20.4466 · Motion · 2020-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) anzupassen und für Insulinpumpen die Option "Kauf" in die Liste aufzunehmen.
Begründung
Beinahe fünf Prozent der Schweizer Bevölkerung leiden an Diabetes oder nehmen Medikamente, um ihren Blutzuckergehalt zu senken. Ein Teil dieser Personen benötigt eine Insulinpumpe (Diabetes Typ 1). Wie es unsere Kollegin Brigitte Crottaz in ihrer Interpellation 18.4143 schreibt, kann dieses Material pro Patientin oder Patient Zusatzkosten von bis zu 1300 Franken pro Jahr verursachen, wenn man die Franchise, den Selbstbehalt sowie die Kosten für die Miete der Pumpe und den Kauf des Materials berücksichtigt. Der Preis für die Pumpen ist in der Schweiz im Übrigen doppelt so hoch wie in anderen europäischen Ländern, wie dies der Preisüberwacher in seinem Bericht 2017 ausführt.
Menschen, für die die Kosten zu hoch sind, verwenden ihr Insulin oft nicht mehr oder sie wählen Behandlungen, die für ihre Erkrankung nicht geeignet sind. Die negativen Auswirkungen auf ihre Gesundheit sind in der Folge viel gravierender, und die Behandlung verursacht deutlich höhere Kosten. Die restriktiven Vorgaben bei der Wahl einer auf dem Schweizer Markt verfügbaren Insulinpumpe senkt aus medizinischer Sicht die Möglichkeiten bei der Behandlung der an Diabetes erkrankten Patientinnen und Patienten, und dies obwohl es eine Vielzahl von Produkten gibt.
Mit der Option "Kauf", mit deren Einführung der Bundesrat nun beauftragt wird, wären deutliche Einsparungen möglich: Laut dem Preisüberwacher kommt der Kauf einer Insulinpumpe bereits bei einer Nutzungsdauer von weniger als drei Jahren günstiger als die Miete. Mit der Aufnahme der Option "Kauf" für Insulinpumpen in die MiGeL wären innerhalb von acht Jahren Einsparungen in der Höhe von 65 Millionen Franken möglich. Um den Zugang zu neuen Technologien zu gewährleisten, müssten die Kosten für den Kauf zudem regemässig, z. B. alle vier Jahre, vergütet werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Vergütung von Insulinpumpen für Diabetiker durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird in der Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) geregelt. Gemäss Kapitel 03.02 Insulinpumpen wird die Miete der Insulinpumpe vergütet, ein Kauf jedoch nicht. Im Rahmen der MiGeL-Revision wurde unter Einbezug der Stakeholder die Aufnahme einer Kauf-Position im Jahr 2018 eingehend geprüft. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile wurde die Kauf-Position als nicht zweckmässig erachtet. Argumente dagegen waren insbesondere die kostenintensive Vorfinanzierung seitens Versicherer für vier Jahre unter dem Risiko, dass die versicherte Person in dieser Zeit den Versicherer wechselt, sowie die Gefahr eines vorzeitigen Therapieabbruches durch die Versicherten. Zudem können mit dem Mietmodell Innovationen schneller an die Patienten weitergegeben werden. Nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) in den Jahren 2017 und 2018 hat sich das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gegen die Schaffung einer Kaufposition entschieden. Das von der Motionärin genannte Sparpotential von 65 Millionen Franken über 8 Jahre bei Kauf der Insulinpumpe gegenüber der Miete beruht auf der Annahme, dass die einmal gekaufte Insulinpumpe während 8 Jahren genutzt wird. Die Motion möchte jedoch, dass die Kosten für den Kauf einer neuen Pumpe regelmässig, z. B. alle 4 Jahre, vergütet würden. Gemäss dem aktuell in der MiGeL festgesetzten Höchstvergütungsbetrag für die Miete ist ein Kauf der Insulinpumpe erst ab einer Nutzungsdauer von rund 3 Jahren und 5 Monaten günstiger als die Miete. Wie der Bundesrat u.a. bereits in der Antwort auf die Interpellation 18.4143 Crottaz dargelegt hat, wurde die Vergütung der Insulinpumpen auf die in Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Nach der per 1. Juli 2018 vorgenommenen moderaten Senkung von rund 7 Prozent des Höchstvergütungsbetrages für die Miete der Insulinpumpe haben die meisten Anbieter ihre Preise gesenkt, so dass die Versicherten keine Zuzahlungen leisten müssen. Zudem verweist der Bundesrat auch darauf, dass für Neuaufnahme, Änderung oder Streichung von Positionen der MiGeL ein ordentlicher Prozess nach Artikel 21 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.102) besteht. Ein Vorschlag für die Aufnahme einer Kauf-Position für Insulinpumpen kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der EAMGK. Das Eidg. Departement des Innern entscheidet nach Anhören der EAMGK über die Aufnahme in die MiGeL.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.