche und rechtsgleiche kantonale Rechtsanwendung gewahrt bleibt. Den Kantonen steht somit in diesem Rahmen schon nach geltendem Recht die Möglichkeit offen, ihren Besonderheiten mittels geeigneter organisatorischer Massnahmen Rechnung zu tragen. Einer Anpassung von Artikel 25 RPG bedarf es dazu nicht.
Im Übrigen sind Zuständigkeitsbestimmungen, die nicht auf einen einheitlichen und rechtsgleichen Vollzug ausgerichtet sind, auch nicht der Rechts- und Planungssicherheit förderlich. Je unterschiedlicher das Raumplanungsrecht durch dezentrale Vollzugsorgane angewendet wird, umso grösser ist das Risiko, dass deren Entscheide durch übergeordnete Rechtsmittelinstanzen aufgehoben werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.