Lexipedia

Unterstützungsmassnahmen für Freischaffende in Theater und Film. Für die Rettung der Kultur und der Kulturschaffenden

20.502 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-18

Parlament

Erledigt

Wortlaut

In Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes ist ein neuer Absatz 6bis mit folgendem Wortlaut aufzunehmen:

Art. 11 Abs. 6bis (neu)

Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV). Für diese Berufe gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit doppelt so lange Rahmenfristen wie jene nach Artikel 9 AVIG.

Begründung

Der Kultursektor ist von der Covid-19-Pandemie sehr stark betroffen. Es wurden zwar bereits gewisse Massnahmen zur Unterstützung von Kulturinstitutionen und der in diesem Bereich Beschäftigten getroffen. Diese reichen jedoch nicht aus, um den Folgen der sich aneinanderreihenden Corona-Wellen und der gesundheitspolitischen Massnahmen zu begegnen.

Dies trifft insbesondere auf Freischaffende in Theater und Film zu. Deren Situation zeichnet sich durch fehlende langfristige Verträge und eine Fragmentierung der Arbeitszeiten aus. Wegen der sehr zahlreichen Absagen von Veranstaltungen sind viele Freischaffende seit bald einem Jahr ohne Arbeit. Die Aussichten sind nicht gut. Wahrscheinlich wird der Beginn der nächsten normalen Kultursaison noch mehr als ein Jahr auf sich warten lassen. Viele Kulturinstitutionen werden ihren Betrieb nicht rasch wiederaufnehmen können, vor allem, weil die Produktionen in Programmplanungen eingebettet sind, die auf eine Saison ausgerichtet sind.

Es ist damit zu rechnen, dass die Freischaffenden zwei Jahre Arbeit und damit auch Beiträge im Umfang von zwei Jahren verlieren werden. Daher muss der für diese Kategorie von Beschäftigten vorgesehene Versicherungsmechanismus angepasst werden.