20.4422 · Interpellation · 2020-12-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Inwiefern wird dem juristischen Gutachten der Universität Zürich aus dem Jahr 2019 ("Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz - Gutachten zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG)") gesetzgeberisch Folge geleistet?
2. Wäre es zielführend, den Begriff des Sexismus in die Strafnorm aufzunehmen, die den Aufruf zu Hass verbietet (Art. 261bis StGB)?
3. Gedenkt die Regierung, endlich gesetzliche Bestimmungen zur Problematik des Cybermobbings zu schaffen?
4. Was wird der Bundesrat auf gesetzgeberischer Ebene unternehmen, um das Übel der sexistischen und der sexuellen Übergriffe sowie des Cybermobbings zu bekämpfen?
5. Welche Massnahmen wird die Regierung ganz allgemein ergreifen, um die Problematik der sexistischen und der sexuellen Übergriffe endlich einzudämmen?
Begründung
Cybermobbing ist eine brutale Realität, auf die es bis jetzt keine seriöse Antwort aus der Politik gab. Das Parlament muss im Übrigen bald über die Motion 20.445 beraten, die die Ergänzung des Strafgesetzbuches um den Straftatbestand des Cybermobbings fordert, da dieser bis anhin im Schweizer Recht so nicht existiert.
Ausserdem kam ein kürzlich erschienenes juristisches Gutachten, das von der Universität Zürich im Auftrag des eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Mann und Frau hauptsächlich zum Stalking verfasst wurde, zum Schluss, dass das Schweizer Recht gegenwärtig Lücken aufweist, was den Schutz vor Belästigung und Mobbing betrifft.
Dasselbe gilt auch für den Schutz von Opfern sexistischer und sexueller Übergriffe.
Inzwischen hat der Bundesrat immerhin am 13. November 2019 die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SR 311.039.7) erlassen. Diese ermöglicht es hauptsächlich, Präventionsmassnahmen zu ergreifen. Das geht in die richtige Richtung.
Es sind jedoch stärkere Massnahmen nötig, um die Problematik der sexistischen und der sexuellen Übergriffe tatsächlich in den Griff zu bekommen. Wir müssen nicht nur auf eine Änderung des Strafgesetzbuches (vielleicht in Art. 261bis) setzen, sondern auch auf Prävention und Bildung, um diese Art von Übergriffen zu beseitigen.
Stellungnahme des Bundesrates
Zu den Fragen 1, 3 und 4: Das erwähnte Gutachten, welches die rechtlichen Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz untersucht, endet mit verschiedenen Empfehlungen. Die Ergebnisse des Gutachtens betreffend Strafrecht sind in den Bericht des Bundesamts für Justiz vom 12. April 2019 zur Frage der Kodifizierung eines Straftatbestands "Stalking" eingeflossen. Gestützt darauf hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats die parlamentarische Initiative 19.433 "StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen" eingereicht. Sie verlangt, Stalking im Rahmen bestehender Tatbestände (Drohung und Nötigung) explizit unter Strafe zu stellen. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die Form des Cyber-Stalkings gelegt werden.
Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt kann aufgrund der geltenden Tatbestände strafrechtlich verfolgt werden. Die Beweggründe der Tatperson sind bei der Bemessung ihres Verschuldens und damit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zurzeit werden die Tatbestände gegen die sexuelle Integrität im Rahmen der Vorlage 18.043 "Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht" im Parlament einer vertieften Prüfung unterzogen, nicht nur betreffend Strafrahmen (Entwurf 3 zum Sexualstrafrecht). So soll beispielsweise der Tatbestand "Sexuelle Belästigung" so angepasst werden, dass er auch der heutigen digitalen Kommunikation Rechnung trägt. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die entsprechende Vorlage Anfang Februar 2021 in die Vernehmlassung geschickt.
Zu Frage 2: Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) schützt die Menschenwürde und den öffentlichen Frieden, indem er den öffentlichen Aufruf zu Hass oder die öffentliche Diskriminierung wegen bestimmter wesentlicher Merkmale der Persönlichkeit für strafbar erklärt. Damit wird für den Bereich des Strafrechts teilweise das Diskriminierungsverbot konkretisiert, das in Artikel 8 BV verankert ist. Zwar erwähnt letzterer das Kriterium des Geschlechts. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt das Strafrecht jedoch erst dann zum Zug, wenn die anderen Instrumente des Zivilrechts und des Verwaltungsrechts es nicht erlauben, ein bestimmtes Rechtsgut ausreichend zu schützen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das geltende Recht - insbesondere die Strafbestimmungen zum Schutz der Ehre (Art. 173 ff. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 111 ff. StGB) und der sexuellen Integrität (Art. 187 ff. StGB), jene des Zivilrechts zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ff. Zivilgesetzbuch; RS 210) und jene des Verwaltungsrechts zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts (Gleichstellungsgesetz; RS 151.1) - vielfache Möglichkeiten bieten, um vor Verletzungen der Menschenwürde sexistischer Art zu schützen. Artikel 261bis StGB wurde im Übrigen erst gerade, zurückgehend auf die parlamentarische Initiative Reynard 13.407, revidiert und um das Element der sexuellen Orientierung erweitert. Das Parlament hatte in dieser Revision, die nun seit 1. Juli 2020 in Kraft ist, auf Vorschlag des Bundesrates explizit darauf verzichtet, auch das Element der Geschlechtsidentität in diese Strafnorm aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Ausweitung des Strafrechts derzeit nicht erforderlich.
Zu Frage 5: Am 1. Januar 2020 ist die Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (SR 311.039.7) in Kraft getreten. Sie ermöglicht die Förderung von präventiven Massnahmen sowie die finanzielle Unterstützung von Projekten Dritter im Bereich der Prävention von sexistischer und sexueller Gewalt. Die am 21. September 2020 vom Parlament verabschiedete Legislaturplanung 2019-2023 sieht einen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vor (BBl 2020 8385, 8389). Dieser Aktionsplan soll im Rahmen der Gleichstellungsstrategie 2030 erarbeitet werden, die der Bundesrat in der ersten Hälfte 2021 verabschieden wird. Die Strategie beinhaltet neben der Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben und der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie als weiteres Handlungsfeld die Prävention und Bekämpfung von Sexismus und Gewalt.
Das aktuelle Schwerpunktthema der nationalen Plattform Jugend und Medien befasst sich zudem mit Hate Speech und stärkt die Prävention und Information insbesondere von Online-Ausprägungen von Sexismus.
Antwort des Bundesrates.