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20.5336 · Fragestunde. Frage · 2020-06-03

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Dem Bundesrat hat gemäss Artikel 37 WaG im Schutzwald die Möglichkeit, an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung zu gewähren.

- Unter welchen Voraussetzungen ist der Bundesrat bereit, dieses Instrument einzusetzen?

- Teilt er die Auffassung, dass nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren mit Winterstürmen und Hitzesommern der Sachverhalt eines ausserordentlichen Naturereignisses eingetroffen ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund kann gemäss Waldgesetz ausnahmsweise Abgeltungen durch Verfügung an Projekte gewähren, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden. Gemäss Artikel 37a Absatz 1 Waldgesetz gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen der Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden. Die aktuelle Lage betreffend Winterstürme, Trockenheit und Käferbefall zeigt grosse regionale Unterschiede in der Betroffenheit. Der Bund unterstützt gemeinsam mit den Kantonen die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Weiter wurde der Bedarf einer langfristigen Strategie zur Anpassung des Waldes an den Klimawandel bereits mit der Motion 19.4177 eingebracht. Für einen durchschnittlichen Bedarf sind dafür Mittel im Rahmen der Programmvereinbarung Wald eingestellt. Bei zusätzlichem Bedarf werden die Kantone in einem ersten Schritt selbständig entsprechende Prioritäten setzen und vereinbarte Mittel können mit dem Einverständnis des Bundesamts für Umwelt anders gewichtet werden. Als weiteres Instrument stehen dem Bund, ausnahmsweise die Einzelverfügungen zur Verfügung.