20.4429 · Motion · 2020-12-09
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, regionale Stellen für eine erste Hilfe für Opfer von Missbrauch, Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz zu schaffen.
Begründung
Missbrauch, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz sind leider oft die Realität und sind für die Betroffenen problematisch. Einerseits verpflichten die geltenden Bestimmungen den Arbeitgeber, die Persönlichkeit, also die physische und psychische Integrität, ihrer Angestellten zu schützen (Art. 328 OR) und dafür geeignete Massnahmen zu treffen. Andererseits verbieten die geltenden Bestimmungen Missbrauch und Diskriminierung und geben den Opfern die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen. Einem Opfer von Mobbing stehen zum Beispiel die Rechtsmittel nach Art. 28 ff. ZGB zur Verfügung. Insbesondere kann die klagende Person dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder deren Widerrechtlichkeit festzustellen. Auch das Gleichstellungsgesetz schützt vor Mobbing sowie namentlich vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Art. 4 GlG), indem es den Opfern verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung stellt (Art. 5 GlG). Bei schwereren Missbrauchshandlungen gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
Es ist aber leider auch so, dass es für Angestellte nicht einfach ist, die eigenen Rechte geltend zu machen, da Missbrauch, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz nicht selten mit einem Machtgefälle und mit Beweisproblemen verbunden sind. Auch die Angst vor negativen Folgen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes kann ein Grund sein, sich nicht gegen Missbrauch am Arbeitsplatz zu wehren. Solche Situationen sind belastend und die Opfer können ihnen oft nur schwer entkommen. Deshalb ist es nötig, unabhängige und unparteiische Stellen zu schaffen, die die Opfer bei der Suche nach einem Ausweg begleiten und unterstützen können.
Regionale Stellen für eine erste Hilfe können den Opfern helfen, zu reagieren und die richtigen Schritte zu unternehmen, um ihre Rechte geltend zu machen. Solche Stellen müssen:
- mindestens bei der Beratung kostenlos sein,
- der gesamten Bevölkerung zugänglich sein,
- eine erste psychologische und juristische Beratung anbieten
- und dem Berufsgeheimnis unterstehen.
Die Anzahl der regionalen Stellen sollte nicht kleiner sein als die Zahl der vom Bundesamt für Statistik definierten Schweizer Grossregionen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) hat in Anlehnung an Artikel 6 und seiner Verordnung 3 (ArGV 3; SR 822.113) den Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Angestellten alle notwendigen Massnahmen zu treffen. Die ArGV 3 erwähnt in ihrem Artikel 2 explizit die Wahrung und Verbesserung der psychischen Gesundheit. In der Wegleitung zu diesen Bestimmungen hat das SECO vorbeugende Massnahmen aufgelistet, die ein Arbeitgeber zu treffen hat, um Problemen wie sexuelle Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung entgegenzuwirken. Dies beginnt mit dem Bekenntnis einer Nulltoleranz für derartige Vorfälle, der genauen Definition der Tatbestände, der Darlegung, wie bei einem allfälligen Vorfall vorzugehen ist und mit welcher Sanktion zu rechnen ist.
Zudem enthält das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) ein ausdrückliches Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Der Schutz vor sexueller Belästigung gehört zur Fürsorgepflicht, welche die Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmenden wahrzunehmen haben. Die Fürsorgepflicht umfasst zum einen Massnahmen zur Prävention und zum anderen das Eingreifen, wenn ein Fall von sexueller Belästigung vorliegt. Schliesslich enthält des GlG einen Kündigungsschutz für die Dauer eines innerbetrieblichen Verfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus.
Wie oben erwähnt obliegt der Gesundheitsschutz dem Arbeitgeber. Das SECO erläutert in seiner Wegleitung, wie diese Pflicht umgesetzt werden kann und zeigt darin auf, dass im Konfliktfall eine interne und externe Vertrauensstelle bezeichnet werden kann. Es wäre deshalb sachfremd, wenn der Staat anstelle der Arbeitgeber regionale Stellen für eine erste Hilfe für Opfer von Missbrauch und Diskriminierung am Arbeitsplatz errichten würde.
Ein Arbeitgeber, der diese Problematik nicht ernst nimmt, kann vom Arbeitsinspektorat angehalten werden, sich den Wegleitungen des SECO entsprechend einzurichten. Das Arbeitsinspektorat führt diesbezügliche Kontrollen durch oder kann auf eine entsprechende Klage hin eine Kontrolle durchführen und wenn nötig entsprechende Massnahmen verfügen.
Darüber hinaus können Opfer von Belästigungen am Arbeitsplatz auch die im Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) vorgesehene Hilfe in Anspruch nehmen, wenn die Belästigung eine Straftat darstellt, und das Opfer in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG). Ferner hat das Opfer in einem Zivilverfahren gemäss Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Anspruch auf ein kostenloses Schlichtungs- und Entscheidungsverfahren (Art. 113 und 114 ZPO).
Aufgrund des Dargelegten erachtet der Bundesrat die bereits bestehenden Möglichkeiten, die auftretenden Probleme am Arbeitsplatz zu bekämpfen und anzugehen, als ausreichend und zielführend.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.