20.5078 · Fragestunde. Frage · 2020-03-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Artikel 24 der neuen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) statuiert ein Preisüberprüfungsrecht, von dem nur die Auftraggeberin profitiert. Diese Bestimmung widerspricht den Grundsätzen des Vertragsrechts. Das Parlament hat sie denn auch bei der Beratung des neuen Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungsrecht zurückgewiesen, und ebenso die zuständige Kommission, als sie zum Entwurf der neuen VöB konsultiert wurde.
Ich bitte den Bundesrat, zu erklären, warum er an Artikel 24 VöB festhält, gegen den Willen des Gesetzgebers, und wie er diesen Widerspruch zwischen dem Willen des Gesetzgebers und dem Verordnungsrecht beseitigen will.
Stellungnahme des Bundesrates
Bei der Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen war im Parlament umstritten, ob ein Preisprüfungsrecht bei fehlendem Wettbewerb bei Vergaben von über einer Million Franken vorgesehen werden soll. Während der Debatten wurde mehrfach die Möglichkeit erwähnt, das Preisprüfungsrecht weiterhin in der Ausführungsverordnung zu regeln. In der Differenzbereinigung wurde schliesslich entschieden, dass das Preisprüfungsrecht nicht ins Gesetz aufzunehmen sei. Der Entwurf der Ausführungsverordnung wurde den Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben, der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen zur Konsultation unterbreitet. Während die WAK-N und WAK-S empfahlen, das Preisprüfungsrecht aus dem Verordnungsentwurf zu streichen, sprachen sich die FinDel und die Finanzkommissionen für die Beibehaltung dieser Bestimmung aus. Angesichts der gegensätzlichen Empfehlungen der parlamentarischen Kommissionen und der FinDel hat der Bundesrat beschlossen, die Regelung des Einsichtsrechts auf Verordnungsebene beizubehalten. Im Sinne eines Kompromisses wurde die Bestimmung jedoch neu als "Kann-Norm" und nicht mehr als Verpflichtung formuliert. Somit wird die Auftraggeberin künftig im konkreten Beschaffungsvorhaben entscheiden, ob mit der Anbieterin ein Preisprüfungsrecht vereinbart werden soll oder nicht.