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20.5541 · Fragestunde. Frage · 2020-09-08

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Wenn bei einer vierteljährlichen Mehrwertsteuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person festgestellt wird, muss die Rückvergütung in der Regel 60 Tage nach Eintreffen der Abrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erfolgen. Die ESTV scheint sich streng an diese Frist von 60 Tagen zu halten und sieht davon ab, die Rückvergütung innerhalb einer kürzeren Frist vorzunehmen.

Sollte die ESTV die Rückvergütungen, angesichts der wirtschaftlichen Lage und des Bedarfs der KMU nach Liquidität, nicht innerhalb kürzerer Fristen vornehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die vorzeitige Rückerstattung von Vorsteuerüberschüssen kann mit einem Gesuch beantragt werden. Dieser Hinweis ist auf der Internetseite der ESTV publiziert. Die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen wurden zusätzlich im ersten Halbjahr 2020 im Zusammenhang mit der einzureichenden Mehrwertsteuerdeklaration informiert. Die ESTV nimmt eingehende Gesuche umgehend an die Hand, damit Vorsteuerüberschüsse möglichst rasch ausbezahlt werden können. Damit trägt die ESTV einer liquiditätsbedingt schwierigen Situation von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen Rechnung. Trotzdem müssen die in den Deklarationen gemachten Angaben vorgängig noch geprüft werden. Auch wenn sich die ESTV um eine speditive Prüfung bemüht, nimmt dies einige Zeit in Anspruch. Die Dauer hängt von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab. Stehen den Guthaben aus Vorsteuerüberschüssen verrechenbare Gegenforderungen der ESTV gegenüber, tätigt die ESTV aber keine Auszahlungen und macht stattdessen die Verrechnung geltend. Dasselbe gilt für Fälle, in denen eine Sicherstellung von künftigen Steuerforderungen notwendig ist.