20.4731 · Motion · 2020-12-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Beschaffung von Ohrmarken für Nutztiere gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 litera b BöB vom üblichen Ausschreibungsverfahren des öffentlichen Beschaffungswesens auszunehmen.
Geeignete, bewährte und für die Tiere verträgliche Ohrmarken sollen künftig beibehalten werden können.
Begründung
Aktuell unterliegt die Beschaffung von Ohrmarken für Nutztiere im Sinne der tierseuchenrechtlichen Kennzeichnungspflicht den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens. Aus diesem Grund muss der Auftrag vom Bund mindestens alle fünf Jahre öffentlich ausgeschrieben werden. Dabei erhält meist jener Zulieferer den Zuschlag, der am günstigen offeriert und die benötigten Lieferzeiten gewährleisten kann. Das Tierwohl findet in diesem Ausschreibungsprozess zu wenig Berücksichtigung.
Bauart und -form der Ohrmarken sowie deren Material variieren von Hersteller zu Hersteller erheblich und haben entscheidenden Einfluss darauf, wie gut die gekennzeichneten Tiere die Marken vertragen. Trotz der Erfahrung der Hersteller werden immer wieder Produkte angeboten, die zu schweren Entzündungsreaktionen bei sensibleren Tieren führen. So hat beispielsweise der Wechsel von Schaf- und Ziegen-Ohrmarken von der Firma Caisley International GmbH zu Allflex Europe S.A.S. zu vermehrten Entzündungen, Vereiterungen, Verkrustungen und schmerzhaften chronischen Erkrankungen bei betroffenen Tieren geführt. Unterschiede bei der Verträglichkeit bestehen auch je nach Rasse. Das aktuelle Verfahren führt dazu, dass alle fünf Jahre eine Art "Experiment" erfolgt und aufs Neue getestet wird, ob die zu markierenden Tiere die neuen, vielleicht etwas günstigeren Ohrmarken vertragen. Diese Experimentiererei widerspricht dem Schutzauftrag des Bundes zugunsten des Wohlergehens und der Würde von Tieren und bildet auch eine erhebliche Belastung der Tierhalter.
Der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen bildet gemäss Artikel 10 Absatz 4 litera b BöB einen Ausnahmegrund, um Aufträge nicht nach den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens vergeben zu müssen. Damit werden Gesundheit und Wohlergehen der betroffenen Tiere angemessen berücksichtigt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Aufgrund des Beschlusses der Bundesversammlung vom 21. Juni 2019 (AS 2020 641) regelt seit dem 1. Januar 2021 neu Art. 10 des revidierten BöB (SR 172.056.1) die Ausnahmen zur Anwendung des Bundesgesetzes.
Im Vergleich zu Art. 3 Abs. 2 Bst. b im altrechtlichen BöB (in Kraft bis am 31.12.2020) ist in Art. 10 Abs. 4 Bst. b des geltenden BöB anstelle von "Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen" von "Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt" die Rede. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des BöB (BBl 2017 1851) entsprechen die neuen Bestimmungen in Art. 10 Abs. 4 jedoch im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Die Botschaft des Bundesrates hält im Zusammenhang mit Art. 10 ausserdem fest, dass in jedem Fall zu klären sei, "ob allenfalls mildere, den Anbieterwettbewerb weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung stehen" und dass ein Verzicht auf die Anwendung des BöB insgesamt nur in seltenen Ausnahmefällen zu erwägen sei. Dies entspricht der bisherigen Praxis zu Art. 3 Abs. 2 Bst. b des altrechtlichen BöB.
Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Motionärin, dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere bei der Beschaffung von Ohrmarken zur Kennzeichnung berücksichtigt werden sollen. Dazu stehen jedoch Mittel zur Verfügung, welche den Wettbewerb weniger stark einschränken als die Anwendung von Art. 10 Abs. 4 Bst. b BöB: Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung besteht die Möglichkeit im Pflichtenheft verbindliche technische Spezifikationen für die Ohrmarken (Material, Form, Bauart, Gewicht, etc.), welche einen positiven Einfluss auf die Verträglichkeit der Ohrmarken haben können, zu definieren. Zusätzlich können bei den Zuschlagskriterien neben Preis und Qualität unter anderem auch die Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit einer Leistung miteinbezogen werden. Des Weiteren kann die Laufzeit des Rahmenvertrags mit einer Ohrmarkenlieferantin basierend auf Art. 25 Abs. 3 BöB länger als fünf Jahre dauern, sofern diese Ausnahme ausreichend begründet werden kann. Schlussendlich trägt eine periodische Ausschreibung des öffentlichen Auftrags dazu bei, dass Produktinnovationen, wie beispielsweise besser verträgliche Ohrmarken, den Tierhalterinnen und Tierhaltern zur Verfügung stehen. Die berechtigten Anliegen der Motionärin können daher auch im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung weitgehend berücksichtigt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.