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20.5463 · Fragestunde. Frage · 2020-06-10

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Während der Corona-Pandemie sind beim Gesundheitspersonal teilweise viele Minusstunden entstanden - ohne dessen Schuld. Rechtlich handelt es sich um einen Annahmeverzug der Arbeitgeber. Trotzdem gibt es in manchen Spitälern Bestrebungen, die Mitarbeitenden die Minusstunden nacharbeiten zu lassen.

Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Stunden als bezahlte Absenz aufgrund fehlender Arbeit wegen der Pandemie zu erfassen sind, also nicht nachgearbeitet werden müssen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Frage des Umgangs mit diesen Minusstunden betrifft das Arbeitsverhältnis zwischen dem Spital als Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden. Minusstunden infolge Kürzung der Einsatzpläne wegen den Corona-bedingten Umstellungen in den Spitälern sind eine Form von Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Artikel 324 des Obligationenrechts (OR). Sofern die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung auch angeboten haben, ist der Lohn geschuldet und die Zeit muss nicht nachgearbeitet werden. Es obliegt den Sozialpartnern, die rechtlichen Bestimmungen umzusetzen.