20.5411 · Fragestunde. Frage · 2020-06-09
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Schweizerische Nationalbank hat ihre Beteiligung an einer auf Cannabis spezialisierten kanadischen Firma, Aurora Cannabis, fast verdoppelt.
Lässt sich ein solches Engagement mit den Aufgaben vereinbaren, welche das Gesetz unserer Zentralbank vorschreibt (Art. 5 NBG)?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Anlageverwaltung der SNB ist primär auf die Erfüllung des geldpolitischen Auftrags gemäss Artikel 5 des Nationalbankgesetzes ausgerichtet. Sie beruht auf den Kriterien Sicherheit, Liquidität und Ertrag. Die SNB strebt mit ihren Anlagen keine politischen oder strategischen Ziele an. Daher verwaltet die SNB ihr Aktienportfolio passiv, indem sie die einzelnen Märkte in ihrer Gesamtheit abbildet und ihre Anlagen dadurch möglichst breit diversifiziert. Die SNB nimmt grundsätzlich weder eine Bevorzugung noch eine Diskriminierung einzelner Firmen oder Sektoren vor. Dadurch wird die Anlagepolitik der SNB bestmöglich vor politischen Überlegungen und Einflussnahmen abgeschirmt. Nur in eng definierten Ausnahmefällen weicht die SNB vom Grundsatz der breiten und passiven Marktabdeckung ab. So verzichtet sie auf Investitionen in Aktien mittel- und grosskapitalisierter Banken und bankähnlicher Institute von Industrieländern, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Zudem erwirbt die Nationalbank keine Aktien von Unternehmen, die grundlegende Menschenrechte massiv verletzen, systematisch gravierende Umweltschäden verursachen oder in die Produktion international geächteter Waffen involviert sind.