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20.474 · Parlamentarische Initiative · 2020-09-24

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die gesetzlichen Bestimmungen sind so zu ändern, dass die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Strafverfolgung des Bundes gestärkt werden.

Diese Reform soll die folgenden Punkte umfassen:

Materielle Zuständigkeit

- Die allgemeine Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 der Strafprozessordnung (StPO) soll überprüft und die Liste nach Artikel 23 allenfalls angepasst werden.

- Was die Straftaten des organisierten Verbrechens, der Finanzierung des Terrorismus und der Wirtschaftskriminalität nach Artikel 24 StPO betrifft, so soll die Bundesgerichtsbarkeit bestehen bleiben, wenn die Straftaten zu einem überwiegenden Teil im Ausland begangen wurden. Es ist aber zu prüfen, ob Fälle, die nur eine inner-schweizerische Tragweite haben, sei es eine kantonale oder eine interkantonale, nicht wirksamer durch kantonale Strafbehörden verfolgt werden könnten, wenn nötig in Zusammenarbeit und mit Unterstützung durch die Bundeskriminalpolizei (fedpol).

Bundesanwaltschaft

Alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes sollen, wie die Richterinnen und Richter an den eidgenössischen Gerichten, künftig von der Bundesversammlung gewählt werden.

Die Art und Weise der gegenwärtigen Führung der Bundesanwaltschaft soll überprüft werden, und insbesondere soll eine kollektive Führung, beispielsweise mit drei Bundesanwältinnen oder Bundesanwälten, vertieft geprüft werden.

Bundesstrafgericht

Damit die Unabhängigkeit der verschiedenen Instanzen des Bundesstrafgerichts gewährleistet ist, sollen die Strafkammern und die Berufungskammer räumlich, finanziell und personell getrennt werden.

Aufsicht über die Bundesanwaltschaft und die eidgenössischen Gerichte

Die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft und diejenige über das Bundesstrafgericht und die andern eidgenössischen Gerichte soll überprüft werden. Untersucht werden soll die Möglichkeit eines Übergangs zu einer direkten Aufsicht durch die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte oder eine ihrer Subkommissionen. Geprüft werden soll auch, ob es sinnvoll und machbar wäre, eine unabhängige Gerichtsbehördenkontrolle nach dem Vorbild der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu schaffen.

Begründung

In jüngster Zeit gab es zahlreiche Affären rund um die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, das Funktionieren des Bundesstrafgerichts sowie die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht, die von der Verwaltungskommission des Bundesgerichts wahrgenommen wird. Sie zeigen, dass eine strukturelle Reform der Strafverfolgungsbehörden des Bundes nötig ist; ihre Unabhängigkeit und ihre Wirksamkeit müssen verstärkt werden.

Mit dieser Initiative soll die parlamentarische Reflexion über die unterschiedlichen Facetten des Funktionierens der Strafverfolgungsbehörden angestossen werden. Es geht um die Wirksamkeit unserer Strafverfolgungsbehörden und um ihre Glaubwürdigkeit im In- und Ausland.

Eine Überprüfung der Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und damit auch derjenigen der Kantone soll es der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht und seiner Berufungskammer ermöglichen, sich auf ihre Rolle und ihre wesentlichen Aufgaben im Kampf um die Sicherheit des Staates und gegen Terrorismus und organisiertes Verbrechen auf internationaler Ebene zu konzentrieren.

Eine kollektive Führung der Bundesanwaltschaft würde ihre Unabhängigkeit verstärken, und sie könnte sich besser wehren gegen Angriffe ad personam auf das eine oder andere Mitglied dieses kollektiven Leitungsgremiums.

Eine Wahl aller Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes durch die Bundesversammlung würde die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft stärken.

Eine Umstrukturierung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, über das Bundesstrafgericht und dessen Berufungskammer sowie auch über die anderen eidgenössischen Gerichte, das heisst die Übertragung dieser Aufgabe auf die Geschäftsprüfungskommissionen und deren Subkommissionen, würde die Wahlbehörde und die Aufsichtsbehörde bei der gleichen Gewalt vereinen, nämlich beim Parlament, wie dies beim Bundesrat und beim Bundesgericht heute schon so ist.

Die Schaffung einer neuen Kontrollinstanz über die Gerichtsbehörden erlaubte es, die aktuellen Schwierigkeiten zu überwinden, nämlich zum einen, dass es eine Aufsichtsbehörde nur gerade über einen Beaufsichtigten, nämlich die Bundesanwaltschaft, gibt, und zum andern, dass es der Aufsichtsinstanz über die erstinstanzlichen Gerichte an Mitteln und Kompetenzen mangelt. Eine Gerichtsbehördenkontrolle, die natürlich keinerlei Rechtsprechungskompetenz hätte, die jedoch eine Unabhängigkeit hätte, die derjenigen der Finanzkontrolle vergleichbar wäre, und die mit den Geschäftsprüfungskommissionen zusammenarbeiten würde, würde es erlauben zu verhindern, dass Mitglieder der eidgenössischen Räte anlässlich von Inspektionen zur Abwicklung von Straffällen an heikle Informationen über diese Straffälle gelangen, und sie würde die Aufsicht aufgrund der Fachkompetenz klar verstärken. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sollte diese Kammer nicht nur räumlich vom übrigen Bundesstrafgericht getrennt werden - was im Gesetz ausdrücklich vorzuschreiben wäre -, sondern auch finanziell und personell.