20.5029 · Fragestunde. Frage · 2020-03-02
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In Zügen hat die SBB seit längerem Werbung für Casinos zugelassen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war diese allerdings ausdrücklich untersagt. Nach Interventionen aus Fachkreisen hat die SBB nun einfach ihre AGB angepasst.
- Wie beurteilt der Bundesrat Casino-Werbung eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens?
- Steht solche Werbung nicht in einem Widerspruch zu den Kampagnen gegen Spielsucht?
- Ist er bereit bei der SBB dagegen zu intervenieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Werbung für in der Schweiz bewilligte Geldspiele ist gemäss Artikel 74 des Geldspielgesetzes erlaubt, sofern sie nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise betrieben wird und sich weder an Minderjährige, noch an gesperrte Personen richtet. Irreführend wäre etwa eine Werbung, die Geldspiele als Mittel anpreist, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Für öffentlich-rechtliche Unternehmen sind keine besonderen geldspiel-rechtlichen Beschränkungen vorgesehen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) sorgt für die Einhaltung der mit Artikel 74 des Geldspielgesetzes gesetzten Grenzen für die Werbung durch die Spielbanken.
2. Es liegt im allgemeinen Interesse, dass nur in konzessionierten Spielbanken gespielt wird. Nur so können die vorgeschriebenen Sozialschutzmassnahmen wie Früherkennung, Möglichkeiten zur Selbstkontrolle oder Spielsperren, gewährleistet werden. Werbung für sichere und sozialverträgliche Spielbanken unterstützt dieses Ziel grundsätzlich. Jedoch kann Werbung für möglicherweise suchtauslösende Verhaltensweisen aus der Public-Health Perspektive und insbesondere der Perspektive Suchtprävention problematisch sein.
3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die SBB im gesetzlich festgelegten Rahmen bewegt und sieht keinen Interventionsbedarf.