Lexipedia

Pflanzenschutzmittel, die für Menschen, Insekten oder Gewässerlebewesen toxisch sind. Keine Zulassung mehr für die nichtberufliche Anwendung

20.4733 · Motion · 2020-12-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt,

1. Pflanzenschutzmittel (PSM) für die nicht-berufliche Anwendung nicht mehr zuzulassen, die für Menschen, Insekten oder Gewässerlebewesen toxisch sind,

2. Alle PSM, die zum Verkauf an bzw. zur Anwendung durch Hobby-Anwender zugelassen bleiben, auf einer Positivliste aufzuführen und laufend zu aktualisieren. Die Liste soll auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sein, heutigen Anforderungen an die Transparenz und Benutzerfreundlichkeit solcher Datenbanken entsprechen und sich am Ziel der Risikoreduktion orientieren,

3.Sicher zu stellen, dass dem Anwendungsbereich entsprechend die für Hobby-Anwender zugelassenen PSM in kleinen Gebinden verkauft werden ("ready-to-use").

Begründung

In der Schweiz werden rund 10 Prozent aller verkauften Pflanzenschutzmittel (PSM) durch Privatpersonen ausgebracht, d.h. rund 200 Tonnen an teilweise hochgiftigen Wirkstoffen. lm Gegensatz zu beruflichen Anwenderinnen und Anwender besuchen Private keine Ausbildung, in der die zur fachgerechten Anwendung notwendigen Kenntnisse erworben und in einem Prüfungsverfahren unter Beweis gestellt werden müssen. Es mangelt ihnen insbesondere auch an Kenntnissen über geltende gesetzliche Vorschriften, über die korrekte Anwendung, Lagerung und Entsorgung von PSM.

In seiner Antwort auf die Ip. 20.4222 schreibt der Bundesrat, dass von den heute für die Privatanwendung zugelassenen 380 PSM 129 Produkte als humantoxisch gekennzeichnet sind, 149 Produkte als umwelttoxisch und 32 Produkte speziell als bienentoxisch.

Die Risiken einer PSM-Anwendung dürften bei Laien deutlich höher sein, als bei Profis. So zeigt eine Untersuchung des BAFU zum "Stand der Umsetzung des Herbizidverbots", dass "im Gegensatz zu Privaten, von denen 47 Prozent noch nie etwas vom Anwendungsverbot gehört haben, über 90 Prozent der Fachleute das Verbot kennen". Sie zeigte weiter, "dass der Entscheid der Anwendung von Herbiziden nicht zwingend auf der Kenntnis des Verbots beruht, sondern oft von der persönlichen Einstellung der befragten Personen abhängt." Dies zeigt, dass Auflagen zur Anwendung von PSM im Hobby-Bereich vermutlich weitgehend unbeachtet bleiben. Der Handlungsbedarf ist daher auch im Bereich der nicht-beruflichen Anwendung von PSM gross.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Jahr 2017 verabschiedete der Bundesrat den Aktionsplan zur Risikoreduktion von Pflanzenschutzmitteln. Dieser Aktionsplan umfasst auch die Produkte für nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender. Mit der Veröffentlichung der Liste der Produkte, die sich für die nichtberufliche Verwendung eignen, wurde eine erste Massnahme umgesetzt. Diese Liste ist online über das Pflanzenschutzmittelverzeichnis auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft abrufbar.

Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 hat der Bundesrat am 11. November 2020 die Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) geändert. Seit dem 1. Januar 2021 ist die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die beruflichen Verwenderinnen und Verwendern vorbehalten sind, an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender verboten.

Der Aktionsplan sieht ausserdem vor, die Kriterien für die Zulassung von Produkten für die nichtberufliche Verwendung zu verschärfen. Die Einführung eines Kriteriums betreffend Gebrauchsfertigkeit müsste in diesem Rahmen geprüft werden. Das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erarbeiten zurzeit diese neuen Kriterien. Eine Vernehmlassung zum Entwurf zur Änderung der entsprechenden Verordnungen wird voraussichtlich im Jahr 2021 durchgeführt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Pflanzenschutzmittel, die für Menschen, Insekten oder Gewässerlebewesen toxisch sind. Keine Zulassung mehr für die nichtberufliche Anwendung | Lexipedia | Lexipedia