20.457 · Parlamentarische Initiative · 2020-06-18
Erledigt
Ausgangslage
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Wortlaut
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) wird wie folgt geändert: *
Art. 25 Abs. 2
h. die Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen im Zusammenhang mit nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln, die Leistungen im Rahmen von Früherkennungs- und Präventionskampagnen von Bund und Kantonen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, sowie die Leistungen, die die Kostenentwicklung dämpfen und für die eine Vereinbarung mit den Versicherern besteht.
Begründung
Der geltende Buchstabe h von Artikel 25 Absatz 2 des KVG verbietet es, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung andere durch Apothekerinnen und Apotheker erbrachte Leistungen als die Abgabe von Arzneimitteln übernimmt - selbst dann, wenn durch diese Leistungen eine beträchtliche Kosteneinsparung und eine gleichzeitige Verbesserung der Qualität erreicht wird. Diese willkürliche Einschränkung hindert die Krankenversicherer und die Apotheken daran, dass, auf der Basis von Tarifverträgen, pharmazeutische Dienstleistungen vergütet werden, die erhebliche Einsparungen bewirken können und nicht zwangsläufig den Verkauf von Medikamenten beinhalten müssen.
Seit mehr als zehn Jahren wird im Kanton Freiburg in Pflegeheimen die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen interprofessionell gehandhabt; in diesem vorbildlichen Modell können die Apothekerin oder der Apotheker ihre Expertise in die Auswahl und das Handling von Medikamenten einfliessen lassen, ohne diese selbst zu verkaufen. Dadurch lassen sich jährliche Einsparungen von vier Millionen Franken erzielen. Im selben Modell sind die jährlichen Einsparungen zurzeit auf zwei Millionen geschrumpft, weil die Apothekerin oder der Apotheker den Heimbewohnerinnen und -bewohnern seit zwei Jahren die Medikamente selbst verkaufen muss.
Apothekerinnen und Apotheker sind darin geschult, im Bereich der Prävention und der Früherkennung von Krankheiten Dienstleistungen zu erbringen, und es sind genau sie, die in Kontakt mit den fraglichen Zielgruppen sind. Das Aufgabengebiet von Apothekerinnen und Apothekern umfasst somit mehr als den Verkauf von Medikamenten. Aber das geltende Recht gestattet es den Versicherern nicht, die angesprochenen Leistungen zu vergüten, auch wenn unbestritten ist, dass sie zu dem gehören, was von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden muss, und somit offiziell bestätigt ist, dass die Leistungen zu Kosteneinsparungen führen, da sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind - und auch dann nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines nationalen oder kantonalen Programms erbracht werden, das Risikogruppen dazu ermuntert, diese Dienste in Anspruch zu nehmen. Zurzeit läuft ein allseits anerkanntes Programm zur Früherkennung von Darmkrebs, das von mehreren Kantonen unterstützt wird und in dem Fachleute aus den Bereichen Hausarztmedizin und Pharmazeutik interdisziplinär zusammenarbeiten. Und auch hier können die Leistungen der beteiligten Apothekerinnen und Apotheker von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet werden, weil sie keine Medikamente verkaufen; dies ist nicht akzeptabel.
Es sollte also möglich sein, dass die Tarifpartner Leistungen unter zwei Bedingungen vergüten können: die Leistung dämpft die Kostenentwicklung, und es besteht eine Vereinbarung mit den Versicherern. Der geltende Buchstabe h von Artikel 25 Absatz 2 des KVG hält die Tarifpartner unnötigerweise davon ab, Anreize zur Kosteneinsparung zu setzen. Das widerspricht dem gesunden Menschenverstand. Durch die vorgeschlagene Neuformulierung werden die Motionen Humbel 18.3977 und Ettlin 18.4079 - beide wurden von beiden Räten angenommen - umgesetzt, gleichzeitig wird jegliche unerwünschte Kostenentwicklung ausgeschlossen. Und mit dem neuen Text würde es wieder möglich, in den Pflegeheimen des Kantons Fribourg zusätzliche Kosteinsparungen von jährlich zwei Millionen Franken zu erzielen; Einsparungen liessen sich auch in den Pflegeheimen anderer Kantone erzielen.
Die vorliegende parlamentarische Initiative wird von allen Nationalrätinnen und Nationalräten des Kantons Freiburg unterstützt.
* Geltendes Recht:
h. die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.