Rechtspersönlichkeit und Rechtswege für die Gletscher. Eine Chance für unser Land?
20.4497 · Postulat · 2020-12-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in dem er aufzeigt, ob es angezeigt sein könnte, die Schweizer Gletscher mit Rechtspersönlichkeit auszustatten und Rechtswege einzurichten, die beschritten werden könnten, damit die Verletzung der Rechte dieser neuen juristischen Personen vor Gericht eingeklagt werden können.
Verschiedene Länder haben Naturgegebenheiten mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, um die Beschädigungen zu bremsen, denen sie ausgesetzt sind. So hat das Parlament von Neuseeland 2017 den Fluss Whanganui, der den Maoris heilig ist, zu einem Lebewesen erklärt. Im Namen des Flusses können seither Klagen eingereicht werden. Der oberste Gerichtshof des indischen Bundesstaates Uttarakhand im Himalaya hat zwei Flüsse, den Ganges und den Yamuna, zu Lebewesen erklärt, die damit juristische Persönlichkeit haben. Der gleiche Gerichtshof hat diese Bestimmung zudem auf die Gletscher ausgedehnt, auf weitere Flüsse und Wasserwege, Wasserfälle, Bäche, Seen, Quellen, die Luft, Grasland, Täler, Urwälder, Feuchtzonen in den Wäldern. Damit können Bürgerinnen und Bürger im Namen dieser Naturgegebenheiten die Gerichte anrufen, um sie vor Verschmutzungen und anderen Gefährdungen zu schützen. Auch dem Tal Vilcabamba in Ecuador wurde 2011 die juristische Persönlichkeit verliehen, ebenso dem Rio Atrato in Kolumbien im Jahr 2016. Zur Diskussion stehen gegenwärtig auch die Rhone und die Loire.
Die Gletscher sind Teil der Schweizer Identität und stellen ein ganz besonderes Naturerbe dar, an dem unserer Bevölkerung sehr viel gelegen ist. Der Wissenschaft zufolge wird von den Gletschern, die unser Land im Jahr 2000 zählte, bis 2050 die Hälfte verschwunden sein. Bis zum Ende des Jahrhunderts werden fast alle Gletscher abgeschmolzen sein. Das Verschwinden der Gletscher stellt eine Gefährdung der lokalen Wohnbevölkerung dar. Aufgrund ihrer Erosion steigt die Ablagerung von Sedimenten in den Alpenflüssen, was zu vermehrten Murgängen führen kann. Wo heute Gletscher liegen, entstehen in den kommenden Jahrzehnten oftmals grosse Seen, manchmal mit Flächen von über 50 Quadratkilometern. Sie werden grosse Gefahren von Überschwemmungen und Erdrutschen bergen und unsere Landschaft grundlegend verändern.
Heute, wo wir darüber nachdenken, den Robotern Rechtspersönlichkeit zu verleihen, ist es an der Zeit zu prüfen, ob es nicht angezeigt sein könnte, auch den Gletschern Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Das würde ihren Schutz verstärken. Im Bericht sollen auch verschiedene Rechtswege geprüft werden, auf denen die Verletzungen der Rechte dieser juristischen Personen eingeklagt werden könnten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Im Dezember 2017 wurde bereits das praktisch gleichlautende Postulat Mazzone (17.4312) "Die Gletscher mit Rechtspersönlichkeit ausstatten und Rechtswege einrichten. Eine gute Gelegenheit für unser Land?" eingereicht. Der Bundesrat erachtet einen vertiefenden Bericht zu dieser Frage nach wie vor nicht als erforderlich und verweist deshalb grundsätzlich auf seine Stellungnahme vom 14. Februar 2018.
Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass die Frage, ob Sachen eine Rechtspersönlichkeit verliehen werden kann, bereits 2002 bei der Einführung des neuen Artikels 641a ZGB in Bezug auf Tiere umfassend debattiert wurde. Diese Möglichkeit wurde verworfen, weil sie mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vereinbar ist. Zudem ist es schwer vorstellbar, wie eine Rechtspersönlichkeit den Schutz der Gletscher konkret verbessern würde.
Hervorzuheben ist ferner, dass die überwiegende Mehrheit der Schweizer Gletscher bereits in Schutzzonen liegt. Rund 658 Quadratkilometer Gletscherfläche sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst, das sind 62 Prozent aller Gletscher der Schweiz. Sie müssen somit ungeschmälert erhalten werden (Art. 6 NHG).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.