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20.491 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-16

Parlament

Erledigt

Zusammenfassung

Bundegesetz...

Wortlaut

Artikel 208 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) ist wie folgt zu ergänzen:

Absatz 2: ... verursacht worden ist. Der Verkäufer haftet indes nur, soweit dieser Schaden vorausgesehen werden konnte.

Begründung

Wenn jemand sechs Papageien für 4800 Franken verkauft und die Papageien beim Käufer erkranken, versterben und auch zum Versterben des gesamten Zuchtbestandes des Käufers führen (ohne jedes Verschulden des Verkäufers), so muss der Verkäufer dem Käufer den Schaden an dessen Zuchtbestand ersetzen. Der Schaden betrug in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall (BGE 133 III 257 ff.) fast 2 Millionen Franken. Das scheint unbillig und ist rechtsökonomisch nicht sinnvoll.

Gemäss Bundesgericht ergibt sich das genannte Ergebnis aus der Auslegung (und Abgrenzung) von Artikel 208 Absatz 2 und 3 OR. Die verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden wird in der Lehre jedoch als systemwidrig und sachlich ungerechtfertigt kritisiert. Doch: "Ob diese rechtspolitische Kritik berechtigt ist, haben gemäss dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebenden und nicht die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden." (BGE 133 III 257 E. 2.5.4, S. 271). Dementsprechend wurde in der Lehre gefordert, der Gesetzgeber habe hier "Klärung und Rechtssicherheit zu schaffen" (Schmid, ZBJV 2010, S. 604).

Die beantragte Ergänzung von Artikel 208 Absatz 2 OR ist eine mögliche Klärung der Rechtslage. Sie würde am Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden nichts ändern (obwohl in der Lehre bereits der Grundsatz als solcher kritisiert wird), jedoch das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs durch die zusätzliche Voraussetzung der Voraussehbarkeit des Schadens ergänzen, und zwar namentlich auch, was dessen Umfang betrifft ("soweit"). Dabei ist eine objektive Beurteilung vorzunehmen ("vorausgesehen werden konnte"). Mit der genannten Ergänzung hätte im Papageien-Fall ein vermittelndes, vernünftiges Ergebnis erzielt werden können, in Anwendung richterlichen Ermessens. Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative können aber auch andere Regelungsvorschläge geprüft werden, die dem Ziel dienen, die Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden auf ein vertretbares Mass zu beschränken.