20.4615 · Motion · 2020-12-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuchs vorzulegen, in der das typische Verhalten der sexuellen Belästigung als Tatbestand festgeschrieben und in der für solches Verhalten endlich eine wirklich abschreckende Strafe vorgesehen wird.
Begründung
Das geltende Schweizer Recht kennt mehrere Strafbestimmungen zur Pönalisierung von sexueller Belästigung. Jedoch gibt es weiterhin keine spezifische gesetzliche Bestimmung, die das typische Verhalten sexueller Belästigung beschreibt.
Ein kürzlich vorgelegtes Rechtsgutachten der Universität Zürich, das im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erarbeitet wurde und das insbesondere das Stalking untersucht (das heisst ein obsessives Nachstellen und Belästigen), kommt zum gleichen Befund.
Der grösste Teil der Verhaltensweisen, die man unter das subsumieren kann, was man landläufig als sexuelle Belästigung bezeichnet, fällt, wenn überhaupt, unter Artikel 198 StGB. Es gibt im Schweizer Strafrecht jedoch weiterhin beträchtliche Lücken.
So sind etwa grobe schriftliche Texte nicht mit Strafe bedroht, ebenso wenig wie Verhaltensweisen, die nicht derart schlimm sind, dass sie unter die Nötigung (sexuelle oder andere) oder die Übertretungen gegen die sexuelle Integrität fallen. Wer das Haar oder den Nacken einer Kollegin gegen ihren Willen streichelt oder ihr gegen ihren Willen ein SMS mit sexuellen Anspielungen schickt, macht sich nicht strafbar.
In seiner Stellungnahme zu meiner Motion 18.4049, die nicht innerhalb von zwei Jahren behandelt werden konnte und daher abgeschrieben wurde, anerkannte der Bundesrat die Notwendigkeit einer Überprüfung, ob Artikel 198 StGB nicht ausgeweitet werden sollte auf die sexuelle Belästigung mit geschriebenen Texten oder mit Fotos, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikation.
Der Umstand, dass die sexuelle Belästigung im Strafrecht nicht klar definiert ist, stellt ein Problem dar angesichts des strafrechtlichen Grundsatzes, dass ein Verhalten nur dann strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn es dafür eine klare gesetzliche Grundlage gibt. Das Fehlen einer gesetzlichen Definition der sexuellen Belästigung - wie auch der Belästigung im öffentlichen Raum oder der Belästigung im Cyberraum - ist also problematisch. Die Folge davon ist, dass ein Verhalten, das sozial anstössig ist, strafrechtlich nicht geahndet wird.
Die meisten europäischen Länder haben in ihrem Strafrecht diese Begriffe als Tatbestände definiert, und sie haben dafür auch schwerere Strafen vorgesehen als das Schweizer Recht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Zurzeit werden die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität im Rahmen der Vorlage 18.043 "Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht" einer vertieften Prüfung unterzogen, sowohl betreffend Strafrahmen wie auch in materieller Hinsicht (Entwurf 3 zum Sexualstrafrecht). Der Tatbestand der sexuellen Belästigungen (Art. 198 Strafgesetzbuch [StGB]; SR 311.0) soll unter anderem so angepasst werden, dass er auch der heutigen digitalen Kommunikation Rechnung trägt. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die entsprechende Vorlage Anfang Februar 2021 in die Vernehmlassung geschickt. Die in der Motion angesprochene Thematik wird somit bereits vom Parlament behandelt; es besteht deshalb kein zusätzlicher Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.