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20.4475 · Interpellation · 2020-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wie viele COVID-19-Patienten aus dem Ausland werden aktuell in Schweizer Spitäler behandelt?

Wer hat die Behandlung dieser Personen veranlasst? Wurde die Schweiz offiziell von ausländischen Regierungen angefragt, oder haben Schweizer Behörden proaktiv angeboten, einen Teil der Spitalkapazitäten für COVID-19-Patienten aus dem Ausland zur Verfügung zu stellen?

Erhält die Schweiz von den jeweiligen Staaten eine Gegenleistung für diese karitative Geste?

Wie lässt sich eine freiwillige Belastung des Gesundheitswesens rechtfertigen, wenn der Bundesrat die Massnahmen gleichzeitig mit der Begründung verschärft, dass dem Gesundheitswesen in der Schweiz die Überlastung drohe?

Begründung

Eine Überlastung des Gesundheitswesens ist unbedingt zu vermeiden. Darin stimmen grundsätzlich alle Parteien überein. Die Behörden auf Bundesebene und in den Kantonen begründen die Verschärfungen der Massnahmen stets mit der drohenden Überlastung der Spitäler. Es gibt jedoch Hinweise, dass viele Spitalbetten in den Grenzregionen durch ausländische COVID-19-Patienten belegt sind. Bereits im Frühjahr 2020 haben verschiedene Spitäler in der Schweiz Spitalbetten COVID-19-Patienten aus dem benachbarten Ausland zur Verfügung gestellt. Insbesondere Frankreich profitierte damals von der Grosszügigkeit der Schweiz. Nota bene dasselbe Frankreich agitiert gegenwärtig gegen die Entscheidung der Schweizer Behörden, die Skipisten offen zu lassen. Die SVP hat absolut kein Verständnis dafür, dass der Bund und die Kantone einerseits die Massnahmen verschärfen, andererseits jedoch COVID-19-Patienten aus dem Ausland in die Schweiz geholt werden und hier das Gesundheitswesen belasten.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt keine Übersicht über alle ausländischen Personen, die in Schweizer Spitälern wegen Covid-19 behandelt werden. Das BAG stellt sich jedoch zur Verfügung, um ausländische Anfragen für die Übernahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten zentral entgegenzunehmen und diese in enger Zusammenarbeit mit dem Koordinierten Sanitätsdienst und den Kantonen zu prüfen. Beispielsweise wurden im Frühling 2020 auf diese Weise Covid-19-Patientinnen und -Patienten aus den französischen Grenzgebieten übernommen. Aktuell sind dem BAG keine Anfragen aus dem Ausland für die Übernahme von Covid-Patientinnen und -Patienten bekannt.

2. Im Frühling 2020 erfolgte die Übernahme von französischen Covid-Patientinnen und -Patienten auf der Basis von Anfragen der französischen Behörden.

3. Mit dem Freizügigkeitsabkommen hat die Schweiz das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen übernommen (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Gestützt darauf können sich gesetzlich krankenversicherte Personen aus der Europäischen Union (EU) in der Schweiz und umgekehrt Schweizer*innen in der EU behandeln lassen. Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der EU gesetzlich versichert sind, haben während der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz Anspruch auf alle notwendigen Behandlungen. Sollten sie in der Schweiz an Covid-19 erkranken, erhalten die betroffenen Personen die notwendige medizinische Unterstützung. Die Kosten für die medizinischen Behandlungen in der Schweiz werden über die internationale Leistungsaushilfe vom zuständigen Krankenversicherer in der EU übernommen. Auch die Kosten der französischen Covid-Patientinnen und -Patienten, die im Frühling 2020 in der Schweiz behandelt wurden, wurden entsprechend vom Krankenversicherer in Frankreich erstattet.

4. Die Schweiz ist mit ihren Nachbarstaaten eng verbunden, insbesondere in den Grenzregionen. Die Übernahme von Patientinnen und Patienten aus Frankreich im Frühling 2020 entsprach der humanitären Tradition der Schweiz sowie der engen nachbarschaftlichen Beziehung mit Frankreich. Anfragen für die Übernahme von ausländischen Covid-Patientinnen und -Patienten, die beim BAG eingehen, werden eingehend geprüft. An dieser Prüfung beteiligt sich auch der Koordinierte Sanitätsdienst. Basis der Entscheidung sind verschiedene Informationen, unter anderem zur Auslastung der relevanten Spitalbetten. Allfällige Transfers finden zudem in Rücksprache mit den betroffenen Kantonen statt.

Antwort des Bundesrates.